PO), die zur Einstellung eines gegen einen Gesellschafter der GbR gerichteten Strafverfahrens geführt hat. 2 Der im Klageverfahren Beigeladene zu
Gewinns der Gesamthand berücksichtigt hatte. Bei der Gewinnverteilung der Klägerin waren die insgesamt 51.000 € vorab den Beigeladenen zu
Revisionsklägers umsetzen, nach welchem der Revisionskläger im Innenverhältnis von der Auflagenzahlung freizustellen sei. Der Außenprüfer war dagegen der Auffassung, dass ein Betriebsausgabenabzug wegen § 12 Nr. 4
Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sei. Für den Revisionskläger handle es sich um eine Sonderbetriebseinnahme in Höhe von 51.000 €. Denn aus Sicht
Prüfers liege in der Zahlung der Auflage durch die Klägerin an die öffentlichen Kassen wirtschaftlich eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Zahlung der Beigeladenen zu
Außenprüfers abweichend um. Es änderte den Feststellungsbescheid der Klägerin für 2003 im Hinblick auf die Auflagenzahlung dahin, dass es die laufenden Einnahmen aus selbständiger Arbeit der Gesamthand um 51.000 € erhöhte und diesen Betrag im Rahmen der Verteilung
Gesamthandsgewinns allein dem Revisionskläger zurechnete. Die von der Klägerin vorgenommene Zurechnung negativer Beträge an die Beigeladenen zu 2. bis 4. ließ das FA ebenso unverändert wie die quotale Verteilung
um 51.000 € erhöhten Gesamthandsgewinns. Daher enthielt der vom FA im Änderungsbescheid für den Revisionskläger festgestellte Anteil am Gesamthandsgewinn in Höhe von 196.005,21 € neben den direkt zugerechneten 51.000 € zusätzlich einen seinem Gewinnanteil in Höhe von 19 % entsprechenden Betrag an den "weiteren" 51.000 €, die bereits im Rahmen der von der Klägerin eingereichten Feststellungserklärung in die quotale Verteilung
Gesamthandsgewinns eingeflossen waren. Dagegen unterließ das FA eine Erhöhung der bisher für den Revisionskläger aus anderen Gründen in Höhe von 8.251,96 € festgestellten Sonderbetriebseinnahmen. Der gegen diese Änderungen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. 7 Mit der anschließend erhobenen Klage begehrte die Klägerin, den Feststellungsbescheid für 2003 dahingehend zu ändern, dass die Angaben der Klägerin in der Feststellungserklärung zugrunde gelegt werden. 8 Der Revisionskläger, der inzwischen aus der Klägerin ausgeschieden war, wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2010 nach § 60 Abs. 3 FGO vom Finanzgericht (FG) beigeladen. Er beantragte, Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 51.000 € zu streichen, hilfsweise, Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 41.000 € zu berücksichtigen. 9 Das FA erließ für die Klägerin während
Klageverfahrens einen geänderten Feststellungsbescheid vom
FG Münster vom
Revisionsklägers durch die strafrechtlichen Verfahren auszugleichen.
halb seien die Gewinnanteile der Beigeladenen zu
Revisionsklägers ist teilweise begründet. Sie betrifft mehrere selbständige Streitgegenstände. 18 1. Soweit der Revisionskläger mit seinem ersten Hauptantrag bei der Ermittlung
Gewinns der Klägerin einen Betriebsausgabenabzug für die Auflagenzahlung begehrt, ist seine Revision unbegründet und
wegen zurückzuweisen --§ 126 Abs. 2 FGO-- (dazu im Folgenden unter II.1.a). Soweit der Revisionskläger mit dem zweiten Hauptantrag die Herabsetzung seines Anteils am Gesamthandsgewinn um 51.000 € erreichen will, ist die Revision hingegen begründet; insoweit ist die Vorentscheidung aufzuheben und der Klage stattzugeben --§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO-- (dazu im Folgenden unter II.1.b). Wegen der Einheitlichkeit der Gewinnverteilung ergeben sich daraus Folgewirkungen für die Gewinnanteile der Beigeladenen zu 2. bis 4. (dazu im Folgenden unter II.1.c). 19 a) Zu Recht hat das FG die Geldauflage von 51.000 € bei der Ermittlung
Gesamthandsgewinns der Klägerin nicht als Betriebsausgabe abgezogen. Denn die von der Klägerin für den Revisionskläger gezahlte Auflage nach § 153a StPO gehört zu den nichtabziehbaren Kosten der privaten Lebensführung
Revisionsklägers (§ 12 Nr. 4 EStG) und mindert den Gewinn der Klägerin nicht. 20 aa) Zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben i.S.
G gehören neben den in einem Strafverfahren festgesetzten Geldstrafen unter anderem auch Leistungen zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen, soweit die Auflagen nicht lediglich der Wiedergutmachung
durch die Tat verursachten Schadens dienen. Zu diesen Leistungen gehören auch Aufwendungen zur Erfüllung einer Auflage, nach welcher Zahlungen an die Staatskasse oder an eine gemeinnützige Einrichtung zu leisten sind --§ 153a Abs. 1 Nr. 2 StPO-- (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
PO, die lediglich eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nachzeichnen, finalen Sanktionscharakter (BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 37/06, BFHE 224, 140, BStBl II 2010, 111, unter II.2.c) und sind ein der Geldstrafe vergleichbares Übel, bei dem die Beziehung zur Person
Täters im Vordergrund steht (BFH-Urteile in BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845, mit weiteren Ausführungen; vom
G auch auf der Ebene der Gesellschaft Vorrang vor dem Schadensabwendungsinteresse der Gesellschaft einzuräumen. 22 cc) Nach diesen Grundsätzen kann die Auflage
Revisionsklägers zur Einstellung
gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung den Gewinn der Klägerin nicht als Betriebsausgabe mindern. Die Auflage zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 51.000 € ist insgesamt eine solche nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO und damit eine Auflage i.S.
G. Denn es handelt sich weder bei der Zahlung an die Staatskasse noch bei der an die gemeinnützige Einrichtung um Geldzahlungen zur Wiedergutmachung eines eingetretenen Vermögensschadens. Die Höhe der zu zahlenden Auflage wurde nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
Revisionsklägers bemessen und orientiert sich gerade nicht an der Höhe
Schadens aus der Steuerhinterziehung
Mandanten. Daher verbleibt es bei dem vom FA festgestellten laufenden Gewinn der Klägerin aus selbständiger Arbeit. 23 dd) Entgegen der Auffassung
Revisionsklägers folgt aus der Entscheidung
VI. Senats vom
Werbungskostenabzugs geht auch der VI. Senat (Urteil in BFHE 222, 448, BStBl II 2009, 151) davon aus, dass Auflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO in keinem Fall abziehbar sind. 24 b) Zu Unrecht hat das FG die vom FA vorgenommene Erhöhung
dem Revisionskläger zugewiesenen Anteils am Gesamthandsgewinn der Klägerin nicht beanstandet. 25 aa) Die Vorentscheidung ist schon
halb als rechtsfehlerhaft aufzuheben, weil das FG die Voraussetzungen einer dem Revisionskläger zugerechneten "Sonderbetriebseinnahme" geprüft hat, obwohl der angefochtene Feststellungsbescheid eine solche Feststellung nicht enthält. Denn nach dem Inhalt
letzten Feststellungsbescheids, der in diesem Punkt mit sämtlichen vorangegangenen Änderungsbescheiden übereinstimmt, hat das FA für den Revisionskläger lediglich Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 8.251,96 € festgestellt. Diese betreffen einen anderen Sachverhalt und sind nicht angefochten worden. Dagegen hat das FG die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung eines um 51.000 € erhöhten Gewinnanteils
Revisionsklägers nicht überprüft. 26 bb) Die Sache ist spruchreif. 27 Der Gewinnanteil
Revisionsklägers ist um 51.000 € zu verringern. Für die vom FA vorgenommene zusätzliche Zurechnung der 51.000 € im Zusammenhang mit der Auflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO zum Gesamthandsgewinnanteil
Revisionsklägers gibt es keine Rechtsgrundlage. In dem erklärten Gewinnanteil
Revisionsklägers ist bereits ein seiner gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnbeteiligung entsprechender Anteil an den streitigen 51.000 € enthalten. 28
Großen Senats
BFH vom
Großen Senats
BFH vom
Gewinnanteils
Revisionsklägers. Denn in der von der Klägerin im Rahmen der Feststellungserklärung erklärten Gewinnverteilung ist eben dieser Anteil an den 51.000 € dem Revisionskläger zu 19 % bereits zugerechnet worden. Die Klägerin hatte ihren geringeren Gesamthandsgewinn für Zwecke der Gewinnverteilung um 51.000 € erhöht und damit den steuerlich zutreffenden Gesamthandsgewinn im Ergebnis richtig auf alle Gesellschafter entsprechend ihren Gewinnanteilen verteilt. Eine weitergehende Erhöhung kommt nicht in Betracht. 30
FG liegt auch keine Sonderbetriebseinnahme
Revisionsklägers in Höhe von 51.000 € vor. Eine Mehrung
(steuerlichen) Sonderbetriebsvermögens
Revisionsklägers ist nicht gegeben. Eine solche Sonderbetriebseinnahme würde einen persönlichen Ertrag voraussetzen, der wirtschaftlich durch den Mitunternehmeranteil veranlasst ist und daher zum Gesamtgewinn der (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft gehört (Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz 640). Dies kann im Übrigen für den Streitfall offen bleiben, weil das FA im angefochtenen Feststellungsbescheid tatsächlich keine entsprechenden Sonderbetriebseinnahmen
Revisionsklägers festgestellt hat. 31 c) Der Gewinn der Klägerin ist so zu verteilen, wie er sich ergibt, wenn der Gesamthandsgewinn, von dem die Geldauflage nicht abgezogen worden ist, nach dem gesellschaftsvertraglichen Verteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt wird. Dies hat zur Folge, dass die Erhöhung
Gewinnanteils
Revisionsklägers um 51.000 € rückgängig zu machen ist und dass die aufgrund der Geldauflage bei den Beigeladenen zu
Revisionsklägers Erfolg hat, ist über seinen Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. 34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und 3, § 136 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450594&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.