STRE201450596 BFH 5. Senat 20141028 V B 92/14 Beschluss § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a UStG 2005, § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d UStG 2005, § 30 UStDV, § 69 Abs 3 S 1 FGO, § 69 Abs 2 S 2 FGO, § 128 Abs 3 FGO, § 132 FGO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juni 2014, Az: 7 V 7133/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Umsatzsteuersatz bei Veranstaltung einer an wechselnden Standorten veranstalteten "Dinner-Show" 1. NV: Die im Rahmen einer sog. "Dinner-Show" erbrachten Restaurationsleistungen und künstlerischen Darbietungen können eine untrennbar miteinander verbundene (komplexe) Leistung darstellen, die dem Regelsteuersatz unterliegt (wie bereits BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Leitsatz 1) . 2. NV: Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG kommt nur in Betracht, wenn die Theateraufführung Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist. Dies gilt auch für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG für die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller . 1 I. Der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) --eine aus zwei Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts-- war in dem Streitjahr 2011 u.a. auf Erlebnisgastronomie ausgerichtet. An jährlich mehrmals wechselnden Standorten veranstaltete sie sog. "Dinner-Shows" und bewarb ihre Unternehmung als "Verzehrtheater". Die Shows umfassten eine Varieté- oder Theateraufführung und die zeitgleiche kulinarische Versorgung der Gäste an Sitz- und Tischgelegenheiten durch die Antragstellerin. Der Preis für die Eintrittskarte (Pauschalpreis) umfasste sowohl die künstlerischen Darbietungen als auch das Vier-Gänge-Menü. Dabei war der getrennte Erwerb dieser Leistungen nicht möglich. Getränke wurden hingegen gesondert in Rechnung gestellt. 2 Die Veranstaltungen fanden in einem eigens dafür konstruierten Zelt mit kombinierter Bar und Küche statt. Es bot Platz für ca. 100 Personen. Das mobile Zelt und die gesamte Anlage wurden während der Tournee an den jeweiligen Standorten auf- und abgebaut. 3 Die Antragstellerin ging davon aus, dass sie mit ihrer Tätigkeit zwei selbständige Leistungen erbringe und erklärte für die Streitjahre die Restaurationsumsätze zum Regelsteuersatz (19 v.H.) und Umsätze im Zusammenhang mit den künstlerischen Darbietungen zum ermäßigten Steuersatz (7 v.H.). Der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 stimmte der Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu. 4 Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung betrachtete das FA die Umsätze im Zusammenhang mit den "Dinner-Shows" als einheitliche Leistungen, die insgesamt dem Regelsteuersatz unterlägen. Auf der Grundlage dieser Prüfungsfeststellung erließ das FA für das Streitjahr einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid. 5 Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein. Der zugleich beantragten Aussetzung der Vollziehung (AdV) gab das FA statt und verfügte ihr Ende auf einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. 6 Mit der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung 2011 aus anderen als den hier streitigen Gründen und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Über die dagegen erhobene Klage vom 11. März 2014 7 K 7074/14 hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. 7 Den Antrag, die Vollziehung der geänderten Umsatzsteuerbescheide i.d.F. der Einspruchsentscheidung für den Zeitraum des Klageverfahrens auszusetzen, lehnte das FA mit Bescheid vom 15. Mai 2014 ab. Auch das FG verneinte im Beschluss vom 23. Juni 2014 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung der erbrachten Leistungen zum Regelsteuersatz. Es ließ aber die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) im Hinblick darauf zu, dass höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, ob eine solche ortswechselnde Veranstaltungstätigkeit als Schaustellerleistung dem ermäßigten Steuersatz unterliege. 8 Mit ihrer vom FG nicht abgeholfenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf AdV des geänderten Umsatzsteuerbescheids weiter. Sie erbringe steuerermäßigte Schaustellerleistungen. Zudem ständen aus der maßgeblichen Sicht ihrer Gäste die künstlerischen Darbietungen als Hauptleistung im Vordergrund. Im Übrigen könnten diese Leistungen auch ohne kulinarische Versorgung der Gäste erbracht werden. 9 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,den geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2011 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2014 in Höhe des Änderungsbetrags in der Vollziehung auszusetzen. 10 Das FA hat sich zum Verfahren nicht geäußert. 11 II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und ist daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO). 12 Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der beschließende Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide. Das FG hat den AdV-Antrag zu Recht abgelehnt. 13 1. Nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. 14 Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182; BFH-Beschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116, und vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.). Zur Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH-Beschluss in BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, unter II.2.). 15 2. Bei der gebotenen summarischen Betrachtung hat der beschließende Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Akteninhalts lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Antragstellerin mit der "Dinner-Show" mehrere getrennte Umsätze ausgeführt hat. Der Umsatzsteuerbescheid geht zu Recht davon aus, dass mit den Leistungen ein einheitlicher Umsatz bewirkt worden ist, der dem Regelsteuersatz unterliegt. 16
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.