Erstattungszinsen) Nach Abschluss des Verfahrens erging eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.02.2025 (ggf. Az., BStBl I 2025, 568), aufgrund § 367 Abs. 2b, § 172 Abs. 3 AO sowie der Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 05. 07.2023 2 BvR 2671/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24.06.2014 VIII R 28/12, nv), 2 BvR 2674/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 24.06.2014 VIII R 29/12, BStBl II 2014, 998), und vom 12.07.2023 2 BvR 482/14 (vorgehend BFH-Urteil vom 12.11.2013 VIII R 1/11, BFH/NV 2014, 830), 2 BvR 1711/15 (vorgehend BFH-Urteil vom 15.04.2015 VIII R 30/13, nv). 1 I. Im Streit ist, ob im Verlustentstehungsjahr 1992 gezahlte Erstattungszinsen einkommensteuerpflichtig sind oder ob sie nicht der Besteuerung unterliegen und ein in das Streitjahr
273.170 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge der Erstattung
Einkommensteuern der Jahre 1989 und 1990. Als Sonderausgaben machten die Kläger Zinsen für die Nachforderung und Stundung
Steuern sowie für Vollziehungsaussetzung in Höhe
57.456 DM geltend. 3 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger insoweit erklärungsgemäß zur Einkommensteuer
273.170 DM (entsprechend der Höhe der Erstattungszinsen) zu erhöhen. Zur Begründung beriefen sie sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503). 5 In der Folge nahm das Finanzgericht (FG) auf Antrag der Beteiligten das zuvor ausgesetzte Klageverfahren wegen der Einkommensteuer für das Streitjahr wieder auf und gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1750 veröffentlichten Urteil statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, mit dem BFH-Urteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 sei davon auszugehen, dass § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als eine den einzelnen Einkunftsarten systematisch vorangestellte Vorschrift auch dem § 20 Abs. 1 EStG vorgehe und darin nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot geregelt sei, sondern die Vorschrift bestimmte Steuern, zu denen die Einkommensteuer gehöre, schlechthin dem nicht steuerbaren Bereich zuweise. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung strahle auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher Steuern in der Weise aus, dass sie dem Steuerpflichtigen nicht "im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG" zufließen. Erstattungszinsen teilten als steuerliche Nebenleistungen i.S.
G ebenfalls dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen würden. 6 Mit der Revision rügt das FA die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.V.m. § 52a Abs. 8 EStG, jeweils i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom
Rechtsfolgen auf einen bereits abgeschlossenen Tatbestand. Der Fall einer
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise zugelassenen Durchbrechung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots liege nicht vor. 10 Zudem stelle die neue Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 keine vorrangige Spezialregelung gegenüber § 12 Nr. 3 EStG dar. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit dem eingefügten Satz 3 lediglich eine klarstellende Regelung zu § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG treffen wollen. 11 II.
G i.d.F. des JStG
Wiederholungen hier
einer Wiedergabe dieser Ausführungen ab. 16 Den seither erfolgten Äußerungen in der Fachliteratur zu dieser Entscheidung (vgl. zustimmend Steinhauff, Der Ertragsteuerberater 2014, 91; derselbe in jurisPR-SteuerR 13/2014, Anm. 3; kritisch in Bezug auf das als "asymmetrisch" empfundene Ergebnis: Behrens, Betriebs-Berater 2014, 996) sind keine zusätzlichen Gesichtspunkte zu entnehmen, die einer weitergehenden rechtlichen Erörterung bedürften. 17
G sind, wie vom FA bei der Veranlagung der Einkommensteuer für 1992 bereits zutreffend berücksichtigt, ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich des auf das Streitjahr rücktragsfähigen Verlustes zugunsten der Kläger. 20 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450601&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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