Eigenbetriebs "Kurbetriebe X" (KBO). Nach der Eigenbetriebssatzung ist Aufgabe
KBO die Errichtung und der Betrieb von Kureinrichtungen und die Förderung
Fremdenverkehrs in der Gemeinde. Im Gemeindegebiet besteht ein weitläufiges Netz von Spazier- und Wanderwegen. Die Kosten für die Befestigung dieser Wege wie auch für den Unterhalt und den Winterdienst übernahm in den Streitjahren (2002 bis 2004) der KBO. 81 % dieser Wege sind als sog. beschränkt-öffentliche Wege dem öffentlichen Verkehr gewidmet. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) ging davon aus, dass die vom KBO getragenen Aufwendungen für die Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren, als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die Klägerin zu qualifizieren waren. 3 Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das FG monierte, dass es an jeglichen klaren und eindeutigen Vereinbarungen und Regelungen darüber fehlen würde, welche Kosten die Klägerin aufgrund ihrer hoheitlichen Aufgaben zu tragen und welche Kosten der KBO im Rahmen seines speziellen Auftrages übernehmen könne und auch tatsächlich übernommen habe. Das FG wies außerdem einen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zurück, den Bestand
steuerlichen Einlagekontos zu erhöhen. Die Revision gegen sein Urteil vom
2 Nr. 3 FGO geltend macht, ist diese Rüge nicht schlüssig erhoben worden. 6 a) Eine Entscheidung ist nur dann i.S.
2 Nr. 5 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn überhaupt jede Begründung fehlt. Dem steht es gleich, wenn diese zwar vorhanden, aber derart unverständlich und verworren ist, dass nicht mehr erkennbar ist, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Lediglich lückenhafte oder vermeintlich rechtsfehlerhafte Begründungen stellen dagegen keinen Verfahrensmangel dar (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 119 Rz 23 und 24, m.w.N.). 7 b) Aus der Beschwerdebegründung selbst geht hervor, dass das FG-Urteil mit Entscheidungsgründen versehen war. Dass das FG auf einzelne Fragen und Argumentationen laut Klägerin nicht eingegangen ist, macht die Urteilsbegründung allenfalls lückenhaft. Das stellt für sich genommen aber keinen Verfahrensmangel i.S.
6 FGO dar. Im Kern rügt die Klägerin mit diesen Ausführungen lediglich, dass sie die vom FG gegebene Begründung für unzutreffend hält. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen die Denkgesetze vermag die Revisionszulassung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht zu rechtfertigen. Denn Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze stellen in der Regel materiell-rechtliche Fehler dar und sind
halb der Nachprüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen. Sie können nur --nach erfolgter Zulassung aufgrund eines gegebenen gesetzlichen Revisionszulassungsgrundes (§ 115 Abs. 2 FGO)-- im Revisionsverfahren beanstandet werden (vgl. Senatsbeschluss vom 12. März 2014 I B 94/13, BFH/NV 2014, 890). 8 2. Mit dem gerügten Verstoß gegen die BFH-Rechtsprechung kann die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt
2 Nr. 2 FGO keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin hat den Zulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß bezeichnet. 9 a) Für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist es insbesondere erforderlich, einen abstrakten tragenden Rechtssatz
angefochtenen FG-Urteils sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz einer genau bezeichneten divergierenden Entscheidung herauszuarbeiten und so gegenüberzustellen, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom
wegen für entbehrlich, weil sie den Sachverhalt ersichtlich anders würdigt als die Vorinstanz. Während diese davon ausgeht, dass es zunächst Sache der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, Art. 54a
Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes --BayStrWG--) ist, die durch den Widmungsakt (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) zur öffentlichen Straße gewordenen Wege zu bauen und zu unterhalten (Art. 9 Abs. 1 BayStrWG) und die Verlagerung dieser kommunalen Pflichtaufgabe (Kodal, Straßenrecht,
Kurbetriebs ist, die Wege zu unterhalten und für die daraus entstehenden Kosten aufzukommen, so wie "kein Gesellschafter einer GmbH ... mit seiner Gesellschaft eine Vereinbarung schließen" müsse, "wonach sich die GmbH verpflichtet die Wartung eigener Maschinen selbst zu tragen" und nicht der Gesellschafter. Mit derartigen Einwänden gegen die Richtigkeit der Tatsachenwürdigung wird ein materieller Mangel geltend gemacht, der eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt (BFH-Beschluss vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754, m.w.N.). 13 3. Die Rüge, das FG habe eine Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto in Folge der Nichtberücksichtigung einer nach Aktenlage feststehenden Tatsache verweigert und
wegen seinem Urteil entgegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht das Gesamtergebnis
Verfahrens zugrunde gelegt, ist unschlüssig. 14 a) Eine Verletzung
1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 2002 X B 86/02, BFH/NV 2003, 337; vom 24. Februar 2006 II B 102/05, BFH/NV 2006, 1064, m.w.N.). Zur ordnungsgemäßen Rüge dieses Verfahrensmangels müssen die vom FG nach Ansicht
Beschwerdeführers nicht berücksichtigten Aktenteile genau bezeichnet und ferner dargelegt werden, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung
FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
Einlagekontos entsprechen muss, weitere Ermittlungen vorzunehmen gewesen seien. Damit wird aber eine Verletzung
Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO: Nichtermittlung an sich entscheidungserheblicher Tatsachen), und nicht eine solche
1 Satz 1 FGO angesprochen (Nichtberücksichtigung ermittelter entscheidungserheblicher Tatsachen). Es bleibt somit offen, welcher Fehler gerügt werden soll. 16 Vor allem wird aber nicht substantiiert aufgezeigt, ob das Urteil ohne den Verfahrensverstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre ("Beruhen"). So bleibt im Dunkeln, welche tatsächlichen Vorgänge der begehrten Erhöhung
Einlagekontos überhaupt zugrunde liegen. In der Beschwerdebegründung wird zunächst von einem Rundungsbetrag aus der Umrechnung
Stammkapitals in Euro gesprochen, aber auch davon, dass das Einlagekonto im Fall der Nennkapitalherabsetzung zu erhöhen sei, ohne dass hierbei klargestellt wird, ob eine solche Nennkapitalherabsetzung im Streitfall stattgefunden hat oder ob diese Ausführungen lediglich die Vergleichbarkeit der Rechtslage beschreiben sollen. Schließlich heißt es, dass die Rücklagen --gemeint ist wohl die Kapitalrücklage im handelsrechtlichen Sinne (§ 272 Abs. 2
Handelsgesetzbuches)-- "vor allem wegen der Umbuchung
Anpassungsbetrages
Stammkapitals an die neue Betriebssatzung" angestiegen seien. Erhöhungen der Kapitalrücklage führen aber nicht zwingend zu Bestandsveränderungen beim steuerlichen Einlagekonto. Zu Abweichungen kann es ohne weiteres kommen, weil im Anwendungsbereich
Körperschaftsteuergesetzes 2002 allein der steuerrechtliche Einlagenbegriff maßgeblich ist (Gosch/Heger, KStG, 2. Aufl., § 27 Rz 13). Eine in sich geschlossene Darstellung der tatsächlichen Vorgänge fehlt damit ebenso wie die rechtliche Beurteilung dieser Vorgänge auf der Grundlage
vom FG eingenommenen materiell-rechtlichen Standpunkts. Aus den bruchstückhaften und die rechtlichen und tatsächlichen Elemente
Streitstoffs vermengenden Darlegungen vermag der Senat jedenfalls nicht zu entnehmen, dass ohne den vermeintlichen Verfahrensverstoß ein für die Klägerin vorteilhafter Prozessausgang zu erwarten gewesen wäre. 17 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450611&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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