Vorauszahlungsbescheids danach i.S.
2 AO "auf andere Weise erledigt" hat . 2. NV: Führt das bisher zuständige Finanzamt bei einem Zuständigkeitswechsel das Verfahren in Absprache mit dem neu zuständigen Finanzamt fort, kommt es nicht zu einem gesetzlichen Beteiligungswechsel, wenn ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit vorliegt, der Gegenstand einer Vereinbarung nach § 26 Satz 2 AO sein kann. § 19 Abs. 6 AO und § 1 EStZustV begründen einen Wechsel in der sachlichen Zuständigkeit . 1 A. Streitig ist, ob Zahlungen aus einer Leibrentenversicherung in den Streitjahren 2005 bis 2012 der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wohnt seit 1993 im Ausland, zunächst in …, seit 2005 in Liechtenstein. Zwischen 1994 und 1998 schloss er mit verschiedenen inländischen Versicherungsunternehmen Verträge über Leibrentenversicherungen ab (Lebensversicherungen mit sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalbetrag). Für das Streitjahr 2005 gab er eine Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab; dabei verwies er darauf, dass nach seiner Rechtsansicht eine Einkommensteuerpflicht nicht bestehe. Diese Handhabung setzte er in den Folgejahren fort. Das FA setzte mit Blick auf diese Rentenzahlungen Einkommensteuer 2005 und 2006 nach Maßgabe beschränkter Steuerpflicht fest, ebenfalls Vorauszahlungen für 2007 ff.; es lägen inländische Einkünfte i.S.
1 Nr. 7
Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F.
Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554) --EStG 2002 n.F.-- vor, die auch in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig seien, da mit dem Fürstentum Liechtenstein in den beiden Veranlagungszeiträumen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestehe. Die Doppelbesteuerung könne nur durch Anrechnung der deutschen Einkommensteuer im Rahmen der in Liechtenstein abzugebenden Steuererklärung vermieden werden. Die Einkommensteuer sei gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 n.F. zu Gunsten
Klägers unter Berücksichtigung
Grundfreibetrages nach dem Grundtarif zu ermitteln. 3 Die unter Hinweis auf eine Steuerpflicht in Liechtenstein gegen die Steuerfestsetzungen und den Vorauszahlungsbescheid erhobene Klage, die auf die im laufenden Klageverfahren ergangene Steuerfestsetzung 2007 und weitere Steuerfestsetzungen 2008 bis 2010 und die Festsetzung von Vorauszahlungen 2011 ff. erstreckt worden war, blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom
ZustV als zuständig bestimmten Finanzamt … (vom
finanzgerichtlichen Verfahrens ausweislich der Kurzbezeichnung
Gegenstands der Klage auch zu "Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2011 ff." ergangen. Ein solcher Streitgegenstand kann aber jedenfalls dann, wenn der entsprechende Jahressteuerbescheid (hier: Einkommensteuerfestsetzung für 2011) ergangen ist und sich der Regelungsgegenstand dieses Vorauszahlungsbescheides i.S.
2 AO "auf andere Weise erledigt" hat (z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
anhängigen Revisionsverfahrens geworden sein. 8 II. Die Revision ist im Übrigen begründet und führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG hat verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung zu den Streitjahren 2008 bis 2010 (Einkommensteuerfestsetzung) bzw. 2011 ff. (Festsetzung von Vorauszahlungen) getroffen. Darüber hinaus hat es zu den Streitjahren 2005 bis 2007 einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel nicht beachtet. 9
Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheides 2011 ff. verwiesen und auf der Grundlage eines entsprechenden klägerischen Antrags ohne weitere Erörterung auch zu diesen Gegenständen eine Entscheidung getroffen. § 68 Satz 1 FGO kann dies allerdings nicht rechtfertigen. Erneut verhält es sich wie zuvor (unter B.I.) beschrieben: Der anhängige Rechtsstreit zur Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 2007 ff. erstreckt sich nach Ergehen
entsprechenden Jahressteuerbescheides (hier: für 2007) und der dadurch eingetretenen Erledigung
Vorauszahlungsbescheides nicht auf einen anhängigen Streit zu den Folgejahren (hier: für 2008 ff.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das FA einer Sprungklage (als Voraussetzung einer Klageverbindung bzw. nachträglichen Klagehäufung i.S.
§ 43 FGO) wirksam (insbesondere: fristgerecht) zugestimmt hätte (§ 45 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Klageabweisungsantrag
FA reicht dafür nicht aus; auch eine stillschweigende Zustimmung erfüllt die Voraussetzung nicht (z.B. BFH-Urteile vom
den Vorauszahlungsbescheid auf der Grundlage von § 68 Satz 1 FGO ersetzenden Einkommensteuerbescheides-- 2007 nicht beachtet, dass durch eine Zuständigkeitsänderung ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten ist. Insoweit ist das Urteil der Vorinstanz rechtsfehlerhaft, weil es zu Unrecht das FA als Beteiligten
finanzgerichtlichen Verfahrens im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung angesehen hat. 13 a) Die Prozessführungsbefugnis der beklagten Behörde ist eine Sachurteilsvoraussetzung
finanzgerichtlichen Verfahrens, deren fehlerhafte Beurteilung durch das FG einen Verfahrensmangel darstellt (z.B. BFH-Beschluss vom
Verfahrens zu prüfen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742). 14
anhängigen Verfahrens wird oder wenn der Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Verwaltung beruht (s. nochmals Senatsurteil in BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631; BFH-Urteil in BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742); im letztgenannten Fall tritt das neu zuständig gewordene FA auf der Beklagtenseite in den anhängigen Rechtsstreit ein (gesetzlicher Beteiligtenwechsel). Organisationsakte in diesem Sinne sind gesetzliche oder durch die Verwaltung getroffene Maßnahmen, durch die der bisherige Zuständigkeitsbereich der ursprünglich beklagten Behörde geändert wird (z.B. Senatsurteil in BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, m.w.N.). 16 d) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel vor. 17 aa) Das FA war für die Besteuerung
Klägers örtlich zuständig. Dies folgt aus § 24 AO: Der Kläger hat, ohne dass sich aus § 19 Abs. 2 AO konkrete Ansatzpunkte für eine abweichende Zuständigkeitsregelung ergeben, beim FA Einkommensteuererklärungen abgegeben (s. allgemein Erlass
Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom
finanzgerichtlichen Verfahrens war. Vielmehr ist infolge
Zuständigkeitswechsels ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel i.S.
§§ 239 ff. der Zivilprozessordnung eingetreten, der im angefochtenen Urteil nicht berücksichtigt wurde. 19 aaa) Nach dem Senatsbeschluss vom
Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 16 AO Rz 46 und § 26 AO Rz 12; Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 26 Rz 6.1; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 26 AO Rz 2). 20 bbb) § 19 Abs. 6 Satz 1 AO und die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassene Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung werden entsprechend ihrem Wortlaut (s.a. § 1 EStZustV) und der systematischen Stellung (Zuordnung zu §§ 17 ff. AO) ausdrücklich als Regelungen der örtlichen Zuständigkeit bezeichnet und verstanden (z.B. Klein/Rätke, AO, 12. Aufl., § 19 Rz 14; Stahl, Internationale Steuer-Rundschau 2013, 8, 11; sowie --jeweils mittelbar durch den Hinweis auf § 27 AO-- Schmieszek in Beermann/Gosch, AO § 19 Rz 38, und Sunder-Plassmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 19 AO Rz 45). Kern der Regelung ist jedoch, dass die sachliche Kompetenz von einschlägig befassten Finanzämtern räumlich abweichend abgegrenzt wird: Es geht um eine Zuständigkeitskonzentration beim Finanzamt … für die in § 1 EStZustV angeführten Einkünfte, "um vorhandenes Fachwissen und Ressourcen sinnvoll einzusetzen" (BRDrucks 912/08, 3). Damit wird dem Finanzamt … eine (ausschließliche) sachliche Zuständigkeit für die Fälle der "(Nur-)Auslandsrentner" (Einkünfte i.S.
G 2002 n.F.) zugewiesen. Das bewirkt die Übertragung von Verwaltungsaufgaben zum Zwecke einer Zentralisierung (s. insoweit Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 10. Oktober 1995, BStBl I 1995, 664, zu II.) und rechtfertigt die Gleichbehandlung mit einem Organisationsakt i.S.
2 Satz 3
Gesetzes über die Finanzverwaltung (s. insoweit z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 1987 VII R 23/85, BFH/NV 1987, 283). 21 cc) Der Verfahrensmangel bezieht sich auf das angefochtene Urteil und nicht auf die Prozessführung im Revisionsverfahren. Daher wird der Mangel nicht dadurch geheilt (s. zu dieser Möglichkeit BFH-Urteil in BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742), dass das FA im Revisionsverfahren eine Prozessvollmacht
Finanzamts … vorgelegt hat. 22 e) Auch dieser Verfahrensmangel ist von Gerichts wegen zu beachten. Er führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das FG wird im Rahmen seiner fortbestehenden Zuständigkeit (§ 38 Abs. 1, § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1
Gerichtsverfassungsgesetzes, vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575) nunmehr gegen die bereits vor Klageerhebung sachlich zuständig gewordene Behörde zu entscheiden haben. 23 III. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201450612&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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