STRE201450624 BFH 5. Senat 20141118 V B 54/14 Beschluss § 10 Abs 1 S 2 UStG 2005, § 17 Abs 2 Nr 1 UStG 2005, § 17 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 17 Abs 1 S 7 UStG 2005, § 20 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 110 Abs 1 S 1 Nr 1 FGO, § 110 Abs 2 FGO, § 116 Abs 5 S 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 126 Abs 4 FGO, UStG VZ 2005 vorgehend FG Düsseldorf, 9. Mai 2014, Az: 1 K 4109/13 U, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Umwandlung eines Sachurteils in ein Prozessurteil im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Bindung an ein rechtskräftiges Urteil - Vorrang der Rechtskraft gegenüber den Änderungsvorschriften - Berichtigung eines Umsatzsteuerbetrags bei Uneinbringlichkeit des Entgelts 1. NV: Das finanzgerichtliche Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel, wenn zu Unrecht durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entschieden wurde. Im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision kann das vorinstanzliche Urteil durch Beschluss nach § 116 Abs. 6 FGO in ein Prozessurteil umgewandelt werden . 2. NV: Die Beteiligten und das Finanzgericht sind in einem späteren Klageverfahren an ein zuvor rechtskräftiges Urteil gebunden, soweit die Entscheidungsgegenstände des alten und des neuen Klageverfahrens identisch sind . 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr 2005 ein Unternehmen als selbständiger Rechtsanwalt. Er vertrat einen Mandanten erfolgreich im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Seine Kostenrechnung über 17.519 € zuzüglich Umsatzsteuer von 2.803,04 € beglich die unterlegene Partei nur in Höhe des Nettobetrags von 17.519 € mit dem Hinweis auf die Berechtigung des Mandanten zum Vorsteuerabzug. Mit seiner Forderung in Höhe von 2.803,04 € fiel der Kläger gegenüber seinem Mandanten aus, weil dieser zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden war. 2 In der nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärung für 2005 erfasste der Kläger diesen Vorgang nicht. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte den Zufluss in Höhe von 17.519 € indes als Bruttoentgelt und ermittelte eine Bemessungsgrundlage von 15.102,58 € (17.519 € : 1,16) sowie eine daraus resultierende Umsatzsteuer von 2.416,42 € (15.102,58 € x 16 %). Entsprechend änderte es den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid für 2005. 3 Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 16. Dezember 2011 1 K 4183/09 U --als unbegründet-- ab. Unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) führte es u.a. aus, dass sich die unvollständige Bezahlung der Kostenrechnung auf die Höhe der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage auswirke (anstatt ursprünglich 17.519 € betrage diese nur noch 15.102,58 €). Indes führe sie nicht dazu, dass die Umsatzsteuer gänzlich entfiele. Die Revision ließ das FG nicht zu. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15. November 2012 V B 15/12 (nicht veröffentlicht --n.v.--) als unbegründet zurück. Der Beschluss wurde dem Kläger am 4. Dezember 2012 zugestellt. 4 Am 18. Juli 2013 beantragte der Kläger beim FA die Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2005. Die Steuer sei um 2.416,42 € herabzusetzen. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen zur Berichtigungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 7 UStG im BFH-Beschluss vom 15. November 2012 V B 15/12 --n.v.-- (unter II.2.a). 5 Das FA lehnte die Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2005 ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Umsatzsteuer 2005 sowohl vom FG als auch vom BFH bestätigt worden sei und es im Übrigen auch an einer Änderungsvorschrift fehle. 6 Das FG wies die dagegen erhobene Klage durch (Sach-)Urteil vom 9. Mai 2014 1 K 4109/13 U --als unbegründet-- ab. Eine Änderung des Umsatzsteuerbescheids 2005 komme nicht mehr in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Unter Hinweis auf das Urteil des FG vom 16. Dezember 2011 1 K 4183/09 U sei der Umsatzsteuerbescheid 2005 im Übrigen auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision ließ das FG nicht zu. 7 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt, die Revision wegen Divergenz und Verfahrensmängeln des FG zuzulassen. 8 II. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Tenor der Vorentscheidung wird jedoch entsprechend § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dahin abgeändert, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. 9 1. Die Vorentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das FG zu Unrecht durch Sachurteil statt durch Prozessurteil entschieden hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 40/98, BFHE 188, 523, BStBl II 1999, 563, unter 2., m.w.N.). Nach § 116 Abs. 6 FGO kann der BFH ein Urteil, das auf einem Verfahrensfehler beruht, im Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde aufheben und den Rechtsstreit an das FG zurückverweisen. Über ihren Wortlaut hinaus ermöglicht die Vorschrift eine Endentscheidung des BFH, wenn die im Fall der Zurückverweisung zu treffende Entscheidung feststeht. Eine solche Endentscheidung kann u.a. in der Umwandlung eines Sachurteils in ein Prozessurteil bestehen (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2014 IV B 12/14, BFH/NV 2014, 1570, unter Rz 2, m.w.N.). 10 Der Senat sieht deshalb im Streitfall --trotz des Verfahrensmangels-- von einer Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung gemäß § 116 Abs. 6 FGO ab und entscheidet in der Sache selbst. Der Tenor der Vorentscheidung wird dahin geändert, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. 11 2. Im Streitfall hätte das FG über die Klage 1 K 4109/13 U durch Prozessurteil entscheiden müssen. Der erneuten Befassung und Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids 2005 stand die Rechtskraft des Urteils vom 16. Dezember 2011 1 K 4183/09 U (Ersturteil) als eigenständige negative Sachurteilsvoraussetzung entgegen. 12
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