STRE201450630 BFH 6. Senat 20141106 VI R 39/14 Beschluss § 56 Abs 1 S 1 FGO, § 56 Abs 1 S 2 FGO, § 120 Abs 2 S 1 FGO vorgehend FG Münster, 31. März 2014, Az: 1 K 3818/13 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten 1. NV: Eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten stellt nur dann eine unverschuldete Verhinderung dar, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwerwiegend ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen . 2. NV: Ein schlüssiger Wiedereinsetzungsantrag erfordert daher auch die Darlegung einer geeigneten Notfall-Vorsorge, die auch bei einer unvorhersehbaren Verhinderung die Funktionsfähigkeit des Büros, insbesondere die Überwachung von Fristsachen, gewährleistet . 1 I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 2012 mit Urteil vom 31. März 2014 ab. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 2. Juni 2014 zugestellt. Mit am 25. Juni 2014 (Telefax) beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schreiben haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Revision eingelegt. Die Vorsitzende des VI. Senats gab dem in dem Schreiben enthaltenen Antrag, die Revisionsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 2. September 2014 zu verlängern, statt. Mit am 3. September 2014 beim BFH eingegangenem Schreiben (Telefax) hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine weitere Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 17. September 2014 beantragt. 2 Mit Schreiben vom 4. September 2014 wies die Senatsvorsitzende den Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hin, dass die Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf einen vor Fristablauf gestellten Antrag hin verlängert werden könne. Da der Fristverlängerungsantrag am 3. September 2014, mithin nach Fristablauf am 2. September 2014, eingegangen sei, könne dem Antrag nicht entsprochen werden. 3 Mit am 15. September 2014 (Telefax) beim BFH eingegangenem Schreiben beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist. Im selben Schreiben begründete er die Revision. 4 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags führte er aus, er sei der alleinige Sachbearbeiter und habe sich ab Mitte August mehrmals wöchentlich in ärztliche und therapeutische Behandlung begeben müssen. Deshalb habe er nur sporadisch drei bis vier Tage in der Woche für allenfalls zwei bis drei Stunden nachmittags die Kanzlei aufsuchen können. Zwar habe er mit dem Entwurf der Revisionsbegründung bereits am Freitag, dem 8. August 2014, begonnen und die Akten auf seinem Schreibtisch liegen gehabt. Wegen der Erkrankung seien aber in den nächsten drei Wochen umfangreiche Untersuchungen und Behandlungen erforderlich gewesen, die den Unterzeichner psychisch und physisch stark belastet hätten. Zudem habe er noch am 27. August 2014 einen annähernd zwei Stunden dauernden Hauptverhandlungstermin wahrnehmen müssen, aufgrund dessen eine umfangreiche Vorbereitung und Besprechung am 28. August 2014 erforderlich gewesen sei. Wegen der Erkrankung, des damit verbundenen Stresses und der Tatsache, dass er gleichwohl versucht habe, die anfallende Arbeit zu erledigen, sei ihm der Fristablauf durchgegangen. Erst bei Durchsicht der auf dem Schreibtisch befindlichen Akten habe er am 3. September 2014 festgestellt, dass die Revisionsbegründungsfrist am Vortag abgelaufen sei. 5 Zur Glaubhaftmachung seines Vortrags fügte der Prozessbevollmächtigte eine von ihm unterschriebene eidesstattliche Versicherung bei. 6 Die Kläger beantragen,das Urteil des FG Münster vom 31. März 2014 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 17. Juni 2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 2013 dahingehend zu ändern, dass Einkünfte in Höhe von 14.079 € nicht der Besteuerung unterworfen werden. 7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt,die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO). Die Kläger haben die Revision nicht rechtzeitig begründet. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kann nicht entsprochen werden. 9 1. Die Revisionsbegründung ist verspätet beim BFH eingegangen. 10 Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO). 11 Die erst am 15. September 2014 beim BFH eingegangene Revisionsbegründung war verspätet. Das angefochtene Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 2. Juni 2014 zugestellt. Die Revisionsbegründungsfrist wurde auf den vor Ablauf der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist gestellten Antrag hin durch die Vorsitzende um einen Monat bis zum Dienstag, dem 2. September 2014, verlängert. Eine weitere Verlängerung kam nicht in Betracht, weil der zweite Fristverlängerungsantrag nach Ablauf der Revisionsbegründungfrist gestellt wurde. Die Revisionsbegründung vom 15. September 2014 ging damit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ein. 12 2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht entsprochen werden. 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.