G in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG 2008) in Höhe von 1 € in Anspruch. 3 Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewerbliche Einkünfte der Klägerin in Höhe von ./. 12.383 €. Den erklärten Investitionsabzug ließ es nicht zu, weil "dies Kraft Gesetz im Jahr der Anschaffung" ausgeschlossen sei. Das FA setzte jedoch eine Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG 2008 von 12.169,40 € (= 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage) sowie eine zeitanteilige AfA für neun Monate nach § 7 Abs. 1 EStG in Höhe von 2.281,76 € an. 4 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, zu Recht habe das FA den begehrten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bzw. 2 EStG 2008 abgelehnt. Unabhängig von der Frage, ob die Photovoltaikanlage überhaupt als "bewegliches" Wirtschaftsgut i.S. des § 7g EStG 2008 anzusehen sei, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für den Investitionsabzug nicht vor. Der Abzug nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2008 setze die Absicht der "künftigen" Anschaffung/Herstellung eines abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsguts voraus. Das begünstigte Wirtschaftsgut müsse voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugs "folgenden" drei Wirtschaftsjahren angeschafft bzw. hergestellt werden. Im Investitionsjahr komme ein Abzug nicht in Betracht. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dürfe der Abzugsbetrag nur für den künftigen Erwerb bzw. die künftige Herstellung eines Wirtschafsguts gebildet werden. Dies folge auch aus § 7g Abs. 2 EStG 2008, wonach der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts den für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag dem Gewinn hinzurechnen müsse. 5 Das von den Klägern zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Mai 2006 X R 43/03 (BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868) stütze ihre Rechtsauffassung nicht. Der BFH habe in diesem Urteil den Steuerpflichtigen
G in der im Jahr 2001 geltenden Fassung (EStG 2001) in Höhe von 20 % im Wege der Rechtsfortbildung für im Eröffnungsjahr angeschaffte Photovoltaikanlagen trotz der nach § 7g Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 bis 7 EStG 2001 erforderlichen, aber nicht gebildeten Rücklage zugebilligt, weil ansonsten der vom Gesetzgeber mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG 2001 (= 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten) verfolgte Förderungszweck vereitelt würde. Im Streitfall habe aber das FA der Klägerin die nunmehr in § 7g Abs. 5 EStG 2008 geregelte Sonderabschreibung von 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten zuerkannt, so dass der Förderungszweck der Vorschrift auch ohne Rücklagenbildung gewährleistet sei. Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Sinne des BFH-Urteils in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 bestehe im Anwendungsbereich des § 7g EStG 2008 kein Anlass. 6 Mit ihrer Revision tragen die Kläger vor, zwar sei ihnen wegen der Firmenneugründung die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags wegen fehlender Investitionsabsicht in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren noch nicht möglich gewesen. Dennoch sei ihnen die Steuervergünstigung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 zu gewähren, auch wenn sie bei einer buchstabengetreuen Auslegung des Gesetzes die Voraussetzungen nicht erfüllten. Die Ausführungen stünden in Widerspruch zu den im Senatsurteil in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 entwickelten Rechtsgrundsätzen, die auf den Streitfall unmittelbar übertragbar und anwendbar seien. Nach § 7g Abs. 1 EStG 2001 sei die Geltendmachung einer Sonderabschreibung von einer in den Vorjahren gebildeten Ansparrücklage abhängig gewesen. § 7g EStG 2008 sei insoweit novelliert worden, als die Vergünstigung ausgeweitet und in einer in den Voraussetzungen und Auswirkungen einer Sonderabschreibung völlig identischen Steuervergünstigung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 fortgeführt worden sei. Die Geltendmachung und Wahrnehmung auch dieser Vergünstigung setze nun in gleicher Weise die Bildung eines als Investitionsabzugsbetrag bezeichneten, in steuerlicher Wirkung mit der Ansparrücklage jedoch völlig identischen Abzugsbetrags in den Vorjahren voraus. 7 § 7g EStG 2008 habe die Fördermaßnahmen in Anbetracht der sich abzeichnenden Wirtschaftskrise unter gesamtpolitischen Gesichtspunkten erweitert und ausgedehnt. Sonderabschreibungen würden nun auch auf gebrauchte Wirtschaftsgüter gewährt und allen Steuerpflichtigen vorbehaltlos zugebilligt. Die Förderung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 sei mit der früheren Sonderabschreibung in seinen Voraussetzungen, der Auswirkung und dem Zweck praktisch identisch. Sowohl bei der Alt- als auch bei der Neuregelung des § 7g EStG ergebe sich die steuerliche Auswirkung durch die Sonderabschreibung im Jahr der Investition und der Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten im gleichen Jahr.
G 2008 sei kein Ersatz für die Vergünstigung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008. 8 Die Kläger weisen darauf hin, im Rahmen des Streitverfahrens sei ausschließlich die Steuervergünstigung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 beantragt worden. Die Ausführungen des FG zum Investitionsabzugsbetrag seien aus ihrer Sicht zu keinem Zeitpunkt relevant gewesen, ohne unmittelbare steuerliche Auswirkung und somit nicht streitbefangen. 9 Die Kläger beantragen sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb mit ./. 23.640 € festzusetzen. 10 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 11 Das FA habe die Sonderabschreibung antragsgemäß gewährt. Da die Klägerin in den Jahren vor 2008 noch keine Investitionsabsicht gehabt habe --so auch die Ausführungen der Kläger in der Revisionsbegründung--, sondern die Photovoltaikanlage im Streitjahr bestellt und angeschafft habe, stehe ihr nicht zusätzlich ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2008 zu. Ein solcher könne nur für die künftige Anschaffung oder Herstellung gewinnmindernd abgezogen werden. Nach den Ausführungen in der Revisionsbegründung sei der Investitionsabzugsbetrag auch nicht (mehr) streitig. 12 § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008, auf den die Kläger ihre Revision stützen, normiere keine (weitere) Sonderabschreibung. Diese sei abschließend in § 7g Abs. 5 und 6 EStG 2008 geregelt. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 bestimme, wie im Jahr der Anschaffung zu verfahren sei, wenn im Vorfeld ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen worden sei. Nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2008 sei der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Anschaffung zunächst stets dem Gewinn hinzuzurechnen. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 biete dann die Möglichkeit, die gewinnerhöhende Hinzurechnung nach Satz 1 durch eine gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungs- und Herstellungskosten des investierten Wirtschaftsgutes zu kompensieren. Im Streitfall sei weder ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG 2008 in Anspruch genommen worden noch eine gewinnerhöhende Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2008 erfolgt. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2008 komme deshalb eine kompensierende Gewinnminderung nicht in Betracht. 13 Dem Begehren der Kläger könne auch nicht unter Berücksichtigung der im Senatsurteil in BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868 aufgestellten Grundsätze entsprochen werden. Nach dieser zum Veranlagungszeitraum 2001 ergangenen Entscheidung könne ein Steuerpflichtiger die Sonderabschreibung von 20 % nach § 7g Abs. 1 EStG 2001 für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen, wenn er kein Existenzgründer i.S. von § 7g Abs. 7 EStG 2001 sei und keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 ff. EStG 2001 habe bilden können.
G 2001 entspreche § 7g Abs. 5 EStG
G in Höhe von 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten hat das FA der Klägerin gewährt. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.