Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand i.S.
StG. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im Jahr 2004 bei der ... Lebensversicherung AG (B-AG) im eigenen Namen einen Rentenversicherungsvertrag ab. Vertragsbeginn war der
Klägers, durch Überweisung an die B-AG entrichtet. 3 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) beurteilte die monatlichen Zahlungen der U als jeweils selbständige freigebige Zuwendungen an den Kläger. Für den Zahlungsvorgang zum
Bewertungsgesetzes (BewG) in der hier maßgeblichen Fassung begehrte, hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte den Wert
Erwerbs zum 1. Dezember 2007 sowie die als Vorerwerbe berücksichtigten Prämienzahlungen von November 2004 bis November 2007 gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BewG jeweils mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien an und setzte die Schenkungsteuer auf 629 € herab. Zur Begründung führte das FG aus, Gegenstand der Zuwendungen der U an den Kläger seien nach den Grundsätzen der mittelbaren Schenkung nicht die monatlich auf das Versicherungskonto
Klägers eingezahlten Geldbeträge, sondern die aufgrund der monatlichen Zahlungen bewirkten Wertzuwächse
Rentenversicherungsanspruchs
Klägers. Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 869 veröffentlicht. 5 Mit der Revision rügt das FA die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts. Gegenstand der Zuwendungen der U seien allein die zur Tilgung der monatlichen Beitragspflichten
Klägers bestimmten Geldbeträge. Die Grundsätze der mittelbaren Schenkung seien nicht anwendbar. 6 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht angenommen, Gegenstand der Zuwendung der U an den Kläger sei nicht ihre mit dem Nennwert anzusetzende Beitragszahlung, sondern der gemäß § 12 Abs. 1
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG zu bewertende Wertzuwachs
durch den Kläger begründeten Rentenversicherungsanspruchs. 9 1. Der Schenkungsteuer unterliegt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl. § 516 Abs. 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs). 10 a) Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht (z.B. Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Zuwendenden auszugehen, d.h. davon, was dem Bedachten nach dem Willen
Schenkers geschenkt sein soll (z.B. BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900, m.w.N.). 11 Eine freigebige Zuwendung i.S.
StG erfordert eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite
Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite
Bedachten (BFH-Urteile vom
Bedachten kann dabei durch den Zugang aktiver Vermögensgegenstände, den Wegfall negativer Vermögensgegenstände (insbesondere Schulden und andere geldwerte Verpflichtungen) und das Erhalten von Gebrauchs- oder anderen Nutzungsmöglichkeiten vermehrt werden (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 II R 38/11, BFHE 240, 287). Dagegen führen bloße Werterhöhungen
Vermögens
Bedachten, die nicht auf einer Vermehrung der Vermögenssubstanz beruhen, nicht zu einer freigebigen Zuwendung i.S.
StG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 240, 287). 13 b) In der Hingabe von Vermögensgegenständen kann mittelbar die Schenkung eines anderen Vermögensgegenstandes gesehen werden; "Entreicherungsgegenstand" und "Bereicherungsgegenstand" brauchen nicht identisch zu sein (BFH-Urteile in BFHE 207, 360, BStBl II 2005, 188, und vom 22. Juni 2010 II R 40/08, BFHE 230, 182, BStBl II 2010, 843). Eine mittelbare Schenkung setzt voraus, dass der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das ihm unmittelbar Zugewendete, sondern (erst) über das Surrogat
selben, z.B. über den Verkaufserlös, verfügen kann; der Beschenkte ist nicht um das unmittelbar Hingegebene, sondern erst um den Verkaufserlös bereichert. Das gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung, sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekte in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 39/10, BFHE 238, 208, BStBl II 2012, 712, Rz 25, m.w.N.). 14 Von einer mittelbaren Schenkung kann danach nur ausgegangen werden, wenn der mittelbar zugewendete Vermögensgegenstand Zuwendungsobjekt i.S.
StG sein kann. Wird durch die unmittelbare Hingabe eines Vermögensgegenstandes beim Bedachten mittelbar eine bloße Werterhöhung seines Vermögens bewirkt, verbleibt es bei der Besteuerung der unmittelbaren Zuwendung. Die Anwendung der Grundsätze zur mittelbaren Schenkung scheidet aus. 15 2. Für den Streitfall hat das FG zu Unrecht angenommen, Zuwendungsgegenstand sei der durch die monatliche Zahlung der U bewirkte Wertzuwachs
Versicherungsanspruchs
Klägers. 16 a) U hat mit ihrer monatlichen Zahlung auf das Konto
Versicherers die vom Kläger geschuldete Versicherungsprämie getilgt. Diese Tilgungsleistung erfüllt alle Merkmale einer freigebigen Zuwendung i.S.
StG. 17 b) Die Zahlung der Versicherungsprämie für eine Lebensversicherung durch einen Dritten kann nicht als mittelbare Schenkung eines Lebens- bzw. Rentenversicherungsanspruchs beurteilt werden. Die sich aus der Zahlung der Versicherungsprämie ergebende Werterhöhung
Versicherungsanspruchs ist kein Zuwendungsgegenstand und erfüllt damit nicht die Merkmale einer Zuwendung i.S.
StG. 18 Nach Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags hat der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt
Versicherungsfalls lediglich ein Anwartschaftsrecht. Die Höhe dieses Anwartschaftsrechts stellt den jeweiligen Wert
Versicherungsvertrags dar und ist Vermögen
Versicherungsnehmers (Gerrit Winter in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 169 Rz 34). Die Zahlung der vom Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen geschuldeten Versicherungsprämien durch einen Dritten begünstigt den Versicherungsnehmer in erster Linie durch die dadurch eintretende Befreiung von der Verpflichtung zur Prämienzahlung. Soweit dadurch auch eine Werterhöhung seines Anwartschaftsrechts eintritt, erfüllt dies nicht den objektiven Tatbestand
StG. 19 Die auf anderen Rechtsgrundsätzen beruhende Vorentscheidung war daher aufzuheben. 20
G, sondern gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert zu bewerten. 22 b) Das FA hat zutreffend die streitgegenständliche Geldzuwendung der U an den Kläger als selbständige Zuwendung getrennt besteuert. Diese Zuwendung beruhte nicht auf einem einheitlichen Schenkungsversprechen der U. Auch lag der Zuwendung kein obligatorisches Forderungsrecht zugrunde, das ein Stammrecht
Klägers auf die einzelnen Zuwendungen begründete (dazu BFH-Urteile vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.