Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert, übt keine freiberufliche, sondern eine gewerbliche Tätigkeit aus. 1 I. Die Beteiligten streiten über die Abgrenzung gewerblicher von freiberuflicher Tätigkeit und damit über die Festsetzung
Gewerbesteuermessbetrags gegen die als Werbemoderatorin eines Verkaufssenders tätige Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das Streitjahr 2006. 2 Die Klägerin bezeichnet ihre im Rahmen von Verkaufssendungen in den Bereichen ... im Fernsehen ausgeübte Tätigkeit für Verkaufssender als selbständige Werbemoderation. Daraus erzielte sie im Streitjahr Einkünfte, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) als solche aus Gewerbebetrieb und nicht aus selbständiger Arbeit behandelte. 3 Nach den Verträgen über die Durchführung der Verkaufssendungen arbeitet die Klägerin als Moderatorin selbständig. Ihre Tätigkeit umfasst die Präsentation verschiedener Produkte im Beisein der Anbieter bei Live-Shows
Auftraggebers. Als Aufgaben waren der Klägerin eine gewissenhafte Vorbereitung der Verkaufspräsentation anhand der vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellenden Produkte und Produktinformationen sowie die Teilnahme an notwendigen Produktionsbesprechungen zugewiesen. Für ihre Moderationen erhielt sie ein Honorar auf Stundenbasis (180 € bei Einzelstunden, 320 € bei Doppelstunden, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer). 4 Nach der Grundsatzvereinbarung "Letter of Intent" mit der S GmbH war die Klägerin mit der Moderation der Sendung "F TV" beauftragt und erhielt eine Tagesgage von 300 € zzgl. 16 % Mehrwertsteuer. 5 In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 erklärte die Klägerin unter den Berufsbezeichnungen "Moderatorin und Journalistin" nur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. 6 Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 18. Oktober 2007 erkannte das FA lediglich zu einem geringen Teil in Höhe von 2.996 € Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Klägerin als Moderatorin an. Im Übrigen erfasste das FA den Gewinn der Klägerin aus ihrer Moderatorentätigkeit in Höhe von 56.915 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte auf dieser Grundlage nach Abzug
Freibetrags nach § 11 Abs. 1
Gewerbesteuergesetzes den Gewerbesteuermessbetrag für 2006 mit Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom
Schriftstellers/Journalisten i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) ähnlich sei. 8 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. 9 Entgegen der Ansicht
FG habe sie als Werbemoderatorin einen dem Werbeschriftsteller ähnlichen Beruf i.S.
G ausgeübt. Dieser Beruf stelle eine Kombination von schriftstellerischer Tätigkeit und dem Berufsbild
nicht klassisch-journalistisch tätigen Fernsehmoderators dar,
sen Tätigkeit höchstrichterlich noch nicht hinsichtlich seiner Freiberuflichkeit beurteilt worden sei und sich nicht ohne Weiteres als journalistische oder künstlerische Tätigkeit einordnen lasse. 10 Die ständige Erweiterung
Katalogs der freiberuflichen Tätigkeiten in § 18 EStG zeige den Einfluss wirtschaftlicher Änderungen, die insbesondere auch zur Anerkennung von Fernsehmoderatoren als Freiberufler durch die Rechtsprechung geführt hätten. Mit Blick auf diese Entwicklung könne die Ähnlichkeit von Berufen i.S.
G nicht mehr davon abhängig gemacht werden, dass eine Ähnlichkeit zu jeweils einem der Berufe aus dem Katalog der Vorschrift bestehe. 11 Vielmehr müssten auch Kombinationen dieser Berufe unter die Vorschrift subsumiert werden können. Dies müsse jedenfalls für die Tätigkeit von Werbemoderatoren gelten, soweit sie durch höchstpersönliche Dienstleistung, adäquate Vorbildung und die Ähnlichkeit zur journalistischen und künstlerischen Tätigkeit sowie zur Werbeschriftstellerei gekennzeichnet sei. 12 Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung als Betriebswirtin und als Journalistin. Vergleichbar mit anderen Journalisten und anders als Moderatoren reiner Unterhaltungssendungen betreibe sie vor den Sendungen Recherchen und eigne sich Hintergrundwissen zu den von den Interviewpartnern beworbenen Produkten an. Auf die kommerzielle Zielsetzung ihrer Tätigkeit könne es dabei nicht ankommen. 13 Im Übrigen erfüllten der Entwurf
Moderationsskripts sowie die Vorgabe
textlichen Konzepts vollumfänglich die Anforderungen an eine schriftstellerische Tätigkeit und die eines Werbeschriftstellers. In diesem Zusammenhang stelle das FG übertriebene Anforderungen an die Notwendigkeit eigenschöpferischer Tätigkeit mit Blick auf die von der Klägerin geführten einstündigen Live-Interviews mit allen Unwägbarkeiten zwischenmenschlicher Kommunikation. 14 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil sowie den angefochtenen Gewerbesteuermessbetragsbescheid vom 18. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben. 15 Das FA beantragt unter Hinweis auf die bislang vertretene Rechtsauffassung, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 16 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 17 Zu Recht hat das FG die Tätigkeit der Klägerin als Werbemoderatorin nicht als freiberufliche Tätigkeit i.S.
G angesehen und
halb die Rechtmäßigkeit
angefochtenen Gewerbesteuermessbetragsbescheids bestätigt. 18 1. Die Berufstätigkeit der Klägerin kann weder einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Berufe als "ähnlicher Beruf" zugerechnet noch als künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit angesehen werden. 19 a) Dabei kann entgegen der Auffassung der Klägerin die Ähnlichkeit eines Berufs i.S.
G nach ständiger Rechtsprechung nicht berufsübergreifend nach Maßgabe einer sogenannten Gruppenähnlichkeit anhand gleicher charakteristischer Merkmale festgestellt werden, wie sie den Katalogberufen insgesamt oder überwiegend gemeinsam sind (wie etwa eine akademische oder eine andere besonders anspruchsvolle und zeitaufwändige Ausbildung oder ein mit der Berufsausübung nach allgemeiner Anschauung verbundener sozialer Status). Grund dafür ist nach ständiger Rechtsprechung, dass der Gesetzgeber die Katalogberufe detailliert aufgezählt hat und die ähnlichen Berufe schon wegen der Unterschiedlichkeit der enumerativ aufgeführten Berufe speziell einem dieser Katalogberufe ähnlich sein müssen (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
BFH derjenige Steuerpflichtige, der eigene Gedanken mit den Mitteln der Sprache schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt (BFH-Urteile vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475; in BFHE 200, 326, BStBl II 2003, 27). 22 Eine solche schriftstellerische Tätigkeit der Klägerin kommt schon
halb nicht in Betracht, weil ihre Sendemanuskripte und ähnliche Vorbereitungsunterlagen für ihre Sendungen nicht selbst an die Öffentlichkeit gerichtet und ihr gegenüber zur Veröffentlichung bestimmt waren (vgl. BFH-Urteil vom
Journalisten gibt es nicht. Ebenso wenig ist geregelt, wer die Berufsbezeichnung Journalist tragen darf (Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 149). Die Berufstätigkeit
Journalisten erfordert
Weiteren keine bestimmte Vorbildung (Hochschulstudium, Journalistenschule o.Ä.). Die Vorbildung kann
halb allenfalls als Beweisanzeichen gewertet werden (vgl. Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 149). 25 Nach der Rechtsprechung
BFH ist die Berufstätigkeit
Journalisten auf Informationen über gegenwartsbezogene Geschehnisse ausgerichtet, bei der die Sammlung und Verarbeitung von Informationen
Tagesgeschehens, die "kritische Auseinandersetzung" mit diesen Informationen und die Stellungnahme zu den Ereignissen auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet das Berufsbild ausmacht. Dabei gehört es zum Wesen der selbständig ausgeübten journalistischen Tätigkeit, dass der Journalist sich mit den Ergebnissen seiner Arbeit unmittelbar oder mittelbar über ein Medium (Zeitung, Zeitschrift, Film, Rundfunk, Fernsehen oder Internet) schriftlich oder mündlich an die Öffentlichkeit wendet (BFH-Urteile vom 25. April 1978 VIII R 149/74, BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565; vom 8. Dezember 1983 IV R 126/82, juris; in BFH/NV 1999, 602) und damit an der Gestaltung
geistigen Inhalts publizistischer Medien (u.a. Fernsehen) mitwirkt (BFH-Urteil vom
Auftraggebers gerichtete Präsentation der jeweils vorgestellten Produkte. 29 Für eine solche Tätigkeit, deren (vereinbarter) Hauptzweck es ist, zum Nutzen
jeweiligen Auftraggebers auf dem Gebiet der Vertrauenswerbung für eine Ware oder für ein sonstiges bestimmtes Anliegen gegen Entgelt zu arbeiten, hat der BFH das Merkmal "kritische Auseinandersetzung" als Abgrenzungsmerkmal zur ausschließlich auftraggeberorientierten und
halb gewerblichen Werbetätigkeit bestimmt (BFH-Urteil in BFHE 125, 369, BStBl II 1978, 565). 30 Danach scheidet die Annahme einer freiberuflichen journalistischen Tätigkeit, bei der neben der Lieferung von Ereignisberichten die Schilderung von Zuständen politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und kultureller Natur typischerweise im Mittelpunkt der Berufsarbeit steht (BFH-Urteil vom 4. Februar 1971 IV 330/65, BFHE 102, 39, BStBl II 1971, 483), dann aus, wenn Art, Form und Darstellung nicht mehr auf das Ziel ausgerichtet sind, über ein die Allgemeinheit interessierendes Thema zu berichten, sondern darauf, zum Kauf eines bestimmten, von Kunden --wie hier
Senders-- hergestellten, dargestellten und beschriebenen Erzeugnisses anzureizen (BFH-Urteile vom
FG keinen Raum für eigenschöpferische Leistungen der Klägerin. Sie erhielt ihre Vergütung insbesondere nicht für eine Berichterstattung über ein die Allgemeinheit interessierendes Thema, sondern dafür, über die jeweiligen Produkte nach den Vorgaben
Auftraggebers so zu informieren, dass ein Kaufanreiz entstand. Denn der Auftraggeber bestimmte, welche Produkte wie --z.B. in Kombination mit anderen Gegenständen-- in der Sendung zu präsentieren waren; die Klägerin hatte sich an diese Vorgaben zu halten. 33
BFH --neben weiteren Voraussetzungen-- nur dann aus, wenn er eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt, d.h. eine Leistung, in der seine individuelle Anschauungsweise und seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommen (BFH-Urteile vom
FG im Streitfall, weil der Klägerin als Moderatorin eines Verkaufssenders im Rahmen der Produktpräsentationen die vorzustellenden Produkte und der mit dem Auftritt zu erreichende Aussagewert vorgegeben waren, sodass eigenschöpferische Leistungen durch Abstrahieren oder Verfremden nur in beschränktem Ausmaß möglich waren. 36 Die Auftritte können
halb auch nicht im Hinblick auf schauspielerische Leistungen als künstlerische Tätigkeit eingeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, BFH/NV 1999, 465 zur Gewerblichkeit eines Schauspielerauftritts als Produktnutzer zu Werbezwecken; Urteil
FG Düsseldorf vom
FG auch insoweit der sachliche Inhalt
gesprochenen Textes nebst Verkaufsargumenten, die Eigenschaften der Produkte sowie deren körperliche Präsentation im Vordergrund, sodass das FG zu Recht im Rahmen seiner Würdigung den Vortrag der Klägerin über die Notwendigkeit der Improvisation in den Live-Interviews bei Eintritt nicht vorhersehbarer Ereignisse als nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der gewerblichen von der freiberuflichen Tätigkeit angesehen hat. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510009&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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