Emittenten unter Zuzahlung
festgesetzten Wandelungspreises erwirbt, schafft er diese i.S.
G an. Veräußert er die Aktien innerhalb der Jahresfrist wieder, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war bis zum Frühjahr
Streitjahres als Prokurist der A-Bank tätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.
Einkommensteuergesetzes (EStG). 2 Am 19. Mai 1999 erhielt er von seiner Arbeitgeberin ein Angebot zur Zeichnung von "Wandelanleihen". Die Anleihebedingungen lauteten auszugsweise: 3 "§ 1 Form, Nennbetrag, Übertragbarkeit... 4
zur Abwicklung eingeschalteten Kreditinstituts) eingeräumten Rechte sind nicht veräußerbar und außer im Todesfall nicht übertragbar. 5 § 2 VerzinsungenDie Wandelschuldverschreibungen sind (...) vom 27.05.1999 an mit 3,53 % jährlich zu verzinsen. ... 6 § 3 Rückzahlung
Klägers in Höhe von 400.950,02 DM durchgeführt. In seiner Verdienstabrechnung für April 2000 unterwarf die A-Bank einen Betrag von 88.247,05 DM der Lohnsteuer. Am
G innerhalb der Jahresfrist getätigt. Bei wertender Betrachtungsweise stellten die Aktien andere Wirtschaftsgüter als die im Jahr 1999 erworbenen Wandelschuldverschreibungen dar. 12 Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Die im Mai 1999 erworbenen Wandelschuldverschreibungen und die im März 2000 durch die Ausübung
Wandlungsrechts erhaltenen Aktien seien als einheitlicher Rechtsvorgang zu werten, der den Anschaffungszeitpunkt im Mai 1999 begründe. Es komme bei der Anschaffung von Wertpapieren auf den schuldrechtlichen Vorgang und
sen Ablauf an. Danach habe der Kläger als Anleihegläubiger schon mit dem Erwerb der Schuldverschreibung das Recht auf den Erwerb der Aktien erhalten. 13 Die Kläger beantragen sinngemäß,das angefochtene Urteil
FG und die Einspruchsentscheidung vom
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Dezember 1997 X R 88/95, BFHE 185, 40, BStBl II 1998, 343). Unter Anschaffung bzw. Veräußerung i.S.
G ist nach der Rechtsprechung
BFH die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171). 17 a) Die Vorschrift
G erfasst nur Veräußerungsgeschäfte über Wirtschaftsgüter. Das veräußerte Wirtschaftsgut muss mit dem erworbenen wirtschaftlich identisch sein. Zweck
G ist es, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom
Aktiengesetzes Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird. Das Wandelungsrecht berechtigt den Gläubiger, gegen Hingabe der Schuldverschreibung und unter Aufgabe der darin verbrieften Rechte Aktien der emittierenden AG zu beziehen (Merkt in: Karsten Schmidt/Lutter, AktG, Kommentar, § 221 AktG Rz 23; Wehrhahn, Finanzierungsinstrumente mit Aktienerwerbsrechten, S. 114 ff.). Der Umtausch der Anleihe gegen Aktie begründet keinen Tauschvertrag im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Habersack in MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 221 AktG Rz 226; Schilling in Großkommentar AktG, § 221 AktG Anm. 1). Das Wandelungsrecht wird dementsprechend als ein Wahl- bzw. Gestaltungsrecht angesehen,
sen Ausübung eine unmittelbare rechtsgestaltende Umwidmung ex nunc
dem Anleiheverhältnis entstammenden Zahlungsanspruchs
Gläubigers in eine Aktionärseinlage zur Folge hat (Merkt in: Karsten Schmidt/Lutter, a.a.O., § 221 AktG Rz 24). Ob alleine --wie die Vorentscheidung für nicht handelbare Wandelschuldverschreibungen annimmt-- der Umtausch von Wandelschuldverschreibungen in Aktien auf Grund der in den Anleihebedingungen gewährten Befugnis eine "Anschaffung" der Aktien i.S.
G darstellt (verneinend Urteil
Reichsfinanzhofs vom
Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Oktober 2004, BStBl I 2004, 1034 Rz 6), braucht für den Streitfall nicht entschieden zu werden. Denn hier war abweichend der Umtausch der Wandelschuldverschreibungen in Aktien von einer Zuzahlung (Wandelungspreis gemäß § 6 Abs. 1 der Anleihebedingungen) abhängig. 19 c) Wird ein Wandelungsrecht dadurch ausgeübt, dass der Steuerpflichtige Aktien
Emittenten unter Zuzahlung eines festgesetzten Wandelungspreises erwirbt, und veräußert er diese Aktien innerhalb der Jahresfrist wieder, ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes gemäß § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllt. 20 aa) Die Anschaffung i.S. von § 23 Abs. 1 EStG der später veräußerten Aktien liegt in derartigen Fällen in ihrem Erwerb gegen Entgelt und nicht bereits in der Zeichnung der Wandelschuldverschreibungen. Die Anschaffungskosten für den Erwerb der Aktien ermitteln sich aus der Summe
gezahlten Kaufpreises für die Wandelschuldverschreibung und der Zuzahlung
festgesetzten Wandelungspreises (einschließlich eines in diesem Zusammenhang dem Steuerpflichtigen gewährten geldwerten Vorteils sowie etwaiger Finanzierungskosten). Denn der Anleger wendet neben dem Kaufpreis für die Wandelanleihe die Zuzahlung auf, um die Aktien zu erwerben. Im Rahmen
Umtausches der Anleihe wird der auf die Anleihe gezahlte Betrag und die Zuzahlung zur Einlage auf die Aktie (vgl. Merkt in: Karsten Schmidt/Lutter, a.a.O., § 221 AktG Rz 23). 21 bb) Der Kauf der Wandelschuldverschreibungen und ihr von der Leistung einer baren Zuzahlung abhängiger Umtausch in Aktien stellen auch keinen wirtschaftlich und steuerrechtlich einheitlichen Vorgang dar. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall (in BFHE 190, 425, BStBl II 2000, 262: Umtausch von Wertpapieren mit variablem Zins [Floating-Rate-Notes] in eine festverzinsliche Schuldverschreibung [Bonds]) ändern sich im Streitfall wirtschaftlich nicht lediglich die Zinsbedingungen der ursprünglich erworbenen Wertpapiere. 22 2. Nach diesen Maßstäben ist das FG --entgegen der Auffassung der Kläger-- im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Aktien am 27. März 2000 angeschafft hat. Eine wirtschaftliche Identität zwischen den zunächst erworbenen Wandelschuldverschreibungen und den am 15. Februar 2001 veräußerten Aktien besteht nicht. Die zwischen den Beteiligten nicht streitige Höhe
Veräußerungsgewinns (142.040,14 DM) ist zutreffend ermittelt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510016&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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