Hauses Nr. 3 befand. EG und 2. OG
Hauses Nr. 1 waren zu gewerblichen Zwecken vermietet, während das
Hauses Nr. 3 war zu fremden Wohnzwecken vermietet. Die Klägerin behandelte das Grundstück A-Straße 1 zu 83 % und das Grundstück A-Straße 3 zu 40 % als Sonderbetriebsvermögen
Klägers. 2 Mitte
Jahres 2001 gab die Klägerin ihre Geschäftsräume in der A-Straße 3 auf und vermietete sie nach entsprechendem Umbau an den Betreiber einer Eisdiele. Ihre übrigen Geschäftsräume und die Geschäftsausstattung
Spielwarenhandels vermietete die Klägerin an die im Jahr 2001 neu gegründete C-GmbH, an der die Klägerin zu 30 % beteiligt war. Die C-GmbH erwarb große Teile
Warenlagers mit Spielwaren, während die Waren aus dem Textil- und Kinderwagenhandel von der Klägerin bis zum Frühjahr 2003 an Dritte abverkauft wurden. 3 Zum
Gebäudes ein lebenslanges Wohnrecht sowie die Zusage von nach § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) abänderbaren laufenden Geldleistungen von zunächst monatlich 2.300 € vor. 5 Den Gewinn aus der Veräußerung
zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Teils
Grundstücks A-Straße 3 von ... € erklärte die Klägerin in ihrer Gewinnfeststellungserklärung für das Jahr 2007 (Streitjahr) als Sonderbetriebseinnahme
Klägers. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) führte eine Außenprüfung für die Jahre 2006 und 2007 durch und erließ anschließend am
Mitunternehmeranteils
Klägers in Höhe von ... €, der auch den Gewinn aus der Veräußerung
zum Sonderbetriebsvermögen gehörenden Grundstücksteils beinhaltete. 6 Die hiergegen von der Klägerin und dem Kläger eingelegten Einsprüche wies das FA durch Einspruchsentscheidungen vom 22. August 2011 als unbegründet zurück. 7 Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend von den Klägern erhobenen Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1369 veröffentlichtem Urteil statt. Der Kläger habe seinen ganzen Mitunternehmeranteil nach § 6 Abs. 3 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Buchwert auf S übertragen. Die Veräußerung
Grundstücks A-Straße 3 stehe dem Ansatz
Buchwerts für das unentgeltlich übertragene Vermögen nicht entgegen. Die sog. Gesamtplanrechtsprechung finde auf Übertragungen i.S.
G keine Anwendung. Zudem sei der bis zur Veräußerung zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Grundstücksteil keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage
Betriebs der Klägerin gewesen. 8 Mit der Revision macht das FA weiter geltend, die Übertragung
Mitunternehmeranteils vom Kläger auf S sei als Aufgabe
Mitunternehmeranteils i.S.
G zu würdigen. 9 Das FA beantragt, das Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 10 Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen. 11 II. Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet und war
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 12 1. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet und
halb nicht unzulässig, wie die Kläger geltend machen. 13 a) Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lassen muss, welche Norm
Bundesrechts der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Denn er ist gehalten, Inhalt, Umfang und Zweck
Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen. Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen
finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Urteile vom
FA lässt die aus seiner Sicht verletzten Rechtsnormen erkennen, nämlich § 6 Abs. 3 und § 16 Abs. 3 EStG. Die Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift enthalten zwar keine konkrete Auseinandersetzung mit dem Urteil
FG, aber doch eingehende Ausführungen zu den im Urteil behandelten Rechtsfragen. Die Begründung macht deutlich, dass sich das FA von den Argumenten
FG nicht hat überzeugen lassen und dass es weiter an seiner schon zuvor im Klageverfahren ausführlich begründeten Rechtsansicht festhält. Wenn alle Argumente angesprochen sind und mehr zur Streitfrage nicht zu sagen ist, bedarf es keiner weiter gehenden Revisionsbegründung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
Mitunternehmeranteils
Klägers festzustellen ist. 16 a) Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Aufgabe
gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Mitunternehmer
Betriebs anzusehen ist. Eine Aufgabe
Mitunternehmeranteils kann darin bestehen, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Anteil am Gesamthandsvermögen unentgeltlich überträgt, ohne dem Rechtsnachfolger auch alle Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens mit zu übertragen, die als wesentliche Betriebsgrundlage
Mitunternehmeranteils anzusehen sind (BFH-Beschluss vom
Gesellschaftsanteils nicht mehr im Eigentum
Klägers und gehörte
halb nicht mehr zu seinem Mitunternehmeranteil. 18 c) Die kurz zuvor vorgenommene Veräußerung
Grundstücks A-Straße 3 ist nicht im Wege einer zusammenfassenden Betrachtung als Teil
Übertragungsvorgangs anzusehen. Es kann dahinstehen, ob Veräußerung und Anteilsübertragung auf einem einheitlichen Plan
Klägers beruhten. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, würde die Grundstücksveräußerung der Anwendung
G auf die Übertragung
Gesellschaftsanteils und
verbliebenen Sonderbetriebsvermögens nicht mit der Folge entgegenstehen, dass der Vorgang als Aufgabe
Mitunternehmeranteils zu beurteilen wäre. 19 aa) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 2. August 2012 IV R 41/11 (BFHE 238, 135) entschieden hat, setzt eine Anteilsübertragung i.S.
G nur die Übertragung
gesamten Betriebsvermögens voraus, das im Zeitpunkt der Übertragung existiert. Wirtschaftsgüter
Sonderbetriebsvermögens, die zuvor entnommen oder veräußert worden sind, sind nicht mehr Bestandteil
Mitunternehmeranteils. Danach steht es der Buchwertübertragung
verbliebenen Mitunternehmeranteils nicht entgegen, wenn zuvor eine im Sonderbetriebsvermögen gehaltene wesentliche Betriebsgrundlage zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auf einen Dritten übertragen worden ist. Nicht anders kann es sich verhalten, wenn --wie hier-- ein solches Wirtschaftsgut vor der Anteilsübertragung unter Aufdeckung der stillen Reserven aus dem Sonderbetriebsvermögen ausgeschieden ist. 20 bb) Den dagegen erhobenen Einwand
FA, aus der sog. Gesamtplanrechtsprechung ergebe sich, dass beide Übertragungsvorgänge zusammengefasst zu betrachten seien, hält der Senat nicht für zutreffend. 21
materiellen Steuerrechts teleologisch dahingehend auszulegen ist, dass sie auf einen bestimmten Lebenssachverhalt nicht angewendet wird, obwohl der Tatbestand der Norm dem Wortlaut nach verwirklicht sein konnte. Grundlage der Steuerrechtsanwendung war jeweils die zivilrechtliche Gestaltung. Erfüllt diese die Voraussetzungen
1 Satz 3 AO heutiger Fassung so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung entsteht. Anderenfalls ist das Steuergesetz auf das zivilrechtlich verwirklichte Rechtsgeschäft anzuwenden. Bei der Auslegung
Steuergesetzes sind die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, zu denen auch die am Zweck
Gesetzes orientierte Auslegung gehört. 23
halb voraus, dass alle stillen Reserven der wesentlichen Grundlagen
Betriebs in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst würden. Die kurz vor einer Veräußerung oder Aufgabe
Betriebs stattfindende Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen ohne Aufdeckung der in ihnen gebundenen stillen Reserven stehe einer Tarifbegünstigung
Veräußerungs- oder Aufgabegewinns dann entgegen, wenn beide Vorgänge auf einem vorher gefassten Plan beruhten (BFH-Urteile in BFHE 193, 116, BStBl II 2001, 229; vom
Zwecks ohne Bedeutung. Dem Gesetz ist auch kein sonstiger Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Umfang der übertragenen betrieblichen Einheit für einen bestimmten Zeitraum vor der Übertragung nicht durch Zugang oder Abgang von Wirtschaftsgütern verändert worden sein darf. Es ist
halb für die Fortführung
Buchwerts nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 EStG ohne Bedeutung, ob und wann zuvor ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zugegangen ist oder dieses verlassen hat und unter welchen Umständen und mit welchen steuerlichen Folgen dieser Vorgang stattgefunden hat. Es ist ebenfalls unerheblich, ob ein aus dem Betriebsvermögen entferntes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Übertragung noch tatsächlich in der betrieblichen Einheit genutzt wird oder nicht. 25 Dementsprechend hat der BFH bereits unter der Geltung
1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung a.F., der Vorgängervorschrift
G, entschieden, dass die Entnahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage im Zusammenhang mit der Übertragung
verkleinerten Betriebs der Fortführung der Buchwerte
übertragenen Betriebsvermögens nicht entgegensteht. Dabei maß der BFH dem Umstand keine Bedeutung bei, dass der Gewinn aus der Entnahme der wesentlichen Betriebsgrundlage steuerbefreit war (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 77/95, BFHE 180, 391, BStBl II 1996, 476). Vergleichbar mit der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG ist außerdem die Buchwertfortführung bei einer Einbringung nach § 24
Umwandlungssteuergesetzes, wie sich ausdrücklich den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 3 EStG entnehmen lässt (BTDrucks 14/23, S. 173). Nach dem BFH-Urteil vom 9. November 2011 X R 60/09 (BFHE 236, 29, BStBl II 2012, 638) steht es der Fortführung der Buchwerte nicht entgegen, wenn vor der Einbringung eine wesentliche Betriebsgrundlage
einzubringenden Betriebs unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wird und die Veräußerung auf Dauer angelegt ist. 26
Grundstücks A-Straße 3 unter Aufdeckung der stillen Reserven vor der unentgeltlichen Übertragung
verbliebenen Mitunternehmeranteils kann auch nach Meinung
FA nicht als Gestaltungsmissbrauch i.S.
G weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach deren Zweck entgegen. 27 Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf die vom FG ebenfalls verneinte Frage an, ob das Grundstück A-Straße 3 im Zeitpunkt der Veräußerung noch eine wesentliche Betriebsgrundlage
Betriebs der Klägerin war. 28 d) Die Übertragung
Gesellschaftsanteils sowie der noch vorhandenen Wirtschaftsgüter
Sonderbetriebsvermögens auf S erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen
G. Insbesondere ist die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Zwar hat sich der Kläger die Einräumung eines Wohnrechts und wiederkehrender Leistungen vorbehalten. Zum einen betraf das Wohnrecht aber die vom Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, die nicht Bestandteil
Betriebsvermögens war. Zum anderen sind die wiederkehrenden Leistungen, soweit sie überhaupt auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücksteil entfallen, nicht als Entgelt anzusehen. Denn die Leistungen haben Versorgungscharakter, wie sich aus der Bezugnahme auf § 323 ZPO ergibt. Eine Übertragung gegen Versorgungsleistungen wird aber nach ständiger Rechtsprechung als unentgeltlich behandelt und steht der Fortführung der Buchwerte nicht entgegen (Beschluss
Großen Senats
BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.II.1.d). 29 Dementsprechend ist die Übertragung
Gesellschaftsanteils und der zum Übertragungszeitpunkt vorhandenen Wirtschaftsgüter
Sonderbetriebsvermögens als unentgeltliche Übertragung eines ganzen Mitunternehmeranteils i.S.
G anzusehen. Die Übertragung hat insgesamt zum Buchwert stattgefunden und nicht zur Entstehung eines Gewinns für den Kläger geführt. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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