BFH, Urteil vom 04.12.2014 – IV R 53/11 – (Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate - Definition des "Termingeschäfts") Der Begriff…
STRE201510033 BFH 4. Senat 20141204 IV R 53/11 Urteil § 15 Abs 4 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG 1997, § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG 2002, § 15 Abs 4 S 3 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG 2002, § 1 Abs 11 S 4 Nr 1 KredWG, § 1 Abs 11 S 3 Nr 1 KredWG, § 2 Abs 2 Nr 1 WpHG vorgehend FG Köln, 3. August 2011, Az: 7 K 4682/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate - Definition des "Termingeschäfts") Der Begriff des "Termingeschäfts" in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst Index-Partizipationszertifikate nicht .
1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die im Wesentlichen Präzisionsinstrumente herstellt und weltweit vertreibt. Am Vermögen der Klägerin ist A beteiligt. Komplementärin ist die A-GmbH.
2 Die Klägerin hielt seit Jahren in erheblichem Umfang Kapitalanlagen in ihrem Betriebsvermögen. Dabei handelte es sich grundsätzlich um Kassageschäfte. Im Jahr 2000 erwarb sie u.a. sog. "Index-Partizipationszertifikate", nämlich die Zertifikate "NEMAX 50 Direkt 2005" und "DAX Direkt 2005". Diese wurden am 20. Dezember 2000 zu einem Kaufpreis von (umgerechnet) 425.349 € (NEMAX 50 Direkt 2005) bzw. von 504.768 € (DAX Direkt 2005) mit Kapital der Klägerin über deren betriebliche Konten erworben, in der laufenden Buchführung erfasst und als Umlaufvermögen aktiviert.
3 Nach den Emissionsbedingungen des "NEMAX 50 Direkt 2005" gewährt der Emittent, die Deutsche Bank AG, jedem Inhaber eines Index-Partizipationszertifikats das Recht, von ihr nach Maßgabe der Zertifikationsbedingungen am Feststellungstag die Zahlung eines in Euro ausgedrückten Rückzahlungsbetrags zu verlangen, der aus dem Wert des Index am Feststellungstag ermittelt wird. Dabei entspricht ein Indexpunkt (oder ein Bruchteil davon) 0,001 € (bzw. dem entsprechenden Bruchteil davon). Als entsprechender Index wird der Neue Markt Blue Chip Index (NEMAX 50, sog. Performance-Index) ausgewiesen. Das Zertifikat wurde an der Frankfurter Wertpapierbörse und an der Stuttgarter Wertpapierbörse frei gehandelt. In den Emissionsbedingungen heißt es nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) weiter: "Die Zertifikate verbriefen ein Recht auf Zahlung eines Rückzahlungsbetrages, dessen Höhe vom Wert des zugrunde gelegten Index am Fälligkeitstag abhängt. Während der Laufzeit der Zertifikate finden keine Ausschüttungen statt. ... ."
4 Die Emissionsbedingungen für den "DAX Direkt 2005" entsprechen im Wesentlichen den o.g. Bedingungen des "NEMAX 50 Direkt 2005". Dieses Wertpapier bezieht sich allerdings auf den DAX Index und wurde nur an der Frankfurter Börse gehandelt.
5 Bis zum 31. Dezember 2002 nahm die Klägerin auf die Zertifikate "NEMAX 50 Direkt 2005" Teilwertabschreibungen in Höhe von 374.349 € vor, während zum 31. Dezember 2003 eine Zuschreibung in Höhe von 31.500 € erfolgte. Auf die Zertifikate "DAX Direkt 2005" erfolgte zum 31. Dezember 2001 eine Teilwertabschreibung in Höhe von 92.688 €. Am 1. März 2002 wurden die "DAX Direkt 2005"-Papiere in das Privatvermögen entnommen, wobei aufgrund eines weiteren Kursverfalls ein Entnahmeverlust in Höhe von 29.360 € realisiert wurde. Die Teilwertabschreibungen und den Entnahmeverlust ermittelte die Klägerin nach dem zum jeweiligen Bilanzstichtag bzw. zum Entnahmezeitpunkt geltenden Börsenkurs der gehandelten Zertifikate. Die Abschreibungen auf die Index-Zertifikate resultierten dabei im Wesentlichen aus den Börsenkursentwicklungen der Jahre 2001 und 2002 (Streitjahre). Nach den Feststellungen des FG herrscht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass die von der Klägerin auf der Grundlage der Börsenkurse am Bilanzstichtag vorgenommenen Abschreibungen nach dem zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung jeweils geltenden Aktien- bzw. Indexkurs der Höhe nach zutreffend waren und die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung vorlagen; ebenfalls sind die Beteiligten darin einig, dass die Klägerin auch den Entnahmeverlust zutreffend nach dem Kurswert zum Zeitpunkt der Entnahme angesetzt hat.
6 Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2003 gelangte der Betriebsprüfer u.a. zu der Auffassung, dass die Verluste aus den Teilwertabschreibungen und der Entnahme den Gewinn nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) nicht mindern dürften. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG regele, dass Zertifikate, die Aktien vertreten, als Termingeschäfte gelten. Dazu zählten auch Partizipationszertifikate. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG dürften Verluste aus Termingeschäften weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der Begriff des Termingeschäfts sei insoweit ähnlich zu verstehen wie der des Termingeschäfts in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Folglich gelte die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG enthaltene Fiktion ("Zertifikate gelten als Termingeschäfte") auch für den Bereich des § 15 Abs. 4 EStG. Auf Basis dieser Auffassung dürften die nachfolgenden Aufwendungen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht mindern:
7 2000 (DM) 2001 (€) 2002 (€) 2003 (€) Teilwertabschreibung "NEMAX 50 direkt 2005"
4.595,12 255.000,00 117.000,00 Teilwertabschreibung "DAX Direkt 2005"
92.687,97 Entnahmeverlust "NEMAX 50 direkt 2005"
29.360,00 ./. 31.500,00 Summe Korrekturen außerhalb der Bilanz 4.595,12 47.687,97 146.360,00 ./. 31.500,00 8 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte dem und erließ am 23. Dezember 2005 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2000, 2002 und 2003. Für 2001 erging ein entsprechender Änderungsbescheid am 2. Januar 2006.
9 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen die Änderungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2007 Klage, u.a. für die Streitjahre. Während des Klageverfahrens ergingen zu diesen Bescheiden --ohne Kenntnis des FG-- weitere Änderungsbescheide vom 29. April 2009 (für beide Streitjahre) bzw. vom 20. Juli 2009 (für 2001).
10 Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 49 veröffentlichten Urteil gab das FG der Klage statt, da das FA bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb die geltend gemachten Teilwertabschreibungen und den Entnahmeverlust in Bezug auf die Index-Zertifikate zu Unrecht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterworfen habe.
11 Dagegen richtet sich die Revision des FA, die sich auf die Verletzung von Bundesrecht stützt.
12 Das FA beantragt, das Urteil des FG Köln vom 3. August 2011 7 K 4682/07 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
13 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
14 II. Die Revision ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen begründet, da das FG über die Gewinnfeststellungsbescheide 2001 vom 2. Januar 2006 und für 2002 vom 23. Dezember 2005, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2007, entschieden hat, obwohl unter dem 29. April und 20. Juli 2009 weitere Änderungsbescheide für die Streitjahre ergangen sind. Insoweit ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die erneut geänderten Gewinnfeststellungsbescheide vom 29. April und 20. Juli 2009 sind nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2011 IV R 36/08, BFH/NV 2011, 1361; vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716).
Zwar liegen bezüglich der angefochtenen Feststellungen lediglich wiederholende Verfügungen vor, da sich die Änderungen der Gewinnfeststellungsbescheide jeweils auf anderweitige Sachanträge der Klägerin vom 14. Dezember 2007 und vom 29. Mai 2009 bezogen. § 68 FGO ist aber mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar (BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104, m.w.N.). Da das FG damit über Gewinnfeststellungsbescheide entschieden hat, die zum Zeitpunkt seiner Sachentscheidung nicht mehr Verfahrensgegenstand waren, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 2006 II R 32/04, BFH/NV 2006, 2232, und vom 26. Januar 2011 IX R 7/09, BFHE 232, 463, BStBl II 2011, 540, m.w.N.).
III.
15 Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO in der Sache, da die Änderungsbescheide hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthalten und die Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und vom 22. Januar 2013 IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094). In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Das FG hat zutreffend entschieden, dass bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb die von ihr geltend gemachten Teilwertabschreibungen und der Entnahmeverlust in Bezug auf die Index-Partizipationszertifikate dem Grunde und der Höhe nach zu berücksichtigen waren (dazu 1. und 2.) und dem auch nicht das Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG entgegenstand (dazu 3.).
16 1. Mit dem FG und den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass die von der Klägerin erworbenen Index-Partizipationszer-tifikate in den Streitjahren zum gewillkürten Betriebsvermögen der Klägerin gehörten und sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab.
17 2. Der Senat geht davon aus, dass die von der Klägerin in den Streitjahren vorgenommenen Teilwertabschreibungen sowie die gewinnmindernde Berücksichtigung eines Entnahmeverlusts im Jahr 2002 dem Grunde und der Höhe nach zutreffend waren, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
18 3. Der Berücksichtigung der von der Klägerin in ihrer Gewinnermittlung geltend gemachten Teilwertabschreibungen bzw. der Entnahmeverluste steht § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht entgegen.
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BFH-Urteile in BFHE 187, 177, und in BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277). Insbesondere bei der Auslegung einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu berücksichtigen, dass diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu denen --wie ausgeführt-- auch die systematische Auslegung zählt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind; Ziel jeder Auslegung ist danach die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529, m.w.N.).
Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes nur dann ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1. August 1974 IV R 120/70, BFHE 113, 357, BStBl II 1975, 12; vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786; vom 17. Februar 1994 VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938; vom 17. Januar 1995 IX R 37/91, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410; vom 12. August 1997 VII R 107/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131; vom 17. Mai 2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II 2006, 868; vom 17. Juni 2010 VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43) oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (z.B.
BFH-Beschluss vom 4. Februar 1999 VII R 112/97, BFHE 188, 5, BStBl II 1999, 430; BFH-Urteil in BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277).
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Durch die spätere Rückzahlung des Emittenten an den Erwerber wird nicht der Vertrag über den Erwerb des Zertifikats, sondern die durch die Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt. Demgegenüber zeichnet sich das Termingeschäft dadurch aus, dass der Erfüllungszeitpunkt hinausgeschoben wird, woraus sich die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers ergibt (BGH-Urteil in BGHZ 160, 58). Termingeschäfte sind insoweit Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen (BGH-Urteil vom 16. April 1991 XI ZR 88/90, BGHZ 114, 177).
Indexzertifikate können nach diesen Vorgaben nicht den Termingeschäften zugeordnet werden, weil bei ihnen der Anleger nicht dazu verleitet wird, ohne oder mit verhältnismäßig geringem Einsatz eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits auf Gewinn zu spekulieren, denn sein Verlustrisiko ist nach der Auffassung des BGH auf den Kaufpreis für die Schuldverschreibung begrenzt, den er sofort bei Vertragsschluss in voller Höhe bezahlen muss. Der Erwerb von Indexzertifikaten hat danach auch nicht die für Termingeschäfte spezifische Hebelwirkung und begründet zudem nicht die Gefahr des Totalverlusts in dem für Termingeschäfte typischen Maße. Vielmehr dient der Erwerb von Indexzertifikaten einem ähnlichen wirtschaftlichen Zweck wie der Direkterwerb von Aktien, weil diese Zertifikate die Möglichkeit eröffnen, an der Kursentwicklung des Index teilzunehmen, ohne alle in den Index aufgenommenen Aktien einzeln erwerben zu müssen (BGH-Urteil in BGHZ 160, 58).
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Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 14/23, S. 180) sollte dies im Bereich des § 23 EStG dazu dienen, Geschäfte, die lediglich auf die Differenz zwischen den Börsen- oder Marktpreisen eines Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet waren und die nach der Rechtsprechung nicht der Spekulationsbesteuerung unterlagen, weil sie nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand hatten, der Spekulationsbesteuerung zu unterwerfen. Die Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sollte als Folgeänderung zu derjenigen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG sicherstellen, dass Verluste aus Differenzgeschäften im betrieblichen Bereich ebenfalls nur mit Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechnet werden könnten (BTDrucks 14/23, S. 178).
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Anders als sich der Gesetzgeber dies vorgestellt haben mag, enthalten aber weder § 2 WpHG noch § 1 KWG in ihren vorgenannten Fassungen eine Definition des Termingeschäfts, denn alle entsprechenden gesetzgeberischen Versuche einer konkreten Begriffsbestimmung für Zwecke des Wertpapier- und Bankrechts waren zuvor fehlgeschlagen (vgl. Sorgenfrei, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 1928, 1930; Haisch/Danz, DStR 2005, 2108, 2112; HHR/Intemann, § 15 EStG Rz 1541). § 2 Abs. 2 WpHG in der in den Gesetzesmaterialien des StEntlG 1999/2000/2002 angesprochenen Fassung enthält insoweit lediglich eine Definition der "Derivate" i.S. des WpHG und § 1 Abs. 11 KWG in der entsprechenden Fassung nur eine solche der "Finanzinstrumente" im Sinne dieses Gesetzes.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Gesetzgeber mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FMRL-UmsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl I 2007, 1330) mit Wirkung ab dem 1. November 2007 (Art. 14 Abs. 3 FMRL-UmsG) sowohl in § 1 Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG (aktuell: § 1 Abs. 11 Satz 3 Nr. 1 KWG) als auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG eine gleichlautende Legaldefinition des Termingeschäfts geschaffen hat, wonach Termingeschäfte solche Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte sind, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber im Jahr 2007 den Begriff des Termingeschäfts inhaltlich hätte ändern wollen, so dass die vorgenannte Definition bereits in Veranlagungszeiträumen vor 2007 zugrunde gelegt werden kann (BFH-Urteil vom 20. August 2014 X R 13/12, BFHE 246, 462).
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Das ist indessen nicht der Fall, denn der Zweck des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG liegt ausweislich der zuvor zitierten Materialien zum StEntlG 1999/2000/2002 (BTDrucks 14/443, S. 27) darin, dass nicht alle "Differenzgeschäfte", sondern nur "verbindliche Termingeschäfte" von der Norm erfasst werden sollen. Das sind aber nur solche Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind, wobei die Konditionen schon bei Abschluss des Geschäfts festgelegt werden. Ob das Geschäft an einer Börse oder außerbörslich geschlossen wurde, ist demgegenüber ebenso unerheblich wie die Frage, ob mit ihm aus Sicht des Aufsichtsrechts besondere Risiken verbunden sind (vgl.
Reiß in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 15 Rz 418a; HHR/Intemann, § 15 EStG Rz 1541, m.w.N.). § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG liegt danach nicht der Zweck zugrunde, "Besteuerungslücken bei Spekulationsgewinnen im Betriebsvermögen" allgemein und unabhängig von den zivilrechtlichen Charakteristika eines Fest- oder Optionsgeschäfts zu schließen.
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Dafür, dass der Gesetzgeber mit § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG einerseits und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG andererseits keine vollständig kongruenten Regelungen schaffen wollte, spricht im Übrigen auch, dass er im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) lediglich Änderungen im Bereich des Privatvermögens vorgenommen hat (vgl. § 20 Abs. 2 Nrn. 3 und 7 EStG i.d.F. des vorgenannten Gesetzes).
31 4. Da § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG Indexzertifikate nicht umfasst, waren in der Gewinnermittlung der Klägerin die streitbefangenen Teilwertabschreibungen bzw. Entnahmeverluste zu berücksichtigen. Entsprechend war der auf die Berücksichtigung dieser Gewinnminderungen gerichteten Klage stattzugeben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510033&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public