eingesetzten Kapitals eindeutig abgrenzbare Emissionsrendite vor. 2. Inwieweit die zugesagte Mindestrendite dem Kapitalmarkt im Zeitpunkt der Emission entspricht, ist für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S.
G unerheblich.
DAX gekoppelt war. 2 Die ISV I wurde am
DAX innerhalb eines vom
Beobachtungszeitraums in Übereinstimmung mit den Erwartungen der Analysten zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV I bei Fälligkeit in Höhe von 277.500 € zurückgezahlt. 4 - Sobald der DAX während
Beobachtungszeitraums auf oder unter 4 726 Punkte ("untere Barriere") fiel, betrug der Rückzahlungsbetrag 37.500 €. 5 - Erreichte oder überschritt der DAX während
Beobachtungszeitraums 5 894 Punkte ("obere Barriere"), belief sich der Rückzahlungsbetrag auf 450.000 €. 6 Zur teilweisen Absicherung dieses Verlustrisikos erwarb der Kläger am 9. Dezember 2005 für 227.500 € einen weiteren Kauf-Optionsschein, der von Z, einer luxemburgischen Kapitalgesellschaft begeben wurde (Optionsschein II). Im Fall einer Ausübung von Optionsschein II war der Kläger berechtigt, gegen Zahlung von 30.000 € eine von der Bank Y ausgegebene ISV zu erwerben, deren Zahlungsprofil gegenläufig an die Wertentwicklung
DAX gekoppelt war, deren Ausstattungsmerkmale im Übrigen aber denen der ISV I spiegelbildlich entsprachen (ISV II): 7 - Bewegte sich der DAX innerhalb
Beobachtungszeitraums zwischen 4 726 Punkten und 5 894 Punkten, wurde die ISV II bei Fälligkeit zu 277.500 € zurückgezahlt. 8 - Fiel der DAX im Beobachtungszeitraum dagegen zuerst auf oder unter 4 726 Punkte, wurden 450.000 € zurückgezahlt. 9 - Erreichte oder überschritt der DAX im Beobachtungszeitraum zuerst 5 894 Punkte, erhielt der Investor 37.500 €. 10 Nachdem der DAX die Barriere von 5 894 Punkten überschritten hatte, übte der Kläger am
Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgt sei. 11 In der Einkommensteuererklärung für 2007 machte der Kläger den Verlust aus dem Erwerb und der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem zunächst in einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid gefolgt war, fasste er den erklärten Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in dem Änderungsbescheid vom 26. Mai 2009 mit dem Gewinn aus der Veräußerung
Optionsscheins I zusammen und erkannte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen lediglich einen Verlust in Höhe von 27.922 € an. Mit Einspruchsentscheidung vom 30. September 2009 wies das FA den Einspruch
Klägers als unbegründet zurück und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Am
Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde von dem Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1892 veröffentlichten Urteil vom 1. Juli 2011 2 K 190/09 als unbegründet abgewiesen. 13 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Entgegen der Auffassung
FA seien die vom Kläger erworbenen Optionen in Bezug auf die Lieferung der ISV I und II als getrennte Geschäfte zu beurteilen, da eine Zusammenfassung weder auf § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG noch auf § 42 der Abgabenordnung noch auf die Gesamtplanrechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt werden könne. Bei der danach vorzunehmenden getrennten Beurteilung der Finanzanlagen sei der Verlust aus der Ausübung der Option auf Lieferung der ISV II in Höhe von 220.000 € als negative Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei der Festsetzung der Einkommensteuer
Streitjahres zu berücksichtigen. Dem stehe entgegen der Auffassung
FG auch nicht eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht
Klägers entgegen. Der BFH sei in seinem Urteil vom 20. August 2013 IX R 38/11 (BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), das zu einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangen sei, zu Unrecht davon ausgegangen, dass die ISV II aufgrund der Verzinsung mit 1 % p.a. eine Emissionsrendite gehabt habe. Eine solche habe das FG nicht festgestellt. Der Begriff der Rendite sei im Gesetz nicht definiert. Eine solche liege nur dann vor, wenn im Zeitpunkt der Emission sowohl der Rückzahlungsbetrag als auch der Zins der Höhe nach feststehen. Dies sei bei der ISV II nicht der Fall gewesen, da die Höhe
Rückzahlungsbetrags von der Wertentwicklung eines variablen Basiswerts,
DAX, abhängig gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung
Zinskupons von 1 % sei im Zeitpunkt der Emission von ISV II nicht sicher gewesen, ob der Kläger bei Fälligkeit den investierten Betrag oder einen darüber hinausgehenden Betrag erhalten würde, so dass eine Rendite gerade nicht festgestanden habe. Der BFH habe bei Kapitalforderungen, bei denen entweder die Höhe der laufenden Entgeltzahlungen oder die Höhe der Rückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhingen, eine Emissionsrendite stets verneint. Diese Grundsätze müssten auch im vorliegenden Fall Anwendung finden. Die Annahme einer Emissionsrendite aufgrund der festen Verzinsung mit 1 % ließe die mit dem niedrigen Kupon einhergehenden Ertragschancen und Verlustrisiken auf der Vermögensebene außer Acht und würde kommerzielle und finanzmathematische Ursachen- und Wirkungszusammenhänge ignorieren. 14 Der Kläger beantragt,das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 in Gestalt
Änderungsbescheides vom 9. Mai 2011 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus der Rückzahlung der ISV II in Höhe von 220.000 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vollständig zum Abzug zugelassen wird. 15 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 16 II. Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 17 Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Zwar handelt es sich bei der vom Kläger erworbenen ISV II um eine Schuldverschreibung i.S.
G (dazu unter II.1.). Jedoch ist der vom Kläger erlittene Verlust aufgrund der eindeutig abgrenzbaren Emissionsrendite der ISV II von 1 % p.a. nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als negative Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen (dazu unter II.2.). Dabei kann der Senat offenlassen, ob der geltend gemachte Verlust nach § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 EStG zu berücksichtigen ist, da über die Frage im vorliegenden Klageverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer nicht zu entscheiden ist (dazu unter II.3.). 18 1. Die IVS II gehört zu den sonstigen Kapitalforderungen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG. Kapitalforderungen sind auf Geldleistungen gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund
Anspruchs. Der Anspruch auf Rückzahlung
überlassenen Kapitals ist nicht Voraussetzung für die Annahme einer Kapitalforderung. Der Tatbestand von § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG verlangt hierfür lediglich, dass die Rückzahlung
Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung
Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe
Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Danach sind die Voraussetzungen
G erfüllt, da die Emittentin zwar nicht die volle Rückzahlung
überlassenen Kapitals, aber die eines Teilbetrags verbindlich zugesagt hat (Senatsurteil vom
Weiteren als Finanzinnovation i.S.
G zu qualifizieren, da die Höhe
Kapitalertrags aus der Summe von Kapitalrückzahlung und Entgelt von einem ungewissen Ereignis, der Entwicklung
DAX innerhalb
Beobachtungszeitraums, abhing. 19 2. Das FG hat bei seiner rechtlichen Würdigung das Vorliegen der Voraussetzungen
G zu Unrecht bejaht, da es rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass es sich bei der Verzinsung der ISV II mit 1 %
Nennbetrags p.a. nicht um eine eindeutig von der Marktrendite abgrenzbare Emissionsrendite gehandelt habe. 20 a) Der Begriff der Emissionsrendite ist im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach ständiger Rechtsprechung
BFH ist als Emissionsrendite die vom Emittenten bei der Begebung der Anlage von vornherein zugesagte, eindeutig abgrenz- und bezifferbare Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung
Papiers bzw. Endfälligkeit der Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (Senatsurteile vom
Klägers und
FG-- für das Vorliegen einer Emissionsrendite i.S.
G unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021). Wäre der diesbezüglichen Argumentation
Klägers zu folgen, unterlägen im Übrigen nicht nur die Verluste aus der Rückzahlung der ISV II, sondern auch der Gewinn aus der Veräußerung der ISV I der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. 22 c) Da nicht die Höhe der Verzinsung, sondern die an die Entwicklung
DAX gekoppelte Höhe der Rückzahlung
überlassenen Kapitals von einem ungewissen Ereignis abhing, waren Kapitalnutzungsentgelt und die Wertentwicklung
eingesetzten Kapitals klar voneinander trennbar. Die von der Kursentwicklung
DAX abhängige Wertentwicklung
von der Emittentin zurückzuzahlenden Kapitals war nicht in das Kapitalentgelt eingebunden und damit nicht untrennbar mit diesem verbunden. Die Bewegung
DAX blieb ohne Auswirkung auf die Verzinsung. Die ISV II wies danach eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite auf, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht vorlagen. Auf die Frage, ob der Kläger hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, kommt es nicht an. 23 d) Danach hat das FA in dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Unrecht negative Kapitaleinkünfte in Höhe von 27.922 € berücksichtigt. Jedoch ist es dem BFH ebenso wie dem FG wegen
aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO resultierenden Verböserungsverbotes versagt, den Einkommensteuerbescheid zuungunsten
Klägers zu ändern. 24 3. Über die Frage, ob der geltend gemachte Verlust ggf. gemäß § 23 EStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 386, BStBl II 2013, 1021), hat der Senat nicht zu entscheiden, da die gesonderte Feststellung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste nach § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG nicht Gegenstand
vorliegenden Verfahrens ist und der Einkommensteuerbescheid nicht Bezugspunkt für eine Änderung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste sein kann (BFH-Urteil vom 11. November 2008 IX R 44/07, BFHE 223, 395, BStBl II 2010, 31). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510046&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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