Anteils der abziehbaren Kosten bei einem im Keller belegenen häuslichen Arbeitszimmer 1. Einkünfte i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung
Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Hinblick auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mit einzubeziehen. Vielmehr sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden
Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern . 2. Entspricht ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer nach seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraumes, gehört es zu den Haupträumen der Wohnung, so dass der Anteil der auf dieses Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten nach dem Verhältnis der Fläche
Arbeitszimmers zur Fläche der reinen Wohnfläche zuzüglich
Arbeitszimmers zu ermitteln ist. Die Fläche der übrigen im Keller belegenen (Neben-)Räume bleibt bei der Kostenaufteilung unberücksichtigt . 1 I. Die Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger stand bis zu seiner Pensionierung zum
Werbungskosten-Pauschbetrages und
Sparer-Freibetrages nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führten. 3 Zum 1. Juli 2007 nahm der Kläger eine selbständige Tätigkeit auf, die er im Jahr 2009 wieder aufgab. Er erstellte Gutachten für ... Hierfür waren das Studium, die Überprüfung und die Auswertung der vom ... jeweils überlassenen Akten erforderlich. Gelegentlich fanden Geschäftsreisen nach ... und ... statt. Der Kläger erklärte aus dieser Tätigkeit folgende Einkünfte: 2007 2008 2009 Einnahmen 700 € 17.333 € 51.478 € Ausgaben 6.032 € 6.501 € 16.218 € Einkünfte ./. 5.332 € 10.832 € 35.260 € 4 Für seine Gutachtertätigkeit nutzte der Kläger ein Arbeitszimmer. Dieses befand sich in einem Kellerraum im privat genutzten Einfamilienhaus der Kläger und hatte eine Größe von 26,90 qm. 5 Bei dem Gebäude handelte es sich um ein eingeschossiges, voll unterkellertes Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 135,97 qm, wovon 27 qm auf einen im Streitjahr angebauten Wintergarten entfielen. Das Kellergeschoss hatte eine Grundfläche von 108,97 qm. Das Arbeitszimmer verfügte über zwei Fenster, die zur besseren Tageslichtausnutzung ausgekoffert und mit entsprechenden Lichtschächten versehen wurden. Der mit Büromöbeln ausgestattete Raum war an das Heizungssystem
Hauses angeschlossen und mit Boden- und Wandbelägen versehen, die auch in Wohnräumen üblicherweise verwendet werden. Der Kläger nutzte diesen Raum nach eigenen Angaben ausschließlich für seine selbständige Tätigkeit 22 Stunden pro Kalenderwoche. Andere anfallende Arbeiten wurden von der Klägerin an einem Schreibtisch im Schlafzimmer erledigt. 6 Der Kläger machte bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit für das Streitjahr 16,51 % der für das Haus insgesamt angefallenen Aufwendungen als auf das Arbeitszimmer entfallende Betriebsausgaben geltend. Den Anteil ermittelte er durch Gegenüberstellung der Fläche
Arbeitszimmers (26,90 qm) und der Summe aus Wohnfläche
Erdgeschosses (135,97 qm) und Fläche
Arbeitszimmers (135,97 qm + 26,90 qm = 162,87 qm). Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer zunächst nicht als Betriebsausgaben an, da dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde. 7 Nach der Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (BGBl I 2010, 1768) erließ das FA während
Klageverfahrens am
Klägers in Höhe von ./. 1.573 € berücksichtigte. 8 Die insgesamt angefallenen, auf die zweite Jahreshälfte entfallenden Kosten für das Haus der Kläger wurden vom Finanzgericht (FG) im Einvernehmen mit den Klägern und dem FA mit 20.427,09 € angesetzt. 9 Das FG gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 593 veröffentlichtem Urteil vom 8. November 2011 12 K 264/09 teilweise statt und erkannte Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 2.242,89 € als Betriebsausgaben an. Dabei ging es davon aus, dass das Arbeitszimmer zwar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Klägers darstelle, die Aufwendungen jedoch nur in Höhe von 10,98 % (26,90/244,94 qm) abzugsfähig seien, da neben der Wohnfläche
Erdgeschosses (135,97 qm) die gesamte Kellerfläche mit 108,97 qm bei der Ermittlung
Anteils
Arbeitszimmers zu berücksichtigen sei. 10 Die Parteien rügen mit ihren jeweils eingelegten Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Kläger verfolgen ihr Begehren weiter, 16,51 % der --der Höhe nach nunmehr unstreitigen-- Kosten in Höhe von 20.427,09 € als Betriebsausgaben anzuerkennen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die übrigen Kellerräume bei der Berechnung
Anteils der abziehbaren Kosten nicht zu berücksichtigen. Die Fläche
Arbeitszimmers (26,90 qm) sei ins Verhältnis zu setzen zu der Wohnfläche
Erdgeschosses zuzüglich
Arbeitszimmers (135,97 qm + 26,90 qm = 162,87 qm). Damit seien 16,51 % der unstreitigen Hauskosten in Höhe von 20.427,09 € als Betriebsausgaben abzuziehen, was einem Betrag von 3.372,51 € entspreche. 11 Die Kläger beantragen,
FA als unbegründet zurückzuweisen. 12 Das FA beantragt,
Mittelpunktes der Berufstätigkeit richte sich nach dem inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Gesamttätigkeit
Steuerpflichtigen. In die Beurteilung dieser Frage seien sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen. Der Beurteilung
qualitativen Schwerpunktes komme bei Einkünften aus mehreren Einkunftsarten die Bestimmung
Mittelpunktes der Haupttätigkeit besonderes Gewicht zu. Als Haupttätigkeit sei jede Vollzeitbeschäftigung
Steuerpflichtigen aufgrund eines privatrechtlichen Arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses anzusehen. Da der Kläger als Pensionär eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht ausübe, komme der Werthaltigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der erzielten Einnahmen sowie dem zeitlichen Aufwand eine indizielle Bedeutung für die Bestimmung
Mittelpunktes der einkünfterelevanten Tätigkeiten zu. Beziehe man die Ruhestandsbezüge demnach mit ein, sei die Gutachtertätigkeit aufgrund der daraus erzielten geringen Einnahmen nur als Nebentätigkeit einzuordnen. 14 II. Die Revision
FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 15 Die Revision der Kläger ist begründet, das Urteil
FG ist aufzuheben; der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der Klage ist --mit dem im Revisionsverfahren reduzierten, noch streitigen Begehren-- stattzugeben. 16 1. Revision
FA 17 Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Klägers bildet, so dass die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben
Klägers abzugsfähig sind. 18 a) Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1
Einkommensteuergesetzes i.d.F.
JStG 2010 (EStG) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Diese Regelung ist auch im Streitfall anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt sie rückwirkend für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007. 19 b) Bei dem vom Kläger ausschließlich für seine Gutachtertätigkeit genutzten Raum im Keller handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer. 20 Es entspricht ständiger Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH), dass eine Einbindung in die häusliche Sphäre regelmäßig dann gegeben ist, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus
Steuerpflichtigen gehören. Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S.
G. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich; auch Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 2014 VI B 125/13, BFH/NV 2014, 668, m.w.N.). 21 c) Das hier streitbefangene Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Klägers im Streitjahr, so dass nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG ein Betriebsausgabenabzug in voller Höhe zulässig ist. 22 aa) Nach der ständigen Rechtsprechung
BFH ist der "Mittelpunkt" i.S.
G --für alle Berufsgruppen gleichermaßen-- nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen zu bestimmen (vgl. BFH-Urteile vom
G im Streitjahr sinngemäß auch im Rahmen
Werbungskostenabzugs für alle Überschusseinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG). 23 bb) Dies hat zur Folge, dass bei der Feststellung
Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen nicht im Wortsinne auf die betriebliche und berufliche Tätigkeit, sondern in einem umfassenden Sinne auf die gesamte der Erzielung von Einkünften dienende Tätigkeit
Steuerpflichtigen abzustellen ist. 24 Damit sind nicht nur die Einkunftsarten, bei denen eine Tätigkeit
Steuerpflichtigen prägend ist, bei der Beurteilung der Gesamtbetrachtung der Tätigkeiten
Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, sondern auch solche, bei denen die "Nutzenziehung" im Vordergrund steht (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie --teilweise-- sonstige Einkünfte, BFH-Beschluss vom 27. März 2009 VIII B 184/08, BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850). 25 cc) Einkünfte aus früheren Dienstleistungen i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen einer Altersgrenze allein aufgrund einer früheren, im streitigen Veranlagungszeitraum nicht mehr ausgeübten Tätigkeit gezahlt werden, sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung
Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung hingegen nicht mit einzubeziehen. 26 Denn diese Einkünfte werden nicht durch eine im Veranlagungszeitraum
Zuflusses (§ 11 EStG) ausgeübte Tätigkeit
Steuerpflichtigen erzielt. Sie sind auch nicht Ausfluss der Nutzenziehung aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit
Steuerpflichtigen. 27 Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S.
G sind dadurch gekennzeichnet, dass der Steuerpflichtige wegen Erreichens der Altersgrenze von der Verpflichtung zur Arbeit entbunden ist. Das vom Dienstherrn geleistete Entgelt stellt damit gerade keine Gegenleistung für Dienstleistungen
Beamten dar, die im gleichen Zeitraum geschuldet und erbracht werden, sondern nachträgliches Entgelt für die vor dem Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit (BFH-Urteile vom
Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit heranzuziehen. Denn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers --hier die Frage
Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit-- sind für jeden Veranlagungszeitraum eigenständig zu prüfen (BFH-Beschlüsse vom
Steuerpflichtgen in Form der Vermögensverwaltung (zu den Tätigkeiten eines Vermieters vgl. bspw. FG Münster, Urteil vom 18. Juni 2009 10 K 645/08 E, juris). Die Tätigkeiten mögen zwar in zeitlicher und qualitativer Hinsicht unterschiedlich stark ausgeprägt sein und können auch an Dritte übertragen werden. Relevant ist dies jedoch erst im Rahmen der Gesamtbetrachtung, ob diese Tätigkeiten den qualitativen Schwerpunkt der Einkünfteerzielung bilden und ob sie im Arbeitszimmer ausgeführt werden. 30 Im Rahmen der Gesamtbetrachtung und Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten für die Bestimmung
Mittelpunktes der gesamten Tätigkeit sind mithin nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden
Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern. Dabei ist es unschädlich, wenn im Einzelfall eine konkrete Tätigkeit im Veranlagungszeitraum nicht erforderlich gewesen ist. 31 dd) Diese Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im BFH-Beschluss in BFHE 224, 458, BStBl II 2009, 850. Eine Aussage zu Einkünften aus früheren Dienstleistungen i.S.
G hat der Senat in dieser Entscheidung nicht getroffen. 32 d) Übt der Steuerpflichtige --wie im Streitfall-- mehrere unterschiedliche im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigende Tätigkeiten aus, ist zwar nicht erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt "jedweder" oder "einer jeden einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bilden muss. Gleichwohl bedarf es zunächst der Bestimmung
jeweiligen Betätigungsmittelpunktes der einzelnen betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Steuerpflichtigen, um sodann auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit zu ermitteln (vgl. zur Begründung im Einzelnen sowie zu den gebildeten Fallgruppen BFH-Urteil vom
Einzelfalles zu bestimmen und obliegt dem FG als Tatsachengericht (BFH-Urteile in BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212; vom 9. August 2011 VIII R 5/09, juris). 34 e) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das FG bei der Bestimmung der Haupttätigkeit
Klägers zutreffend davon ausgegangen, dass
sen Einkünfte als Pensionär (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht zu berücksichtigen sind. 35 Im Weiteren hat das FG die vom Kläger erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Gesamtbetrachtung außer Acht gelassen, da die Tätigkeit als Vermieter wegen ihrer Geringfügigkeit hinter die Gutachtertätigkeit zurücktrete. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr verglichen mit der Gutachtertätigkeit ein nennenswertes qualitatives Gewicht zukomme. Der Senat ist an diese nicht mit Rügen angegriffene Sachverhaltswürdigung gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). 36 2. Revision der Kläger 37 Die Revision der Kläger ist begründet.Bei der Ermittlung der Höhe der abziehbaren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind die übrigen im Keller belegenen Räume entgegen der Auffassung
FG nicht in die Berechnung der anteiligen Fläche
Arbeitszimmers einzubeziehen. Zur Bestimmung
Anteils der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten ist die Größe
Arbeitszimmers (26,90 qm) vielmehr zu der Wohnfläche
Erdgeschosses zuzüglich
im Keller belegenen Arbeitszimmers (135,97 qm + 26,90 qm = 162,87
BFH nach dem Verhältnis der Fläche
Arbeitszimmers zu der nach §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich
Arbeitszimmers) zu ermitteln. Diese Berechnung führt im Ergebnis dazu, dass die Aufwendungen für Nebenräume unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung nach dem Verhältnis der für die (Haupt-) Wohnräume ermittelten Nutzung aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom
gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereiches (betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche aller Räume
Gebäudes --und zwar unter Einbeziehung aller Haupt- und Nebenräume-- aufzuteilen (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304; BFH-Beschluss vom
FlV (vgl. zu § 42 Abs. 4 II. BV: Urteile
Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1985 8 C 116/83, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report-Zivilrecht 1986, 635; vom 11. Juni 1975 VIII C 52.73, BVerwGE 48, 324). 43
Klägers stellt nach den oben dargestellten Grundsätzen trotz seiner Lage im Keller keinen Nebenraum dar. Es gehört vielmehr zur Wohnfläche der Wohnung. 45 Seiner Funktion nach wurde der Raum zur Erledigung von Büro- und Schreibarbeiten als häusliches Büro und damit zu Wohnzwecken genutzt. 46 Nach den Feststellungen
FG, die von den Beteiligten auch nicht mit Rügen angegriffen worden sind, war das Arbeitszimmer
Klägers sowohl seiner baulichen Beschaffenheit nach (zwei mit entsprechenden Lichtschächten versehene Fenster und Anschluss an das Heizungssystem
Hauses) als auch seiner Ausstattung und Einrichtung nach wie ein Wohnraum gestaltet. Es befand sich im Keller
privaten Einfamilienhauses und war damit auch unmittelbar mit den übrigen Wohnräumen im Erdgeschoss verbunden. 47 bb) Daher sind die auf das Arbeitszimmer entfallenden abziehbaren Kosten anhand
Verhältnisses der Fläche
Arbeitszimmers (26,90 qm) zur Gesamtwohnfläche bestehend aus der Wohnfläche
Erdgeschosses (135,97 qm) und
Arbeitszimmers (26,90 qm) zu ermitteln. Die abziehbaren Aufwendungen betragen damit 16,51 % der Gesamtaufwendungen von 20.427,09 €, d.h. 3.372,51 €. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510061&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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