EStG auch dann, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den Geschäftsanteil
anderen Gesellschafters kauft. Auf die Revision
Klägers wird das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2012 7 K 122/09 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und ein weiterer Gesellschafter (O) gründeten im Jahr 2001 eine GmbH, deren Stammkapital von 50.000 € sie je zur Hälfte übernahmen. In den Jahresabschlüssen der GmbH seit 2003 wurde angegeben, dass die Geschäftsanteile voll eingezahlt seien. Die GmbH erwarb im Jahr 2004 Grundbesitz. 2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
3 Nr. 1
Grunderwerbsteuergesetzes in der in den Jahren 2005/2007 geltenden Fassung (GrEStG) verwirklicht worden, und setzte mit Bescheid vom 22. November 2007 unter Hinweis auf diese Vorschrift auf der Grundlage
gesondert festgestellten Grundstückswerts gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 73.780 € fest. 4 Während
Einspruchsverfahrens schlossen der Kläger, seine Ehefrau, O und die GmbH am
Klägers. Die vereinbarten Kaufpreise entsprachen jeweils dem Nominalwert der Anteile. O trat die Geschäftsanteile zugleich an die Käufer ab und erklärte, die Geschäftsanteile seien voll eingezahlt. 5 Zur Begründung
Einspruchs verwies der Kläger auf den Vertrag vom 14. Dezember 2007 und führte weiter aus, die Grunderwerbsteuer sei schon
halb nicht festzusetzen, weil beim Abschluss
Vertrags vom 28. Dezember 2005 das Stammkapital der GmbH nicht vollständig eingezahlt gewesen sei und somit ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vorgelegen habe. Zudem seien die in § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bestimmten Voraussetzungen für den Erwerb eigener Anteile durch die GmbH nicht erfüllt gewesen. Der Einspruch blieb erfolglos. 6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach mündlicher Verhandlung, in der der Kläger durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten war, mit der Begründung ab, der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid sei rechtmäßig. Der Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sei durch den Vertrag vom 28. Dezember 2005 erfüllt worden. Der Kläger habe nicht zur Überzeugung
Gerichts dargelegt bzw. bewiesen, dass der in dem Vertrag vereinbarte Anteilsübergang gegen § 33 Abs. 1 GmbHG verstoßen habe. Die Behauptung
Klägers, das Stammkapital sei nicht vollständig eingezahlt gewesen, widerspreche früheren, teils notariell beurkundeten Festlegungen
Klägers. Die vom Kläger vorgelegten Einzahlungsbelege, die nur einen Teil der Summe
Stammkapitals der GmbH umfassten, schlössen es nicht aus, dass weitere Einzahlungen auf das Stammkapital stattgefunden hätten. Genauso ins Leere gingen seine Ausführungen bezüglich der angeblich fehlenden Finanzierungsmittel für den Ankauf
Geschäftsanteils
O durch die GmbH. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung sei auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG aufzuheben. Der Aufhebung stehe § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen, da der Erwerbsvorgang vom 28. Dezember 2005 dem FA nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei. 7 Mit der Revision rügt der Kläger, das FG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, da es seinem unter Beweisantritt erfolgten Vorbringen nicht nachgegangen sei. Zudem sei die Vorentscheidung weder mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 1 und 2 GmbHG noch mit §§ 16, 18 und 19 GrEStG vereinbar. Die Grunderwerbsteuer sei wegen Unwirksamkeit
mit Vertrag vom 28. Dezember 2005 vereinbarten Erwerbs
Geschäftsanteils
O durch die GmbH nicht entstanden. Zumindest müsse die Steuerfestsetzung nach § 16 GrEStG aufgehoben werden. Davon abgesehen müsse hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beachtet werden, dass der Kaufpreis für den Geschäftsanteil
O laut Vertrag vom
Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2014 für vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S.
Bewertungsgesetzes (BewG) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. 9 Der Kläger beantragt teils sinngemäß, die Vorentscheidung, den "Einspruchsbescheid" vom
Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über
sen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 FGO). An die Stelle
angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 22. November 2007, über den das FG entschieden hat, ist während
Revisionsverfahrens der Bescheid vom 27. Oktober 2014 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand
Verfahrens geworden. Diese Vorschriften gelten auch, wenn ein angefochtener Bescheid lediglich um einen Vorläufigkeitsvermerk ergänzt wird (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Änderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts geändert hat (BFH-Urteil in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 10, m.w.N.). Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung
BFH; sie fallen durch die Aufhebung
finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (BFH-Urteil in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 10, m.w.N.). III. 13 Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Steuerfestsetzung ist auch nicht nach § 16 GrEStG aufzuheben. 14 1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht den Anforderungen
3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechend dargelegt. Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben. 15 Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Insbesondere hat der Kläger nicht ausgeführt, warum er das Recht, das Unterlassen einer weiteren Aufklärung
Sachverhalts zu rügen, nicht durch das Unterlassen einer diesbezüglichen Rüge in der mündlichen Verhandlung, in der er durch einen Rechtsanwalt sachkundig vertreten war, gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verloren habe (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
--ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts
FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. 17 Mit der Rüge, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung
FG sei fehlerhaft, macht der Kläger keinen Verfahrensmangel geltend (BFH-Beschluss vom
Vertrags vom 28. Dezember 2005 ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG Grunderwerbsteuer entstanden. 19 a) Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand
Erwerbers allein vereinigt werden würden. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in
sen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 II R 46/12, BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 14, 17, m.w.N.). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass demjenigen, der mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in seiner Hand vereinigt, eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem Gesellschaftsgrundstück zuwächst (BFH-Urteil in BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 14, 17, m.w.N.). 20 Der einzige verbleibende Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH verwirklicht den Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S.
EStG auch dann, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den Geschäftsanteil
anderen Gesellschafters kauft. Der Kaufvertrag ist auch in diesem Fall darauf gerichtet, dass der verbleibende Gesellschafter eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem Gesellschaftsgrundstück erwirbt. Zivilrechtlich kann eine GmbH zwar eigene Anteile halten (§ 33 Abs. 2 und 3 GmbHG); dies ändert aber nichts daran, dass sie begrifflich keine von ihr selbst verschiedene Person sein kann. Der Gesellschafter, der mindestens 95 % der nicht von der Kapitalgesellschaft selbst gehaltenen Anteile an dieser hält, beherrscht das Vermögen der Gesellschaft in gleicher Weise, wie wenn der Gesellschaft selbst keine Anteile zustünden (BFH-Urteil vom 18. September 2013 II R 21/12, BFHE 243, 393, BStBl II 2014, 326, Rz 19, m.w.N.). 21 Dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen
EStG. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuer, wenn kein schuldrechtliches Geschäft i.S.
EStG vorausgegangen ist. 22 b) Die Voraussetzungen
EStG sind im Streitfall erfüllt. Der Vertrag vom 28. Dezember 2005 war darauf gerichtet, dass die GmbH den Anteil
O an ihr erwerben und der Kläger abgesehen von diesem Anteil alleiniger Gesellschafter der GmbH werden sollte. Der Vertrag wurde auch so vollzogen. 23 aa) Der schuldrechtliche Vertrag und die Übertragung
Geschäftsanteils
O auf die GmbH waren nicht wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GmbHG nichtig. Nach dieser Vorschrift kann die GmbH eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen. Ein Verstoß dagegen führt gemäß § 134
Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Nichtigkeit sowohl
schuldrechtlichen Vertrags als auch der Anteilsübertragung (Teilurteil
Oberlandesgerichts Rostock vom
O an der GmbH war nach den vom FG getroffenen Feststellungen beim Abschluss
Vertrags vom
Geschäftsanteils
O durch die GmbH gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verstieß, kann auf sich beruhen. Selbst wenn dies zuträfe, wäre gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 GmbHG lediglich das schuldrechtliche Geschäft nichtig, der Anteilserwerb selbst aber wirksam, so dass sich die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ergäbe. 26 cc) Dass das FA in den Erläuterungen
Bescheids § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG als Rechtsgrundlage für die Steuerfestsetzung angegeben hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit
Bescheids. Entscheidend ist vielmehr, dass der der Besteuerung unterworfene Lebenssachverhalt, nämlich die Vereinigung aller Anteile der GmbH in der Hand
Klägers durch die Notarurkunde vom
Vertrags vom 28. Dezember 2005 begründet keinen Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung. 28 a) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Diese Vorschrift betrifft über ihren Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG. Dies folgt aus § 16 Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gilt, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Diese Regelung setzt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift
EStG auch auf Tatbestände
EStG voraus. Es genügt dabei, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird (BFH-Urteil vom 11. Juni 2013 II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752). 29 b) Wird ein Erwerbsvorgang i.S.
EStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19 GrEStG) worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. 30 § 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen. Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009, Rz 93, m.w.N.). Soweit eine Anzeigepflicht sowohl nach § 18 GrEStG als auch nach § 19 GrEStG besteht, ist den Zwecken
EStG schon dann genügt, wenn nur einer der Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkommt (BFH-Urteil vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830, Rz 24). 31 Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist eine Anzeige schon dann i.S.
EStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der Anzeigefristen der §§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 3 GrEStG dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Dazu muss die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) sowie der grundbesitzenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglichen; ferner müssen der Anzeige in der Regel die in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden (BFH-Urteil in BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830, Rz 25). 32 Die Anzeige muss grundsätzlich an die Grunderwerbsteuerstelle
zuständigen Finanzamts übermittelt werden. Es genügt aber auch, wenn sich eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle dieses Finanzamts adressierte Anzeige nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle richtet. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung --insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte-- an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteil vom 23. Mai 2012 II R 56/10, BFH/NV 2012, 1579, Rz 15). 33 c) Die Anwendung
EStG ist demgemäß im Streitfall bereits
halb ausgeschlossen, weil der Erwerbsvorgang aufgrund
Vertrags vom 28. Dezember 2005 der Grunderwerbsteuerstelle
FA nicht diesen Anforderungen entsprechend angezeigt wurde. Der Kläger hat den Erwerbsvorgang entgegen seiner Pflicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 i.V.m. § 13 Nr. 5 Buchst. a GrEStG nicht angezeigt. Die Anzeige
Klägers wurde auch nicht durch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige
Notars (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG) ersetzt. Der Kurzbrief vom 29. Dezember 2005 war weder an die Grunderwerbsteuerstelle
FA adressiert noch als Anzeige nach dem GrEStG gekennzeichnet. Weder aus dem Kurzbrief noch aus der Vertragsurkunde ging hervor, dass es sich bei der GmbH um eine grundbesitzende Gesellschaft handelt. Die Grunderwerbsteuerstelle hat den Kurzbrief und die Vertragsurkunde auch nicht innerhalb der Anzeigefristen der §§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 3 GrEStG, sondern erst mehrere Monate später erhalten. 34 Ob die Anzeige darüber hinaus auch aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß i.S.
EStG war, kann somit auf sich beruhen. 35 d) Offen bleiben kann auch, ob der Vertrag vom 14. Dezember 2007 die Anforderungen
EStG an eine Rückgängigmachung
ursprünglichen Erwerbsvorgangs vom
geteilten Geschäftsanteils an der GmbH erneut auf diese und den anderen Teil an die Ehefrau
Klägers verkauft und übertragen hat. 36
Vertrags vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.