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BFH II R 8/13

Obsah (4)§ 1§ 138§ 120§ 16

STRE201510083 BFH 2. Senat 20150120 II R 8/13 Urteil § 1 Abs 3 Nr 1 GrEStG 1997, § 16 Abs 2 Nr 1 GrEStG 1997, § 18 GrEStG 1997, § 19 GrEStG 1997, § 33 GmbHG, § 1 Abs 3 Nr 2 GrEStG 1997, § 16 Abs 5 GrE

§ 1Abs. 3 Nr. 1 Gr

EStG auch dann, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den Geschäftsanteil

anderen Gesellschafters kauft. Auf die Revision

Klägers wird das Urteil

Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2012 7 K 122/09 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten

gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und ein weiterer Gesellschafter (O) gründeten im Jahr 2001 eine GmbH, deren Stammkapital von 50.000 € sie je zur Hälfte übernahmen. In den Jahresabschlüssen der GmbH seit 2003 wurde angegeben, dass die Geschäftsanteile voll eingezahlt seien. Die GmbH erwarb im Jahr 2004 Grundbesitz. 2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom

  1. Dezember 2005 trat O seinen GmbH-Geschäftsanteil unter Hinweis auf einen bereits zuvor mündlich abgeschlossenen Kaufvertrag an die GmbH ab. In dem Vertrag heißt es u.a., der Kaufpreis für den Geschäftsanteil von 50.000 € sei bereits bezahlt. Die Geschäftsanteile seien voll eingezahlt. Einen Hinweis auf den Grundbesitz der GmbH enthält der Vertrag nicht. Der beurkundende Notar übersandte die Vertragsurkunde mit Kurzbrief vom
  2. Dezember 2005 an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--), ohne auf den Grundbesitz der GmbH hinzuweisen. 3 Das FA nahm an, durch die notarielle Urkunde vom
  3. Dezember 2005, von der die Grunderwerbsteuerstelle mehrere Monate später amtsintern eine Ablichtung erhalten hatte, sei der Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S.

§ 1Abs.

3 Nr. 1

Grunderwerbsteuergesetzes in der in den Jahren 2005/2007 geltenden Fassung (GrEStG) verwirklicht worden, und setzte mit Bescheid vom 22. November 2007 unter Hinweis auf diese Vorschrift auf der Grundlage

gesondert festgestellten Grundstückswerts gegen den Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von 73.780 € fest. 4 Während

Einspruchsverfahrens schlossen der Kläger, seine Ehefrau, O und die GmbH am

  1. Dezember 2007 einen notariell beurkundeten Vertrag, durch den der Vertrag vom
  2. Dezember 2005 mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Ferner teilte O seinen Geschäftsanteil in zwei Geschäftsanteile mit Nominalwerten von 20.000 € und 5.000 €. Den Geschäftsanteil im Nominalwert von 20.000 € verkaufte O an die GmbH, den anderen Geschäftsanteil verkaufte er an die Ehefrau

Klägers. Die vereinbarten Kaufpreise entsprachen jeweils dem Nominalwert der Anteile. O trat die Geschäftsanteile zugleich an die Käufer ab und erklärte, die Geschäftsanteile seien voll eingezahlt. 5 Zur Begründung

Einspruchs verwies der Kläger auf den Vertrag vom 14. Dezember 2007 und führte weiter aus, die Grunderwerbsteuer sei schon

halb nicht festzusetzen, weil beim Abschluss

Vertrags vom 28. Dezember 2005 das Stammkapital der GmbH nicht vollständig eingezahlt gewesen sei und somit ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1

Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vorgelegen habe. Zudem seien die in § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG bestimmten Voraussetzungen für den Erwerb eigener Anteile durch die GmbH nicht erfüllt gewesen. Der Einspruch blieb erfolglos. 6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach mündlicher Verhandlung, in der der Kläger durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten war, mit der Begründung ab, der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid sei rechtmäßig. Der Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sei durch den Vertrag vom 28. Dezember 2005 erfüllt worden. Der Kläger habe nicht zur Überzeugung

Gerichts dargelegt bzw. bewiesen, dass der in dem Vertrag vereinbarte Anteilsübergang gegen § 33 Abs. 1 GmbHG verstoßen habe. Die Behauptung

Klägers, das Stammkapital sei nicht vollständig eingezahlt gewesen, widerspreche früheren, teils notariell beurkundeten Festlegungen

Klägers. Die vom Kläger vorgelegten Einzahlungsbelege, die nur einen Teil der Summe

Stammkapitals der GmbH umfassten, schlössen es nicht aus, dass weitere Einzahlungen auf das Stammkapital stattgefunden hätten. Genauso ins Leere gingen seine Ausführungen bezüglich der angeblich fehlenden Finanzierungsmittel für den Ankauf

Geschäftsanteils

O durch die GmbH. Die Grunderwerbsteuerfestsetzung sei auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG aufzuheben. Der Aufhebung stehe § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen, da der Erwerbsvorgang vom 28. Dezember 2005 dem FA nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei. 7 Mit der Revision rügt der Kläger, das FG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verstoßen, da es seinem unter Beweisantritt erfolgten Vorbringen nicht nachgegangen sei. Zudem sei die Vorentscheidung weder mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 33 Abs. 1 und 2 GmbHG noch mit §§ 16, 18 und 19 GrEStG vereinbar. Die Grunderwerbsteuer sei wegen Unwirksamkeit

mit Vertrag vom 28. Dezember 2005 vereinbarten Erwerbs

Geschäftsanteils

O durch die GmbH nicht entstanden. Zumindest müsse die Steuerfestsetzung nach § 16 GrEStG aufgehoben werden. Davon abgesehen müsse hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beachtet werden, dass der Kaufpreis für den Geschäftsanteil

O laut Vertrag vom

  1. Dezember 2005 50.000 € betragen habe, während O für den Geschäftsanteil im Vertrag vom
  2. Dezember 2007 nur noch einen Kaufpreis von insgesamt 25.000 € erhalten habe. Die Grunderwerbsteuer sei somit jedenfalls in Höhe der Hälfte der Bemessungsgrundlage nicht zu erheben. 8 Das FA erklärte die Steuerfestsetzung durch den während

Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2014 für vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte i.S.

§ 138

Bewertungsgesetzes (BewG) als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. 9 Der Kläger beantragt teils sinngemäß, die Vorentscheidung, den "Einspruchsbescheid" vom

  1. März 2009 und die Steuerbescheide vom
  2. November 2007 und
  3. Oktober 2014 aufzuheben. 10 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 11 II. Die Revision führt aus verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil sich während

Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über

sen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (§ 127 FGO). An die Stelle

angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids vom 22. November 2007, über den das FG entschieden hat, ist während

Revisionsverfahrens der Bescheid vom 27. Oktober 2014 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand

Verfahrens geworden. Diese Vorschriften gelten auch, wenn ein angefochtener Bescheid lediglich um einen Vorläufigkeitsvermerk ergänzt wird (Urteile

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom

  1. April 2013 II R 65/11, BFHE 240, 404, BStBl II 2013, 633, und vom
  2. Juni 2014 II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 9). Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos und aufzuheben (BFH-Urteil in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 9, m.w.N.). 12 Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund

Änderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts geändert hat (BFH-Urteil in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 10, m.w.N.). Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung

BFH; sie fallen durch die Aufhebung

finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet (BFH-Urteil in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 10, m.w.N.). III. 13 Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Steuerfestsetzung ist auch nicht nach § 16 GrEStG aufzuheben. 14 1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Der Kläger hat den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht den Anforderungen

§ 120Abs.

3 Nr. 2 Buchst. b FGO entsprechend dargelegt. Nach dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben. 15 Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht. Insbesondere hat der Kläger nicht ausgeführt, warum er das Recht, das Unterlassen einer weiteren Aufklärung

Sachverhalts zu rügen, nicht durch das Unterlassen einer diesbezüglichen Rüge in der mündlichen Verhandlung, in der er durch einen Rechtsanwalt sachkundig vertreten war, gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung verloren habe (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom

  1. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372; vom
  2. Oktober 2012 III B 212/11, BFH/NV 2013, 78, Rz 6; vom
  3. Oktober 2013 VI B 144/12, BFH/NV 2014, 181, Rz 11, und vom
  4. Juli 2014 III S 19/12 (PKH), BFH/NV 2014, 1576, Rz 26). 16 Der Kläger hat ferner nicht, wie erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
  5. September 2013 III B 20/12, BFH/NV 2014, 58, Rz 5), substantiiert dargelegt, welche konkreten, dem FG nicht bereits vorgetragenen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage

--ggf. auch unrichtigen-- materiell-rechtlichen Standpunkts

FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. 17 Mit der Rüge, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung

FG sei fehlerhaft, macht der Kläger keinen Verfahrensmangel geltend (BFH-Beschluss vom

  1. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342, Rz 10, 26). 18
  2. Mit Abschluss

Vertrags vom 28. Dezember 2005 ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG Grunderwerbsteuer entstanden. 19 a) Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, der Grunderwerbsteuer, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand

Erwerbers allein vereinigt werden würden. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in

sen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 12. Februar 2014 II R 46/12, BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 14, 17, m.w.N.). Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass demjenigen, der mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in seiner Hand vereinigt, eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem Gesellschaftsgrundstück zuwächst (BFH-Urteil in BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 14, 17, m.w.N.). 20 Der einzige verbleibende Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH verwirklicht den Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S.

§ 1Abs. 3 Nr. 1 Gr

EStG auch dann, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den Geschäftsanteil

anderen Gesellschafters kauft. Der Kaufvertrag ist auch in diesem Fall darauf gerichtet, dass der verbleibende Gesellschafter eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an dem Gesellschaftsgrundstück erwirbt. Zivilrechtlich kann eine GmbH zwar eigene Anteile halten (§ 33 Abs. 2 und 3 GmbHG); dies ändert aber nichts daran, dass sie begrifflich keine von ihr selbst verschiedene Person sein kann. Der Gesellschafter, der mindestens 95 % der nicht von der Kapitalgesellschaft selbst gehaltenen Anteile an dieser hält, beherrscht das Vermögen der Gesellschaft in gleicher Weise, wie wenn der Gesellschaft selbst keine Anteile zustünden (BFH-Urteil vom 18. September 2013 II R 21/12, BFHE 243, 393, BStBl II 2014, 326, Rz 19, m.w.N.). 21 Dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen

§ 1Abs. 3 Nr. 2 Gr

EStG. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuer, wenn kein schuldrechtliches Geschäft i.S.

§ 1Abs. 3 Nr. 1 Gr

EStG vorausgegangen ist. 22 b) Die Voraussetzungen

§ 1Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Gr

EStG sind im Streitfall erfüllt. Der Vertrag vom 28. Dezember 2005 war darauf gerichtet, dass die GmbH den Anteil

O an ihr erwerben und der Kläger abgesehen von diesem Anteil alleiniger Gesellschafter der GmbH werden sollte. Der Vertrag wurde auch so vollzogen. 23 aa) Der schuldrechtliche Vertrag und die Übertragung

Geschäftsanteils

O auf die GmbH waren nicht wegen eines Verstoßes gegen § 33 Abs. 1 GmbHG nichtig. Nach dieser Vorschrift kann die GmbH eigene Geschäftsanteile, auf welche die Einlagen noch nicht vollständig geleistet sind, nicht erwerben oder als Pfand nehmen. Ein Verstoß dagegen führt gemäß § 134

Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Nichtigkeit sowohl

schuldrechtlichen Vertrags als auch der Anteilsübertragung (Teilurteil

Oberlandesgerichts Rostock vom

  1. Januar 2013 1 U 75/11, Deutsches Steuerrecht 2013, 1554, m.w.N.; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG,
  2. Aufl., § 33 Rz 6). 24 Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 GmbHG ist im Streitfall nicht gegeben. Der Geschäftsanteil

O an der GmbH war nach den vom FG getroffenen Feststellungen beim Abschluss

Vertrags vom

  1. Dezember 2005 voll eingezahlt. Der BFH als Revisionsgericht ist an diese tatsächliche Feststellung gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Zulässige und begründete Revisionsgründe hat der Kläger in Bezug auf diese Feststellung nicht vorgebracht. Die Feststellung verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Ihre Richtigkeit ist vielmehr nach den gegebenen Umständen, insbesondere den Angaben im Vertrag vom
  2. Dezember 2005 und in den Bilanzen der GmbH, zumindest möglich. 25 bb) Ob der im Vertrag vom
  3. Dezember 2005 vereinbarte Erwerb

Geschäftsanteils

O durch die GmbH gegen § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verstieß, kann auf sich beruhen. Selbst wenn dies zuträfe, wäre gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 GmbHG lediglich das schuldrechtliche Geschäft nichtig, der Anteilserwerb selbst aber wirksam, so dass sich die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung aus § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG ergäbe. 26 cc) Dass das FA in den Erläuterungen

Bescheids § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG als Rechtsgrundlage für die Steuerfestsetzung angegeben hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit

Bescheids. Entscheidend ist vielmehr, dass der der Besteuerung unterworfene Lebenssachverhalt, nämlich die Vereinigung aller Anteile der GmbH in der Hand

Klägers durch die Notarurkunde vom

  1. Dezember 2005, nicht nur den darauf gerichteten schuldrechtlichen Vertrag, sondern für den Fall, dass der schuldrechtliche Vertrag unwirksam ist, auch die Anteilsvereinigung selbst umfasst und sich dadurch am Zeitpunkt der Steuerentstehung und somit auch am Bewertungsstichtag nichts ändert (vgl. BFH-Urteile vom
  2. März 1988 II R 76/87, BFHE 153, 63, BStBl II 1988, 550, und in BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 26). 27
  3. Die im Vertrag vom
  4. Dezember 2007 vereinbarte Aufhebung

Vertrags vom 28. Dezember 2005 begründet keinen Anspruch auf Aufhebung der Steuerfestsetzung. 28 a) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Diese Vorschrift betrifft über ihren Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG. Dies folgt aus § 16 Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gilt, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Diese Regelung setzt die grundsätzliche Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift

§ 16Gr

EStG auch auf Tatbestände

§ 1Abs. 3 Gr

EStG voraus. Es genügt dabei, wenn durch einen Anteilsrückerwerb das von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG vorausgesetzte Quantum von 95 % der Anteile der Gesellschaft unterschritten wird (BFH-Urteil vom 11. Juni 2013 II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752). 29 b) Wird ein Erwerbsvorgang i.S.

§ 1Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 Gr

EStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt (§§ 18, 19 GrEStG) worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus. 30 § 16 Abs. 5 GrEStG dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18 und 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der in dieser Vorschrift genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen. Insbesondere soll die Vorschrift den Beteiligten die Möglichkeit nehmen, einen dieser Erwerbsvorgänge ohne weitere steuerliche Folgen wieder aufheben zu können, sobald den Finanzbehörden ein solches Geschäft bekannt wird (BFH-Beschluss vom 2. März 2011 II R 64/08, BFH/NV 2011, 1009, Rz 93, m.w.N.). Soweit eine Anzeigepflicht sowohl nach § 18 GrEStG als auch nach § 19 GrEStG besteht, ist den Zwecken

§ 16Abs. 5 Gr

EStG schon dann genügt, wenn nur einer der Anzeigeverpflichteten seiner Anzeigepflicht ordnungsgemäß nachkommt (BFH-Urteil vom 18. April 2012 II R 51/11, BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830, Rz 24). 31 Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist eine Anzeige schon dann i.S.

§ 16Abs. 5 Gr

EStG ordnungsgemäß, wenn der Vorgang innerhalb der Anzeigefristen der §§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 3 GrEStG dem Finanzamt in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Dazu muss die Anzeige die einwandfreie Identifizierung von Veräußerer, Erwerber und Urkundsperson (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 GrEStG) sowie der grundbesitzenden Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 GrEStG) ermöglichen; ferner müssen der Anzeige in der Regel die in § 18 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG genannten Abschriften beigefügt werden (BFH-Urteil in BFHE 236, 569, BStBl II 2013, 830, Rz 25). 32 Die Anzeige muss grundsätzlich an die Grunderwerbsteuerstelle

zuständigen Finanzamts übermittelt werden. Es genügt aber auch, wenn sich eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle dieses Finanzamts adressierte Anzeige nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle richtet. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als eine solche nach dem GrEStG gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung --insbesondere ohne dass es insoweit einer näheren Aufklärung über den Anlass der Anzeige und ihre grunderwerbsteuerrechtliche Relevanz bedürfte-- an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist (BFH-Urteil vom 23. Mai 2012 II R 56/10, BFH/NV 2012, 1579, Rz 15). 33 c) Die Anwendung

§ 16Abs. 2 Nr. 1 Gr

EStG ist demgemäß im Streitfall bereits

halb ausgeschlossen, weil der Erwerbsvorgang aufgrund

Vertrags vom 28. Dezember 2005 der Grunderwerbsteuerstelle

FA nicht diesen Anforderungen entsprechend angezeigt wurde. Der Kläger hat den Erwerbsvorgang entgegen seiner Pflicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder 5 i.V.m. § 13 Nr. 5 Buchst. a GrEStG nicht angezeigt. Die Anzeige

Klägers wurde auch nicht durch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anzeige

Notars (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG) ersetzt. Der Kurzbrief vom 29. Dezember 2005 war weder an die Grunderwerbsteuerstelle

FA adressiert noch als Anzeige nach dem GrEStG gekennzeichnet. Weder aus dem Kurzbrief noch aus der Vertragsurkunde ging hervor, dass es sich bei der GmbH um eine grundbesitzende Gesellschaft handelt. Die Grunderwerbsteuerstelle hat den Kurzbrief und die Vertragsurkunde auch nicht innerhalb der Anzeigefristen der §§ 18 Abs. 3 und 19 Abs. 3 GrEStG, sondern erst mehrere Monate später erhalten. 34 Ob die Anzeige darüber hinaus auch aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß i.S.

§ 16Abs. 5 Gr

EStG war, kann somit auf sich beruhen. 35 d) Offen bleiben kann auch, ob der Vertrag vom 14. Dezember 2007 die Anforderungen

§ 16Abs. 2 Nr. 1 Gr

EStG an eine Rückgängigmachung

ursprünglichen Erwerbsvorgangs vom

  1. Dezember 2005 erfüllt, obwohl O nach den im Vertrag vom
  2. Dezember 2007 getroffenen Vereinbarungen nicht wieder Gesellschafter der GmbH wurde, sondern den überwiegenden Teil

geteilten Geschäftsanteils an der GmbH erneut auf diese und den anderen Teil an die Ehefrau

Klägers verkauft und übertragen hat. 36

  1. Nicht nachvollziehbar ist die vom Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom
  2. Mai 2012 II R 21/10 (BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793) vertretene Ansicht, die Grunderwerbsteuer für die Anteilsvereinigung aufgrund

Vertrags vom

  1. Dezember 2005 sei nur zur Hälfte zu erheben, weil O für seinen Geschäftsanteil einen Kaufpreis von 50.000 € erhalten habe, während im Vertrag vom
  2. Dezember 2007 nur noch ein Kaufpreis von insgesamt 25.000 € vereinbart worden sei. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG der gemäß § 138 Abs. 3 BewG auf den Besteuerungszeitpunkt gesondert festgestellte Grundbesitzwert. 37
  3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510083&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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