G und Wahl der Zuflussbesteuerung (entsprechend R 140 Abs. 7 i.V.m. R 139 Abs. 11 EStR 2001) richtet sich die Besteuerung nach dem im Zeitpunkt des Zuflusses geltenden Recht (entgegen BMF-Schreiben vom
402.980 € in Höhe des Tilgungsanteils zur Hälfte steuerfrei bleiben. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit Juli 1997 zu mehr als 25 % an einer Aktiengesellschaft (im Folgenden: AG) beteiligt. Mit Verträgen
September 1999 und Juni 2000 veräußerte er die Aktien gegen Leibrenten. 2 Gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) machte der Kläger
dem Wahlrecht Gebrauch, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen i.S. des § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu behandeln (R 140 Abs. 7 i.V.m. R 139 Abs. 11 der Einkommensteuer Richtlinien --EStR-- 2001). Im Streitjahr
402.980 € zu. 3 In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 gab der Kläger nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe
201.490 € an und führte zur Begründung aus, die Einnahmen unterlägen dem Halbeinkünfteverfahren. Davon abweichend setzte das FA die Einnahmen in voller Höhe an (Einkommensteuerbescheid für 2004 vom
September 1999 und Juni 2000 jeweils den Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der jeweils anwendbaren Fassung erfüllt hat, indem er Anteile an einer Kapitalgesellschaft (AG) veräußert hat, an der er zuvor im maßgebenden Zeitraum wesentlich beteiligt war. 11 2. Die Beteiligten gehen weiter übereinstimmend davon aus, dass der Kläger das
der Finanzverwaltung eingeräumte Wahlrecht zu Recht in Anspruch genommen und
der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Rentenzahlungen als nachträgliche Betriebseinnahmen i.S. des § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG behandeln zu lassen (R 140 Abs. 7 i.V.m. R 139 Abs. 11 EStR 2001). 12 a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein solches Wahlrecht im Grundsatz gebilligt, wenn langfristige wiederkehrende Bezüge vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers, um dessen Versorgung zu sichern, und nicht im Interesse des Erwerbers festgelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2010 IX R 45/09, BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969). In den Fällen des § 17 EStG hat der BFH die Anwendung des Wahlrechts für gerechtfertigt gehalten, wenn der Versorgungscharakter im Interesse des Anteilsveräußerers eindeutig zutage tritt und wenn es sich um wagnisbehaftete wiederkehrende Bezüge handelt, die z.B. an das Leben einer bestimmten Person gekoppelt sind. Führt die Realisierung des
Beginn an bewusst in Kauf genommenen Risikos (Tod des Rentenberechtigten) nicht zu einer rückwirkenden Änderung des Kaufpreises, rechtfertigt dies eine teleologische Reduktion
G mit der Folge, dass beim Verkäufer ausnahmsweise die im Konzept des § 17 Abs. 2 EStG nicht vorgesehene Besteuerung nach dem Zufluss gerechtfertigt sein kann (Senatsurteil in BFHE 230, 380, BStBl II 2010, 969). 13
Anfang an aufgeteilt werden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 3. August 2004 in BStBl I 2004, 1187, A.1.; R 16 Abs. 11 Satz 7 EStR 2012). Die Gewinnschwelle wird dann entsprechend später erreicht. Im Schrifttum wird bezweifelt, ob für die Aufteilung bei nachträglichen Einkünften i.S.
G eine Rechtsgrundlage besteht (z.B. Rapp in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 17 Rz 249). 16 b) Die Fragen bedürfen vorliegend keiner Entscheidung. Soweit der Kläger die Aufteilung begehrt (auch mit Blick auf die Anwendung des § 32d EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009), wird ihm die Aufteilung
der Finanzverwaltung nicht streitig gemacht. Die Aufteilung konnte im Streitfall schon deshalb unterbleiben, weil sich beim Ansatz
Kapitaleinkünften anstelle
(in Höhe des Zinsanteils voll versteuerten) Einkünften aus Gewerbebetrieb keine steuerlichen Auswirkungen ergeben hätten. Davon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus. Auch die Frage, ob die Leibrentenzahlungen
Anfang an oder erst nach Erreichen der Gewinnschwelle aufzuteilen sind, bedarf keiner Entscheidung. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass im Streitfall die Gewinnschwelle bereits vor dem Jahr 2004 überschritten war. 17
Einnahmen ist die materielle Rechtslage im Zeitpunkt des Zuflusses. 19 aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG nach der Rechtsprechung des BFH eine Stichtagsbetrachtung erfordert. Mit der fakultativen Wahl der Zuflussbesteuerung bei den Einkünften i.S.
G ist der Stichtagsbetrachtung nicht nur punktuell, sondern generell der Boden entzogen. Die teleologische Einschränkung
G besteht gerade darin, dass die Stichtagsbetrachtung im Einzelfall durch das Zuflussprinzip ersetzt wird. Entgegen der Auffassung des FA hat der Übergang zur Zuflussbesteuerung nicht nur Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Besteuerung, sondern auch auf den Realisationszeitpunkt. Der Veräußerungsgewinn entsteht in diesem Fall nicht bereits im Zeitpunkt der Veräußerung (Gosch in Kirchhof, EStG,
gleichbleibenden rechtlichen und persönlichen Verhältnissen auszugehen wäre. 21
G ist der Wert der Gegenleistung des Erwerbers (vgl. BFH-Urteile vom
nachträglichen Einnahmen aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG und nicht
einem Veräußerungsgewinn ausgeht. § 3 Nr. 40 EStG behandelt die Ausschüttung und die Veräußerung der Anteile gleich, denn die Veräußerung entspricht wie die Liquidation in wirtschaftlicher Hinsicht einer Vollausschüttung (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BStBl II 2013, 785). Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung unterfällt der Vorschrift deshalb auch dann, wenn er abweichend
der Regel wie ein laufender Ertrag zu erfassen ist. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung unterfallen die Leibrentenzahlungen als nachträgliche Einnahmen § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 EStG, wenn die Vorschrift im Fall der Sofortbesteuerung ebenfalls zur Anwendung gekommen wäre. 24 bb) § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c Satz 1 EStG ist bei einer Veräußerung gegen Leibrente und Wahl der Zuflussbesteuerung anwendbar, obwohl die Veräußerung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens stattgefunden hat, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses für laufende Ausschüttungen aus der Gesellschaft das Halbeinkünfteverfahren anwendbar gewesen wäre (§ 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG in der im Streitjahr anwendbaren Fassung). Diese Voraussetzungen waren im Streitjahr erfüllt. 25 Die Wahl der Zuflussbesteuerung hat wie dargelegt zur Folge, dass die Leibrentenzahlungen ausnahmsweise wie laufende Ausschüttungen (Einnahmen) besteuert werden. Laufende Ausschüttungen aus der veräußerten Gesellschaft wären im Streitjahr nur zur Hälfte steuerpflichtig gewesen. Es bedarf keiner Entscheidung, ab wann genau im Streitfall das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden war, denn jedenfalls für den Veranlagungszeitraum 2004 begegnet dessen Anwendung keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Übergangsregel in § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG in der im Streitjahr anwendbaren Fassung kommt es darauf an, wann auf der Ebene der Gesellschaft das Halbeinkünfteverfahren erstmals anzuwenden wäre. Das war entweder im Jahr 2001 oder im Jahr 2002 der Fall (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. April 2011 IX R 29/10, BFH/NV 2011, 2025). Da beim Anteilseigner das Halbeinkünfteverfahren erstmals im darauf folgenden Jahr zur Anwendung kommt, sind im Streitfall die Voraussetzungen jedenfalls gegeben. Wie der Senat an anderer Stelle ausgeführt hat, nimmt die Übergangsregelung in § 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433), nunmehr § 52 Abs. 4b Nr. 2 EStG, nicht auf die Veräußerung, sondern auf den daraus fließenden Ertrag Bezug (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2009 IX R 57/08, BFHE 227, 431, BStBl II 2010, 607). 26 Der Senat weicht nicht
der Rechtsprechung ab, nach der Veräußerungen erstmals dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, wenn sie in den Jahren 2002 oder 2003 stattgefunden haben (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Sache ist spruchreif. Der Klage ist im beantragten Umfang stattzugeben. Die Berechnung der Steuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). 28 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510101&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.