STRE201510119 BFH 7. Senat 20150310 VII R 12/14 Urteil § 80 Abs 5 AO, § 4 Nr 4 StBerG vorgehend Thüringer Finanzgericht, 27. November 2013, Az: 3 K 649/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Eingeschränkte Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen § 4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen "hinsichtlich des Vermögens" und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. November 2013 3 K 649/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Immobilienmakler, Hausverwalter und öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter tätig. Mit Frau S und Frau D schloss er einen Hausverwaltervertrag über ein Mietwohngrundstück. Eigentümerin des Grundstücks war eine aus Frau S und Frau D bestehende Grundstücksgemeinschaft. Nach dem Hausverwaltervertrag übernahm der Kläger gegen gesondert zu vereinbarende Gebühren auch die "gesonderte Jahresabrechnung" sowie die "Feststellung der Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen für die Steuererklärungen, soweit sie das Verwaltungsobjekt betreffen". 2 Im Jahr 2009 reichte die Grundstücksgemeinschaft die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2008 ein. Der Kläger hatte hieran mitgewirkt und berechnete für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für die Erstellung der Steuererklärungen gesonderte Gebühren. Die Steuererklärungen wurden von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) abschließend bearbeitet. 3 Nach Eingang der Steuererklärungen für das Jahr 2009 wies das FA mit Bescheid vom 9. November 2010 den Kläger gemäß § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) als Beistand der Grundstücksgemeinschaft zurück. Der Bescheid erstreckte sich auf den Vorwurf der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Jahr 2009. 4 Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, bei einem Hausverwalter sei von der beschränkten Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) lediglich die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, das Ausfüllen der entsprechenden Anlage zur Einkommensteuererklärung sowie die Beratung zu Abschreibungsmöglichkeiten gedeckt. Die Erstellung der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder der Umsatzsteuer-Jahreserklärung seien dagegen nicht erfasst. Die Entscheidungsgründe sind in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 517 veröffentlicht. 5 Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das FG habe § 4 Nr. 4 StBerG unzutreffend ausgelegt. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. November 1982 VIII R 217/79 (nicht veröffentlicht) sei eine restriktive Auslegung abzulehnen. Folglich erfasse § 4 Nr. 4 StBerG sämtliche steuerlichen Angelegenheiten, die mit einem zur Verwahrung übertragenen oder zu verwaltenden Vermögen verbunden seien. Anderenfalls käme es zu wenig praktikablen und oftmals gar nicht möglichen Differenzierungen. Im Übrigen handele es sich bei dem verwalteten Grundstück um den einzigen Vermögensgegenstand der Grundstücksgemeinschaft. 6 II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht die Entscheidung des FA bestätigt, den Kläger hinsichtlich der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung als Beistand der Grundstücksgemeinschaft zurückzuweisen. 7 1. Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Im Streitfall kann sich eine solche Befugnis allein aus § 4 Nr. 4 StBerG ergeben. Diese Regelung gilt für Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten. 8 Der BFH hat in seinem Urteil vom 9. November 1982 VIII R 217/79 entschieden, § 4 Nr. 4 StBerG sei nicht restriktiv auszulegen. Insbesondere setze die Verwaltertätigkeit keine Verfügungsmacht über das verwaltete Vermögen voraus. Darüber hinaus sei die Hilfe in Steuersachen nicht nur hinsichtlich des verwalteten Vermögens, sondern auch hinsichtlich der Einkünfte aus dem verwalteten Vermögen erlaubt. Derjenige, dem der Steuerpflichtige die Vermögensverwaltung übertragen habe, solle die steuerlichen Angelegenheiten dieses Vermögens miterledigen können, wobei an seine steuerliche Qualifikation keine höheren Anforderungen zu stellen seien als an die des Steuerpflichtigen selbst. Ein Vermögen brauche im Übrigen nicht aus mehreren Vermögensgegenständen zu bestehen. 9 2. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des VIII. Senats an. Diese Rechtsprechung ist auch im Streitfall anwendbar. Denn entgegen der Auffassung des FG beschränkt sie sich nicht auf amtliche Vermögensverwalter. Das FG geht insofern unzutreffend davon aus, dass die Entscheidung vom 9. November 1982 VIII R 217/79 zu einem Testamentsvollstrecker ergangen ist. Gegenstand war aber die rechtsgeschäftlich vereinbarte Verwaltung eines Erbanteils, der lediglich einen durch einen Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass betraf. Darüber hinaus sind auch die Umsatzsteuererklärungen nicht von vorneherein ausgenommen. Das vom FG zitierte Senatsurteil vom 1. März 1983 VII R 27/82 (BFHE 138, 129, BStBl II 1983, 318) ist nicht zu den sachlich und persönlich eingeschränkten Befugnissen zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 StBerG, sondern zur vollständigen Ausklammerung bestimmter Tätigkeiten vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 6 StBerG ergangen. 10 3. Allerdings erlaubt § 4 Nr. 4 StBerG nur eine Hilfeleistung "hinsichtlich des Vermögens" und --unter Berücksichtigung des Urteils vom 9. November 1982 VIII R 217/79-- der daraus erzielten Einkünfte. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.