StG) Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, so ist jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin i.S.
StG. Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 4 K 834/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Wirtschaftsprüfungs-GmbH, ist durch formwechselnde Umwandlung der ... KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (A-KG) mit Wirkung zum
Poolvertrags ist die Regelung
Verhältnisses der Gesellschafter der Klägerin untereinander und die gemeinschaftliche Ausübung der Gesellschafterrechte in der Klägerin. Scheidet ein Poolmitglied aus dem Poolvertrag aus, wird er unter den übrigen Poolmitgliedern fortgesetzt. 3 Der Poolvertrag hat mehrere Anlagen, insbesondere verschiedene aufschiebend bedingte Kaufverträge über die Geschäftsanteile, deren Anwendbarkeit jeweils vom Grund
Ausscheidens aus der Klägerin abhängt (Anlagen 8 bis 11 zum Poolvertrag), sowie einen Treuhandvertrag für den Pooltreuhänder (Anlage 13 zum Poolvertrag). Darin ist u.a. Folgendes vorgesehen: 4 Die Gesellschafter halten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 €, den sie als frühere Gesellschafter der A-KG bei deren Umwandlung in die Klägerin oder durch Kauf zum Nominalwert erworben haben. Einer der Gesellschafter fungiert als Pooltreuhänder. Er hält einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 50.000 € im eigenen Namen und zudem als fremdnütziger Treuhänder für alle Gesellschafter den Geschäftsanteil, der nach Abzug der von ihm im eigenen Namen und den übrigen Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile vom Stammkapital der Klägerin verbleibt. Wesentliche Aufgabe
Pooltreuhänders ist es auch, Geschäftsanteile von jeweils 50.000 € zum Nominalwert auf neu aufzunehmende Poolmitglieder zu übertragen und die Geschäftsanteile ausscheidender Poolmitglieder für sämtliche verbleibenden Poolmitglieder zu erwerben. Im Außenverhältnis ist der Pooltreuhänder Vollrechtsinhaber. 5 Die Poolmitglieder scheiden spätestens mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze aus der Klägerin aus. Für den Fall
Ausscheidens enthält der Poolvertrag als Anlagen je nach dem Grund
Ausscheidens unterschiedliche, aufschiebend bedingte Kaufverträge zwischen dem ausscheidenden Poolmitglied bzw.
sen Erben und dem Pooltreuhänder. Beim Ausscheiden aus Altersgründen ist der Kaufvertrag Typ A (Anlage 8 zum Poolvertrag) maßgebend. Danach verkauft und überträgt der ausscheidende Gesellschafter sowohl den von ihm direkt gehaltenen Geschäftsanteil als auch die von ihm indirekt über den Pooltreuhänder gehaltenen Geschäftsanteile an den Pooltreuhänder. Der Pooltreuhänder hat an den ausscheidenden Gesellschafter als Kaufpreis die Nominalwerte dieser Geschäftsanteile zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtungen
Pooltreuhänders bestehen allerdings nur insoweit, als ihm die hierfür erforderlichen Beträge von der Klägerin zu Lasten der übrigen Poolmitglieder zur Verfügung gestellt werden können. Die aktiven Poolmitglieder sind verpflichtet, dem Pooltreuhänder das von ihm zu zahlende Entgelt für die zu erwerbenden Geschäftsanteile in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass jedes Poolmitglied sein Gesellschafterdarlehen und hilfsweise sein Genussrechtskapital II oder I reduziert. Ein Anspruch auf stille Reserven oder einen Goodwill steht dem ausscheidenden Gesellschafter nicht zu. 6 Gesellschafter der Klägerin war u.a. X, der bereits Gesellschafter der A-KG gewesen war und einen Geschäftsanteil von 50.000 € hielt. X übertrug seinen Geschäftsanteil aus Altersgründen auf der Grundlage der für ihn geltenden Übergangsregelung für Gesellschafter der vormaligen A-KG und
dem Poolvertrag als Anlage beigefügten, aufschiebend bedingten Kaufvertrags zum 30. Juni 2005 gegen einen Kaufpreis von 50.000 € auf den Pooltreuhänder. 7 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm an, dass die Übertragung
Geschäftsanteils
X auf den Pooltreuhänder gegen Zahlung eines Kaufpreises von 50.000 € nach § 7 Abs. 7 Satz 1
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bei der Klägerin der Schenkungsteuer unterliege, und setzte demgemäß gegen die Klägerin Schenkungsteuer fest. 8 Dagegen erhob die Klägerin Einspruch. Das FA zog die anderen am 30. Juni 2005 vorhandenen Gesellschafter der Klägerin bzw. deren Erben gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung zum Einspruchsverfahren hinzu. Es ging in der Einspruchsentscheidung von einem höheren gemeinen Wert
Geschäftsanteils
X aus und erhöhte demgemäß die festgesetzte Schenkungsteuer. Mit dem während
Klageverfahrens ergangenen Bescheid vom 13. November 2013 setzte das FA die Schenkungsteuer auf der Grundlage eines niedrigeren gemeinen Werts
Geschäftsanteils wieder herab. 9 Das Finanzgericht (FG) gab der auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage mit der Begründung statt, der Tatbestand
StG sei nicht verwirklicht. Jedenfalls sei die Klägerin nicht Steuerschuldnerin. Das Urteil
FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 220 veröffentlicht. 10 Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung
StG. Der Tatbestand dieser Vorschrift sei erfüllt. Steuerschuldnerin sei die Klägerin. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Kapitalgesellschaft sei stets die Kapitalgesellschaft Steuerschuldnerin, da es in erster Linie um das Verhältnis
ausscheidenden Gesellschafters zur Gesellschaft gehe. Die unmittelbare Abtretung
Anteils
X an den Pooltreuhänder sei somit zur Abkürzung
Leistungswegs erfolgt. 11 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 13 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin auch dann nicht Steuerschuldnerin wäre, wenn der Tatbestand
StG erfüllt sein sollte. 14 1. Als Schenkung gilt nach § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang
Anteils oder
Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. 15
StG gilt insoweit nichts anderes als für freigebige Zuwendungen i.S.
StG, bei denen sich die Beurteilung der Frage, welche Personen als Zuwendender und als Bedachter beteiligt sind, ausschließlich nach der Zivilrechtslage bestimmt (Urteile
Bundesfinanzhofs vom
FA jedenfalls nicht die GmbH Erwerberin i.S.
StG. Die GmbH erwirbt in diesem Fall weder den Geschäftsanteil noch handelt der Treuhänder im Innenverhältnis für sie. Sie braucht auch den Kaufpreis für den Anteil nicht aufzubringen. 18 Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines abgekürzten Leistungswegs. Für die Annahme, die unmittelbare Übertragung
Geschäftsanteils
ausscheidenden Gesellschafters auf den Treuhänder sei zivilrechtlich als Übertragung
Anteils vom ausscheidenden Gesellschafter auf die GmbH und von dieser auf den Treuhänder zu werten, gibt es keine vertragliche Grundlage. Die GmbH ist weder Vertragspartei
allein zwischen den Gesellschaftern der GmbH geschlossenen Vertrags noch
durch Eintritt der aufschiebenden Bedingung zustande gekommenen Kaufvertrags zwischen dem ausscheidenden Gesellschafter und dem Treuhänder. Die GmbH kann demgemäß vom ausscheidenden Gesellschafter nicht verlangen, dass er seinen Anteil auf sie überträgt. 19 Der schenkungsteuerrechtlichen Berücksichtigung der tatsächlichen zivilrechtlichen Gegebenheiten kann auch nicht entgegengehalten werden, bei der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auf einen Dritten gehe es in erster Linie um das Verhältnis
ausscheidenden Gesellschafters zur Gesellschaft. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anteil ohne Beteiligung der GmbH unmittelbar vom ausscheidenden Gesellschafter auf den Anteilserwerber (bereits vorhandener oder neuer Gesellschafter) übergeht. Nähme man demgegenüber an, dass es bei der Übertragung von Anteilen an einer GmbH in erster Linie um das Verhältnis
ausscheidenden Gesellschafters zu dieser gehe und
halb stets die GmbH Erwerberin
Anteils und Steuerschuldnerin sei, müsste dies auch für eine schenkweise Übertragung
Gesellschaftsanteils auf Dritte, beispielsweise Ehegatten oder Verwandte, gelten. Diese Ansicht wird indes auch von der Finanzverwaltung nicht vertreten. 20 d) Diese Auslegung
StG wird durch § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG bestätigt. Wird aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei
sen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ErbStG ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG als Schenkung
ausgeschiedenen Gesellschafters. Erwerber und somit Steuerschuldner gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist in diesem Fall ebenfalls nicht die GmbH. Vielmehr sind die verbleibenden Gesellschafter Erwerber und somit Steuerschuldner (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 409; Geck in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG Rz 198; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 16. Aufl., § 7 Rz 150; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 7 ErbStG Rz 249). Es ist kein sachlich einleuchtender Grund ersichtlich, warum bei der Einziehung
Anteils durch die GmbH (vgl. § 34
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) die verbleibenden Gesellschafter Erwerber und Steuerschuldner sind, jedoch bei der Übertragung
Anteils eines aus Altersgründen ausscheidenden Gesellschafters auf einen Treuhänder der verbleibenden Gesellschafter die GmbH Erwerberin und Steuerschuldnerin sein soll. 21 2. Das FG hat demgemäß zu Recht angenommen, dass die Klägerin auch dann, wenn im Streitfall durch die Übertragung
Geschäftsanteils
X auf den Pooltreuhänder der Tatbestand
StG verwirklicht worden sein sollte, nicht Erwerberin und Steuerschuldnerin ist. Sie war weder als Vertragspartei an dem Poolvertrag noch an dem Kaufvertrag zwischen X und dem Pooltreuhänder beteiligt und war nicht verpflichtet, den Kaufpreis für den Geschäftsanteil
X aufzubringen. Der Pooltreuhänder hielt den Geschäftsanteil auch nicht für die Klägerin. 22 Aus dem vom FA weiter angeführten Gesichtspunkt, dass die Gesellschafter der Klägerin mit der erforderlichen Mehrheit ihre Liquidation beschließen und ihr Vermögen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile auf die Gesellschafter verteilen könnten, lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass die Klägerin Erwerberin und Steuerschuldnerin sei. Dies gilt auch hinsichtlich der für die Gesellschafter der Klägerin bestehende Möglichkeit, den Poolvertrag dahingehend zu ändern, dass künftig keine Verpflichtung mehr besteht, den Geschäftsanteil beim Erreichen einer Altersgrenze zum Nominalwert zu veräußern und/oder neue Gesellschafter aufzunehmen. Zum einen ändern diese Möglichkeiten nichts daran, dass aufgrund der im Poolvertrag und im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zivilrechtlich nicht die Klägerin, sondern der Pooltreuhänder den Geschäftsanteil
X erworben und für die verbleibenden Gesellschafter, nicht aber für die Klägerin gehalten hat. Zum anderen handelt es sich nicht um Handlungsmöglichkeiten der Klägerin, sondern von deren Gesellschaftern. 23 3. Ob im Streitfall der Tatbestand
StG verwirklicht wurde, braucht somit nicht entschieden zu werden. Es kann auch auf sich beruhen, wer Steuerschuldner ist, wenn die Klage einer GmbH auf Ausschluss eines Gesellschafters Erfolg hat (zu den Voraussetzungen und gesellschaftsrechtlichen Folgen einer solchen Klage vgl. z.B. Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.