Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. November 2013 4 K 788/13 Erb aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Gesellschafter der Beigeladenen, einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH, die durch formwechselnde Umwandlung der ... KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (A-KG) mit Wirkung zum
Poolvertrags ist die Regelung
Verhältnisses der Gesellschafter der Beigeladenen untereinander und die gemeinschaftliche Ausübung der Gesellschafterrechte in der Beigeladenen. 3 Der Poolvertrag hat mehrere Anlagen, insbesondere verschiedene aufschiebend bedingte Kaufverträge über die Geschäftsanteile, deren Anwendbarkeit jeweils vom Grund
Ausscheidens aus der GmbH abhängt (Anlagen 8 bis 11 zum Poolvertrag), sowie einen Treuhandvertrag für den Pooltreuhänder (Anlage 13 zum Poolvertrag). Darin ist u.a. Folgendes vorgesehen: 4 Die Gesellschafter halten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 €, den sie als frühere Gesellschafter der A-KG bei deren Umwandlung in die Beigeladene oder durch Kauf zum Nominalwert erworben haben. Einer der Gesellschafter fungiert als Pooltreuhänder. Er hält einen Geschäftsanteil im Nominalwert von 50.000 € im eigenen Namen und zudem als fremdnütziger Treuhänder für alle Gesellschafter den Geschäftsanteil, der nach Abzug der von ihm im eigenen Namen und den übrigen Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile vom Stammkapital der Beigeladenen verbleibt. Wesentliche Aufgabe
Pooltreuhänders ist es auch, Geschäftsanteile von jeweils 50.000 € zum Nominalwert auf neu aufzunehmende Poolmitglieder zu übertragen und die Geschäftsanteile ausscheidender Poolmitglieder für sämtliche verbleibenden Poolmitglieder zu erwerben. Im Außenverhältnis ist der Pooltreuhänder Vollrechtsinhaber. 5 Die Poolmitglieder scheiden spätestens mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze aus der Beigeladenen aus. Für den Fall
Ausscheidens enthält der Poolvertrag als Anlagen je nach dem Grund
Ausscheidens unterschiedliche, aufschiebend bedingte Kaufverträge zwischen dem ausscheidenden Poolmitglied bzw.
sen Erben und dem Pooltreuhänder. Beim Ausscheiden aus Altersgründen ist der Kaufvertrag Typ A (Anlage 8 zum Poolvertrag) maßgebend. Danach verkauft und überträgt der ausscheidende Gesellschafter sowohl den von ihm direkt gehaltenen Geschäftsanteil als auch die von ihm indirekt über den Pooltreuhänder gehaltenen Geschäftsanteile an den Pooltreuhänder. Der Pooltreuhänder hat an den ausscheidenden Gesellschafter als Kaufpreis die Nominalwerte dieser Geschäftsanteile zu zahlen. Diese Zahlungsverpflichtungen
Pooltreuhänders bestehen allerdings nur dann und insoweit, als ihm die hierfür erforderlichen Beträge von der Beigeladenen zu Lasten der übrigen Poolmitglieder zur Verfügung gestellt werden können. 6 Gesellschafter der Beigeladenen war neben dem Kläger u.a. X. X übertrug seinen Geschäftsanteil aus Altersgründen auf der Grundlage
dem Poolvertrag als Anlage beigefügten, aufschiebend bedingten Kaufvertrags zum 30. Juni 2005 gegen einen Kaufpreis von 50.000 € auf den Pooltreuhänder. 7 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) nahm an, dass die Übertragung
Geschäftsanteils
X auf den Pooltreuhänder gegen Zahlung eines Kaufpreises von 50.000 € nach § 7 Abs. 7 Satz 1
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) bei der Beigeladenen der Schenkungsteuer unterliege, und setzte demgemäß durch Bescheid vom
Geschäftsanteils
X aus. Es erhöhte demgemäß die gegen die Beigeladene festgesetzte Schenkungsteuer. 9 Der Kläger erhob gegen den Schenkungsteuerbescheid vom
Geschäftsanteils
X herab. 10 Das FG gab der auf Aufhebung der Steuerfestsetzung gerichteten Klage
Klägers mit der Begründung statt, die Klage sei zulässig. Der Kläger sei durch den auch ihm bekannt gegebenen Schenkungsteuerbescheid vom
Übertragungsvorgangs vom
FA in der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Kläger bindend. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Verwirklichung
Tatbestands
StG. Die Klage sei auch begründet. Die Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber der Beigeladenen sei rechtswidrig. 11 Mit der Revision rügt das FA in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass das FG die übrigen zum Einspruchsverfahren der Beigeladenen hinzugezogenen Gesellschafter der Beigeladenen nicht zum Klageverfahren beigeladen habe. Die Beiladung sei daher im Revisionsverfahren nachzuholen. In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt das FA eine Verletzung
StG. Das FG habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Voraussetzungen
StG seien entweder in der Person der Beigeladenen oder
Klägers erfüllt. 12 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 14 Die Beigeladene hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert. 15 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist entgegen der Ansicht
FG unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist eine Sachurteilsvoraussetzung, die vom Bundesfinanzhof (BFH) auch im Revisionsverfahren und unabhängig von erhobenen Revisionsrügen von Amts wegen zu prüfen ist (BFH-Urteil vom
Hinzugezogenen (BFH-Urteile vom
Hinzugezogenen i.S.
2 FGO ist gegeben, wenn er durch die Einspruchsentscheidung formell und materiell-rechtlich beschwert ist (BFH-Urteil in BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II.2.c aa bbb, m.w.N.). Die formelle Beschwer setzt voraus, dass der Hinzugezogene Anträge im Verfahren
Hauptbeteiligten stellt und diese Anträge zurückgewiesen werden (BFH-Urteil in BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696, unter II.A.2.c). Entgegen der Ansicht
FG genügt es nicht, dass dem Einspruchsbegehren
Hauptbeteiligten nicht entsprochen worden ist. 19 Der gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO zum Einspruchsverfahren hinzugezogene Dritte ist materiell-rechtlich beschwert, wenn der Steuerbescheid zugunsten
Hauptbeteiligten geändert wird und damit in verbindlicher Weise gegenüber dem Hinzugezogenen entschieden ist, welche die diesem gegenüber zu ziehenden "richtigen steuerlichen Folgen" gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO sind (BFH-Urteil in BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732, unter II.2.c aa bbb, m.w.N.). Sieht die Finanzbehörde den angefochtenen Steuerbescheid als rechtmäßig an und weist es daher den Einspruch
Hauptbeteiligten als unbegründet zurück, beschwert die Einspruchsentscheidung den hinzugezogenen Dritten materiell-rechtlich nicht. Das FA kann in diesem Fall nicht gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO aus der Einspruchsentscheidung den Dritten belastende Folgerungen ziehen. Dass eine Klage
Hauptbeteiligten gegen den Steuerbescheid Erfolg haben könnte, begründet abweichend von der Auffassung
FG nicht die Klagebefugnis
Dritten. Die Beschwer
Hinzugezogenen i.S.
2 FGO muss sich aus der Einspruchsentscheidung selbst ergeben. Diese ist zusammen mit der Steuerfestsetzung aufzuheben, wenn die Anfechtungsklage
Hauptbeteiligten Erfolg hat. Die von der Finanzbehörde in der Einspruchsentscheidung vertretenen Ansichten sind dann gegenstandslos. Sie können daher keine bindende Wirkung zulasten der zum Einspruchsverfahren hinzugezogenen Dritten entfalten. 20 b) Der Kläger ist somit durch den Steuerbescheid vom 13. November 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 2013 nicht i.S.
2 FGO beschwert. Zum einen fehlt es nach Aktenlage an der formellen Beschwer. Das FG hat nicht festgestellt und aus der Einspruchsentscheidung sowie aus den dem BFH vorgelegten Akten ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger im Einspruchsverfahren der Beigeladenen Anträge gestellt habe und diese zurückgewiesen worden seien. Zum anderen ist der Kläger auch materiell-rechtlich nicht beschwert. Das FA hat in der Einspruchsentscheidung die Steuerschuldnerschaft der Beigeladenen bejaht und durch den während
Klageverfahrens ergangenen Steuerbescheid vom 13. November 2013 die festgesetzte Steuer lediglich wegen einer geänderten Bewertung herabgesetzt. Folgerungen zulasten
Klägers kann das FA somit weder aus der Einspruchsentscheidung noch aus dem Bescheid vom 13. November 2013 ziehen. 21 c) Die Klagebefugnis
Klägers lässt sich auch nicht aus seiner Stellung als früherer Gesellschafter der Beigeladenen ableiten. Der Kläger ist nicht Inhaltsadressat
Steuerbescheids vom
FA, die übrigen zum Einspruchsverfahren der Beigeladenen hinzugezogenen Gesellschafter der Beigeladenen gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen, war nicht stattzugeben. Zwar ist eine notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO zulässig. Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung sind aber schon
halb nicht erfüllt, weil die Klage
Klägers wegen fehlender Beschwer (§ 40 Abs. 2 FGO) offensichtlich unzulässig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.