STRE201510138 BFH 8. Senat 20150224 VIII R 54/12 Urteil § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2002, § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 1 Buchst c EStG 2002, § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002, § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, EStG VZ 2007, Art 3 Abs 1 GG vorgehend FG Münster, 23. November 2012, Az: 11 K 3328/10 E, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Steuerbarkeit von Überschüssen aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" - Verfassungskonforme Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) 1. Ist bei der Emission von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewissen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschreibungen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG . 2. Eine Besteuerung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" nach der Marktrendite ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn bei dem Veräußerungserlös zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt . 3. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet aus, wenn der Zeitraum zwischen der Veräußerung der "Par-Schuldverschreibungen" und ihrem Erwerb mehr als ein Jahr beträgt . Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. November 2012 11 K 3328/10 E aufgehoben. Die Einkommensteuer für 2007 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 19. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2010 auf den Betrag festgesetzt, der sich daraus ergibt, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um 3.071,11 € verringert werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) tauschte im Jahr 2005 Staatsanleihen gegen "EO-Units" der Republik Argentinien. Die "EO-Units" wurden --wie dies von vornherein vorgesehen war-- am 5. Dezember 2005 in "Par-Schuldverschreibungen" und "GDP-Bonds" getauscht. Für die "Par-Schuldverschreibungen" waren gestaffelte Zinssätze vereinbart worden. Bei den "GDP-Bonds" handelte es sich um Wertpapiere, deren Erträge von der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) der Republik Argentinien abhängig waren (BIP-gebundene Wertpapiere). Diese wurden zunächst gekoppelt an die "Par-Schuldverschreibungen" begeben und 180 Tage nach dem ersten Abrechnungstag automatisch von diesen getrennt. Danach wurden die BIP-gebundenen Wertpapiere unabhängig von den "Par-Schuldverschreibungen" gehandelt. 2 Der Kläger veräußerte im Streitjahr 2007 "Par-Schuldverschreibungen" mit einem Nennwert von 10.000 € und 11.000 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Finanzinnovationen handele, die keine Emissionsrendite hätten, so dass der von dem Kläger erzielte Veräußerungserlös gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Demgemäß erhöhte es in dem Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 19. Juni 2009 die vom Kläger erklärten Einnahmen aus Kapitalvermögen um 3.071,11 €. 3 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) die hiergegen erhobene Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 219 veröffentlichten Urteil vom 23. November 2012 11 K 3328/10 E abgewiesen. 4 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Revision vor, dass es sich bei den veräußerten "Par-Schuldverschreibungen" nicht um Finanzinnovationen handele, die gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der Marktrendite zu besteuern seien, da diese fest verzinslich gewesen seien und somit eine Emissionsrendite gehabt hätten. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil der Vorinstanz und den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 19. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2010 aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung für 2007 dahingehend zu ändern, dass der Ansatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen um 3.071,11 € vermindert wird. 6 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 7 Nach Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG weise ein Wertpapier nur dann eine Emissionsrendite auf, wenn eine sichere Rendite zugesagt werde. Dies sei bei den vom Kläger erworbenen "EO-Units" jedoch nicht der Fall. Da die "EO-Units" gemäß den Emissionsbedingungen eine an das BIP der Republik Argentinien gekoppelte Ertragskomponente enthalten hätten, sei weder eine Emissionsrendite bestimmbar, noch seien die laufenden Erträge von den Zuwächsen des Vermögensstamms abgrenzbar. Die spätere Abtrennung der BIP-gebundenen Anleihen führe zu keiner anderen Beurteilung, da die Erwartung des Marktes auf die BIP-abhängige Zahlung ein kurswertbildender Faktor gewesen sei. 8 II. Die Revision ist zulässig und begründet. 9 1. Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, dass die Revisionsschrift des Klägers keinen konkreten Revisionsantrag enthält. Ein förmlicher Revisionsantrag ist entbehrlich, wenn sich aus der Revisionsbegründung ergibt, inwieweit sich der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 53, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Revision richtet sich gegen das angefochtene Urteil. Aus ihr ergibt sich, dass der Kläger die Aufhebung des FG-Urteils und eine Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer aufgrund der Verminderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen um 3.071,11 € begehrt. 10 2. Die Revision ist begründet und der Klage ist stattzugeben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom 19. Juni 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2010 mit der Maßgabe, dass die Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen um 3.071,11 € verringert werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO). 11 Das Urteil des FG ist rechtswidrig und verletzt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Der vom FA der Besteuerung zugrunde gelegte Überschuss aus der Veräußerung der "Par-Schuldverschreibungen" ist nicht steuerbar: 12
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