Senatsurteils vom
Anrechnungsbetrages die im Sitzmitgliedstaat der ausschüttenden Kapitalgesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Sitzmitgliedstaat ergibt. Die tatsächliche Entrichtung der Körperschaftsteuer ist jedoch nicht Anrechnungsvoraussetzung. Die maßgebliche ausländische (hier dänische und niederländische) Körperschaftsteuer ist aus Gründen der unionsrechtlich einzufordernden Gleichbehandlung mit einem Inlandssachverhalt einem vom Anteilseigner vereinnahmten Beteiligungsertrag im grenzüberschreitenden Sachverhalt vielmehr nach den steuerlichen Grundsätzen einer "Verwendungsfiktion" zuzuordnen, und zwar unabhängig davon, ob es im Ausland an einer Verpflichtung zur Eigenkapitalgliederung fehlt .
einschlägigen Steuersatzes gestützt werden . Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 27. August 2012 2 K 2241/02 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 A. Es handelt sich um den Rechtsstreit, welcher den Urteilen
Gerichtshofs der Europäischen Union --früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften-- (EuGH) Meilicke I vom
Finanzgerichts (FG) Köln vom
FG richtet sich die nunmehrige Revision der Kläger und Revisionskläger (Kläger), die die Erben nach dem im Jahre 1997 verstorbenen H.M. sind. In der Sache streiten die Kläger mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) darüber, ob dänische und niederländische Körperschaftsteuern, die auf von H.M. bezogenen Dividenden lasten sollen, bei der Steuerfestsetzung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen und auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen sind. Die Dividenden waren an H.M. von dänischen und niederländischen Kapitalgesellschaften ausgeschüttet worden. Streitjahre sind 1995 bis 1997. 3 Das FA hatte die betreffenden ausländischen Körperschaftsteuern in den Einkommensteuerbescheiden, die es für die Streitjahre erlassen hat, weder bei den Veranlagungen erfasst noch im Rahmen der den Festsetzungen beigefügten Anrechnungsverfügungen berücksichtigt. Die Steuerbescheide datieren unter dem 16. Februar 1998
anschließenden Klageverfahrens erließ es unter dem 20. Februar 2003 einen in der Sache gleichlautenden "Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO". 5 Die von den Klägern dagegen erhobene Klage blieb --nach Ergehen der EuGH-Urteile Meilicke I (EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835) und Meilicke II (EU:C:2001:438, Slg. 2011, I-5669)-- erfolglos, letztlich
wegen, weil es sowohl an der Vorlage ordnungsmäßiger Körperschaftsteuerbescheinigungen als auch an Nachweisen über die Höhe ggf. anrechenbarer Körperschaftsteuern mangele. Bezogen auf das Streitjahr 1995 behandelte das FG die Klagen als unzulässig. 6 Mit ihrer Revision verfechten die Kläger ihren Standpunkt weiter. Sie beantragen sinngemäß, das Urteil
FG aufzuheben und nach den Klageanträgen zu entscheiden, hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen. 7 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt. 9 B. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen ist die Klage nicht nur für 1995, sondern entgegen der Vorinstanz auch für die Jahre 1996 und 1997 unzulässig (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, dazu unten II.). Hinsichtlich
Abrechnungsbescheides liegen zwar die Sachentscheidungsvoraussetzungen vor (dazu unten I.). Die Revision ist aber auch insoweit zurückzuweisen, und zwar betreffend die Abrechnung zur Einkommensteuer 1996 und 1997 bereits
halb, weil es an der erforderlichen Erfassung ausländischer Körperschaftsteuer im Rahmen der jeweiligen Steuerfestsetzung fehlt (dazu unten III.), und betreffend die Abrechnung zur Einkommensteuer 1995, weil ausländische Körperschaftsteuer nicht feststellbar war (dazu unten IV.). Die Verfahrensrügen der Kläger greifen nicht durch (dazu unten V.). Einer erneuten Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union i.d.F.
Vertrags von Lissabon zur Änderung
Vertrags über die Europäische Union und
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft --AEUV-- (Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47), bedurfte es zur Entscheidung nicht. 10 I. Die finanzgerichtliche Klage war hinsichtlich
Abrechnungsbescheides zur Einkommensteuer 1995 bis 1997 zulässig, insbesondere ist ein Vorverfahren durchgeführt worden. 11 1. Das Revisionsgericht hat das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen in jeder Lage
Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
FA vom
2 AO anzusehen. Der Bescheid vom 20. Februar 2003 stellt vielmehr lediglich eine wiederholende Verfügung dar, die nach § 68 FGO zum Verfahrensgegenstand wurde (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Dezember 2014 IV R 53/11, BFHE 248, 57, BFH/NV 2015, 412). 14 aa) Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich danach, ob die Äußerung
FA als eine Entscheidung über eine Streitigkeit i.S.
2 AO anzusehen ist, ob das FA also mit ihr nach dem für den Adressaten objektiv erkennbaren Erklärungswert mit unmittelbarer Wirksamkeit nach außen zwischen den Beteiligten rechtsfeststellend diese Streitigkeit entschieden hat. Der Abrechnungsbescheid muss dabei die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die im Einzelfall bestehende Streitigkeit, also die konkrete Streitfrage, zu klären. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist ein Abrechnungsbescheid auch dann gegeben, wenn das FA die Äußerung --wie hier-- nicht ausdrücklich als Abrechnungsbescheid oder als Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO bezeichnet hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. August 1990 VII R 120/89, BFH/NV 1991, 569; vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69). Bei der Prüfung der Frage, ob der Inhalt einer behördlichen Erklärung einen Verwaltungsakt darstellt, ist das Revisionsgericht nicht an eine Wertung durch das Tatsachengericht gebunden. Es handelt sich dabei nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage (BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 569). 15 bb) Aus dem Wortlaut
Schreibens vom 30. November 2000 ergibt sich zwanglos, dass eine Anrechnung der beantragten Körperschaftsteuer in der Sache abgelehnt wird. Dieser Ausspruch war im Streitfall zur verbindlichen Klärung einer Streitigkeit über die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ausreichend, wie auch ein Vergleich mit dem während
Klageverfahrens vom FA erlassenen und in der Aussage im Kern übereinstimmenden "Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO" vom
2 Satz 1 AO vor. Ein objektiver Empfänger musste angesichts
sen davon ausgehen, dass das FA mit dem Schreiben vom
Streitgegenstands ("Abrechnung zur Einkommensteuer 1995, 1996 und 1997") --nach den obigen Darlegungen-- angesichts der offenkundigen Streitigkeit über die Körperschaftsteueranrechnung für eine Entscheidung im Einspruchsverfahren über den Abrechnungsbescheid i.S.
2 AO. Hinzu kommt, dass nur hiergegen Einspruch eingelegt war und dieser Einspruch in der Entscheidung ausdrücklich in Bezug genommen ist. Die weitere Begründung der Einspruchsentscheidung erschüttert dieses Auslegungsergebnis nicht. Etwaige bei der Auslegung verbleibende Zweifel sind zugunsten
Steuerpflichtigen --und damit zugunsten der verfahrensrechtlich gebotenen Form-- aufzulösen (vgl. BFH-Beschluss vom
Einspruchsführers unberücksichtigt lasse und gleichwohl zum Abschluss
Vorverfahrens i.S.
1 FGO führe. Denn derartige Erwägungen greifen richtigerweise dann nicht durch, wenn ein Teil
Begehrens ein der Art nach gesondertes Verfahren betrifft (vgl. BFH-Urteil vom
FA vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) 1990 bis zu seiner Änderung durch das Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) --EStG 1990 a.F.-- bzw. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG in der seitdem geänderten Fassung --EStG 1990 n.F./1997-- an und nimmt zudem in der Begründung auf die Nr. 3 der Vorschrift ausdrücklich Bezug. Auch die Formulierung, die Anrechnung solle "in den Einkommensteuerbescheiden" erfolgen, ist in diesem Zusammenhang nicht auf die Einkommensteuerfestsetzung zu beziehen. Sie ist vielmehr daraus erklärlich, dass die Anrechnungsverfügung, deren Änderung die Kläger begehrten, selbständiger Verwaltungsakt in dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid ist. Hätte das FA dem klägerischen Antrag entsprochen, hätte --mangels Streitigkeit i.S.
2 Satz 1 AO-- nur diese Anrechnungsverfügung geändert werden müssen. Einem Rechtskundigen ist zudem bekannt, dass § 36 Abs. 2 EStG 1990/1997 Teil
--vom Festsetzungsverfahren zu unterscheidenden-- Erhebungsverfahrens ist (vgl. BFH-Urteil vom
Unionsrechts. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass die hier vorgenommene Auslegung die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte im Streitfall praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hätte (Effektivitätsgrundsatz, vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566, m.w.N.). Denn der Antrag vom 30. Oktober 2000 bezog sich ausdrücklich auf die Regelung
G 1990 a.F. bzw. § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 n.F./1997 und bediente sich damit ausdrücklich
innerstaatlichen Anrechnungsmechanismus. Es muss
halb davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger zu 1. über die rechtliche Tragweite seiner Erklärung im Klaren gewesen ist. Das Ansinnen der Vorinstanz, den Antrag so zu verstehen, dass sämtliche zur Erreichung der Anrechnung erforderlichen Verfahrensschritte umfasst sein sollen, weil die Kläger den verfahrensrechtlich zutreffenden Weg hätten einhalten wollen, geht bei Rechtskundigen --auch unter Berücksichtigung
Grundsatzes rechtsschutzgewährender Auslegung (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2010 VI B 115/09, BFH/NV 2010, 935)-- zu weit. 23 III. Hinsichtlich
Abrechnungsbescheides für die Jahre 1996 und 1997 ist die Revision bereits
wegen zurückzuweisen, weil die ausländische Körperschaftsteuer, deren Anrechnung die Kläger begehren, nicht in den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasst ist (im Ergebnis ebenso z.B. Blümich/Ettlich, § 36 EStG Rz 185; Zimmermann in Lademann, EStG, § 36 Rz 91c; Gosch in Kirchhof, EStG,
Kapitalverkehrs (Art. 56
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F.
Vertrags von Amsterdam zur Änderung
Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1997, Nr. C-340, 1, jetzt Art. 63 AEUV) dem § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 n.F./1997 insoweit entgegensteht, als die Vorschrift keine Anwendung auf Dividenden findet, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bezogen werden (EuGH-Urteil Meilicke I, EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835, im Anschluss an EuGH-Urteil Manninen vom 7. September 2004 C-319/02, EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477; s. auch EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 9). Die Unionsrechtswidrigkeit führt nach ständiger Spruchpraxis, an der der Senat festhält, nicht zu einer vollständigen Unanwendbarkeit der nationalen Vorschrift. Vielmehr ist dem Anwendungsvorrang
Primärrechts vor nationalem Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten unionsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene Norm Rechnung zu tragen (vgl. z.B. Senatsurteil vom
--zu bedauernden-- gesetzgeberischen Untätigkeitsbleibens, in Reaktion auf die einschlägigen EuGH-Entscheidungen (skeptisch insoweit für die hier gegebene Situation allerdings z.B. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 36 Rz 11, m.w.N.). 27 b) Dass der Anwendung
Anrechnungsausschlusses in § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 n.F./1997 in grenzüberschreitenden Sachverhalten seinerseits das Unionsrecht entgegenstünde, ist nicht ersichtlich. Nicht nur hat der EuGH insbesondere in seinen Entscheidungen Meilicke I (EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835) und Meilicke II (EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669) keine derartigen Bedenken erkennen lassen. Es entspricht darüber hinaus auch der unionsrechtlichen Forderung, bei Dividendenausschüttungen gebietsfremder Gesellschaften eine gleichwertige Behandlung vorzusehen und das nationale Anrechnungssystem so weit wie möglich auf grenzübergreifende Fallgestaltungen zu übertragen (EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 29, 31). 28 c) Schließlich läuft § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 n.F./1997 nicht
halb leer, weil § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 ausländische Körperschaftsteuer nicht erfassen würde. 29 Nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. die nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 n.F./1997 anzurechnende Körperschaftsteuer. Kann infolge
Unionsrechts nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 n.F./1997 auch ausländische Körperschaftsteuer angerechnet werden, lässt sich die Einbeziehung ausländischer Körperschaftsteuer zwanglos dem Wortlaut
G 1990/1997 entnehmen und ist damit gesetzlich vorgegeben. Hiergegen kann nicht erfolgreich eingewendet werden, das Unionsrecht wirke ausschließlich begünstigend für den Steuerpflichtigen, sodass sich hieraus keine Pflicht zur Einnahmeerfassung ableiten lasse (so aber Friedrich/Nagler, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2005, 403). Denn § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG 1990/1997 bleibt --aus Sicht
Unionsrechts-- unverändert. Die sich nachteilig auswirkende Erweiterung ist allein Reflex
tatbestandlich in Bezug genommenen und unionsrechtlich modifizierten § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG 1990 n.F./1997 und führt letztlich gerade zu der auch unionsrechtlich einzufordernden Gleichbehandlung mit innerstaatlichen Fällen. Eine --im Fall isolierter Anrechnung der Körperschaftsteuer eintretende-- substantielle Besserstellung grenzüberschreitender Sachverhalte gebietet das Unionsrecht nicht (vgl. EuGH-Urteil Accor vom 15. September 2011 C-310/09, EU:C:2011:581, Slg. 2011, I-8115, Rz 87, 91). Anderweitigen Überlegungen, eine solche Gleichbehandlung im Wege eines --praeter legem-- bei der Anrechnung vorzunehmenden pauschalen Abschlags auf den Anrechnungsbetrag herzustellen (so Hamacher/Hahne, Der Betrieb 2004, 2386, 2387; Delbrück/Hamacher, Internationales Steuerrecht 2007, 627, 631), braucht nach diesen Darlegungen nicht weiter nachgegangen zu werden. 30 IV. Hinsichtlich
Abrechnungsbescheides für das Jahr 1995 bleibt die Revision ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG 1990 a.F. musste die anzurechnende Körperschaftsteuer zwar --abweichend von der nachfolgenden Regelungslage nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. f EStG 1990 n.F./1997-- nicht bei der Steuerfestsetzung erfasst werden (vgl. z.B. Senatsurteile vom
G 1990, soweit diese nicht aus Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital i.S.
2 Nr. 1
Körperschaftsteuergesetzes --KStG 1991-- ("EK 01") als verwendet gilt, auf die Einkommensteuer angerechnet. Diese Anrechnungsvoraussetzungen sind infolge
unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs --über die bereits dargelegte und im Streitfall einschlägige Erweiterung auf Ausschüttungen nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschaften hinaus-- dahingehend modifiziert, dass sich der im Rahmen
G 1990 a.F. zu berücksichtigende Anrechnungsbetrag unter Beachtung einer Anrechnungshöchstgrenze (EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 32 f.; vgl. auch EuGH-Urteil Kronos vom 11. September 2014, C-47/12, EU:C:2014:2200, Internationales Steuerrecht 2014, 724, Rz 83) nach der tatsächlich im Sitzstaat der ausschüttenden Körperschaft festgesetzten ausländischen Körperschaftsteuer bemisst und diese dem vereinnahmten Beteiligungsertrag nach steuerlichen Grundsätzen ("Verwendungsfiktion") zuzuordnen ist. 32 a) Der EuGH hat in seinen Entscheidungen zum deutschen Anrechnungsverfahren ausdrücklich an seiner Rechtsprechung in der Rechtssache Manninen (EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477) festgehalten, der zufolge bei der Berechnung
Anrechnungsbetrages ("Steuergutschrift") die von der im Sitzmitgliedstaat der ausschüttenden Gesellschaft tatsächlich entrichtete Steuer berücksichtigt werden muss, wie sie sich aus den auf die Berechnung der Besteuerungsgrundlagen anwendbaren allgemeinen Regeln und aus dem Satz der Körperschaftsteuer im Sitzmitgliedstaat ergibt (EuGH-Urteile Meilicke I, EU:C:2007:132, Slg. 2007, I-1835, Rz 15, und Manninen, EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477, Rz 54; vgl. auch EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 27; ebenso z.B. Gosch in Kirchhof, a.a.O., 14. Aufl., § 36 Rz 11; Blümich/Ettlich, § 36 EStG, Rz 188 ff.; Zimmermann in Lademann, a.a.O., § 36 Rz 91b; Ribbrock, Betriebs-Berater 2012, 3059; von Brocke, Internationale Steuer-Rundschau 2012, 121, 122; Sydow, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und Wirtschaftsrecht 2012, 2842, 2847). Es kommt daher von vornherein nicht in Betracht, den Anrechnungsbetrag lediglich rein rechnerisch über die Anwendung
im Ausland anzuwendenden nominellen Steuersatzes auf den bezogenen Beteiligungsertrag zu ermitteln. Die Maßgeblichkeit der tatsächlich im Ausland angefallenen Körperschaftsteuer ist Ausfluss der unionsrechtlichen Vorgabe, eine gleichwertige und möglichst weitgehende Übertragung
Anrechnungssystems auf die grenzüberschreitenden Fälle vorzunehmen, ohne eine gegenüber dem Inlandsfall günstigere Behandlung herbeizuführen. 33 Denn das nationale Anrechnungsverfahren war in seiner Gesamtheit darauf ausgelegt, dass sich der aufseiten
Anteilseigners angerechnete Betrag und der aufseiten der Kapitalgesellschaft tatsächlich gezahlte Betrag entsprachen (s. auch EuGH-Urteil Manninen, EU:C:2004:484, Slg. 2004, I-7477, Rz 53, vgl. auch Rz 6 bis 11, 40 zur finnischen Ergänzungssteuer). Diesem Ziel dienten u.a. die gesetzliche Verpflichtung der Kapitalgesellschaft, ihr steuerbilanzielles Eigenkapital nach der Tarifbelastung zu gliedern (§ 30 KStG 1991), das diesbezügliche Feststellungsverfahren (§ 47 KStG 1991) sowie die finanzbehördlichen Prüfungsmöglichkeiten (§§ 193 ff. AO, § 50b EStG 1991). Die Anrechnung aufseiten
Anteilseigners erfolgte nach Vorlage einer auf der Grundlage der Eigenkapitalgliederungsvorschriften auszustellenden Bescheinigung (§ 44 Abs. 1 KStG 1991), für deren Richtigkeit der Aussteller einstehen musste (vgl. § 44 Abs. 4 und 5, § 45 Abs. 4 KStG 1991). In diesem normativen Umfeld war die grundsätzliche Kongruenz von Anrechnungsbetrag und Körperschaftsteuerschuld rechtstechnisch unbeschadet
sen sichergestellt, dass zwischen dem Anrechnungsbetrag und der Körperschaftsteuerschuld kein tatsächlicher, sondern nur ein vom Gesetzgeber gedanklich angenommener Zusammenhang bestand (vgl. Senatsurteil in BFHE 172, 370, BStBl II 1994, 191; Gosch, DStR 2004, 1988, 1992). 34 b) Ungeachtet der Frage, ob es der EuGH --die Mechanismen
inländischen Anrechnungssystems vor Augen-- aus unionsrechtlichen Gründen für gleichwertig gehalten hat, auf die im Ausland "tatsächlich entrichtete" Körperschaftsteuer abzustellen, ist im grenzüberschreitenden Fall die tatsächliche Zahlung als solche aber ohnehin nicht Anrechnungsvoraussetzung. Da der Gesetzgeber untätig geblieben ist und auf die Rechtsprechung
EuGH nicht reagiert hat (vgl. zu diesem gesetzgeberischen Untätigbleiben auch Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 36 Rz 11), steht dem vielmehr nach wie vor der unmissverständliche Wortlaut
G 1990 entgegen, der ein solches Zahlungserfordernis nicht genügen lässt und der sich --zulasten
Steuerpflichtigen-- weder aus unionsrechtlichen Gründen noch mit den methodischen Mitteln der Rechtsanwendung überwinden lässt (vgl. Senatsurteil vom
sen ist zur Zuordnung der im Ausland angefallenen Körperschaftsteuer auf das nationale Recht zurückzugreifen und es kann von den Anteilseignern ausländischer Kapitalgesellschaften nicht verlangt werden, eine Zuordnung der zivilrechtlich als ausgeschüttet anzusehenden Gewinne zum Zeitraum ihrer Erwirtschaftung vorzunehmen, um die zur Anrechnung berechtigende Steuerbelastung zu ermitteln. Einer solchen Zuordnung bedurfte es im nationalen Recht nicht, weil Eigenkapitalteilbeträge i.S.
G 1991 aufgrund (steuer-)gesetzlicher Verwendungsreihenfolge (§ 28 Abs. 3 KStG 1991) nach der Höhe ihrer Tarifbelastung als für eine Ausschüttung verwendet galten (vgl. Senatsurteile vom
FG haben die Kläger den ihnen obliegenden Nachweis hiernach zuzuordnender ausländischer Körperschaftsteuer durch die im Verfahren vorgelegten Belege nicht erbracht. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 37 a) Diese Feststellungen bleiben tragfähig, obschon die materiell-rechtlichen Ausführungen
FG zur Ermittlung
Anrechnungsbetrages den dargelegten Grundsätzen einer Verwendungsfiktion wohl widersprechen. Das FG hat ausgeführt, dass die von den Klägern vorgelegten, von den depotführenden Banken ausgestellten Bescheinigungen nicht ausreichen würden, um den Beweis der tatsächlichen körperschaftsteuerlichen Vorbelastung zu erbringen. Es sei insbesondere nicht nachgewiesen, dass die Dividenden tatsächlich mit der ausgewiesenen Körperschaftsteuer belastet seien und auf welcher Grundlage die bescheinigte Vorbelastung ermittelt worden sei. Auch sonst seien keine Nachweise vorgelegt worden, die eine im Ausland tatsächlich angefallene Körperschaftsteuer hinreichend belegen würden. Diese Würdigung versteht der Senat dahin, dass bereits im Ausgangspunkt keinerlei Körperschaftsteuervorbelastung feststellbar war, ohne dass es auf (rechtliche) Einzelheiten der Ermittlung
Anrechnungsbetrages angekommen wäre. Insbesondere lässt das FG nicht erkennen, dass der fehlende Nachweis
jeweiligen Erwirtschaftungszeitraums für die Feststellungen von Bedeutung gewesen wäre. 38 b) Das FG geht bei seiner Überzeugungsbildung jedoch zu Recht davon aus, dass die Anteilseigner Nachweisobliegenheit und -risiko für die Anrechnungsvoraussetzungen treffen. Es ist unionsrechtlich geklärt, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen Steuervorteil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind --einschließlich der Frage, welche Steuerabzüge in anderen Mitgliedstaaten tatsächlich vorgenommen wurden-- und ob dieser Vorteil demnach gewährt werden kann (EuGH-Urteile Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 44, 45, und Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen AG vom 10. Februar 2011 C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Slg. 2011, I-305, Rz 95, m.w.N.). 39 Diese Vorgaben gelten ungeachtet praktischer Probleme, die erforderlichen Informationen von den ausschüttenden Gesellschaften zu erlangen. Zwar hat der EuGH in anderen Fällen entschieden, dass es Sache
vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob es sich --insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen-- nicht als praktisch unmöglich oder als zu schwierig erweist, die Angaben über den tatsächlich angewandten Steuersatz und über die Steuer zu beschaffen (EuGH-Urteil Accor, EU:C:2011:581, Slg. 2011, I-8115, Rz 100 f.). Eine derartige Einschränkung hat der EuGH indessen in den Entscheidungen zur deutschen Rechtslage nicht gemacht, obwohl hierzu insbesondere
halb hinreichender Anlass bestanden hätte, weil der Vorlagebeschluss
FG (in EFG 2009, 1491, unter B.III.2.d der Gründe) ausdrücklich die mögliche Vernichtung von Unterlagen und einen fehlenden Herausgabeanspruch als solche Gründe praktischer Unmöglichkeit angeführt hatte. Aufgrund
sen sowie angesichts der zeitlichen Nähe der beiden durch die Erste Kammer
EuGH in derselben Besetzung getroffenen Entscheidungen Accor (EU:C:2011:581, Slg. 2011, I-8115) und Meilicke II (EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669) geht der Senat von einer bewusst differierenden Entscheidung aus. Es bleibt
halb dabei, dass ein fehlender Informationsfluss auf Anlegerseite kein Problem ist, welches der betroffene Mitgliedstaat auffangen müsste (EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 48; vgl. auch EuGH-Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen AG, EU:C:2011:61, Slg. 2011, I-305, Rz 98), und dieser insbesondere auch nicht vom Amtshilfeverfahren (Richtlinie 77/799/EWG
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern, ABlEG 1977, Nr. L-336, 15; geändert durch die Richtlinie 92/12/EWG
Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABlEG 1992, Nr. L-76, 1) Gebrauch machen muss (EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 52). 40 c) Die Würdigung
FG lässt auch sonst keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen. 41 aa) Das FG stützt seine Entscheidung zu Recht nicht darauf, dass die Vorlage einer Entwicklung
Eigenkapitals und der Körperschaftsteuerbelastung der ausschüttenden Gesellschaft seit 1977 nach Art einer "Schatten-Eigenkapitalgliederung" fehlt. Denn es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken dagegen, den Anrechnungsbetrag ausgehend vom letzten maßgeblichen Wirtschaftsjahr ("retrograd") zu belegen, und zwar unter Zuhilfenahme aller verfügbaren Beweismittel. Wie das FG in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt hat, bedarf es zur Anrechnung --anders als im Inlandsfall-- nämlich nicht zwingend der Vorlage einer Körperschaftsteuerbescheinigung i.S. der §§ 44 ff. KStG, da § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 4 Buchst. b EStG 1990 n.F. im grenzübergreifenden Verkehr unanwendbar ist (EuGH-Urteil Meilicke II, EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, Rz 53, 43). 42 bb) Die Vorinstanz musste eine Anrechnung auch nicht allein aufgrund der vorgelegten --allenfalls förmlich dem § 45 KStG 1991 entsprechenden-- "Körperschaftsteuerbescheinigungen" der ausländischen Banken zulassen, und zwar entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus Gründen einer unionsrechtlich gebotenen verfahrensrechtlichen Gleichbehandlung. Dem steht nämlich entgegen, dass der EuGH die materiell-rechtlichen Anrechnungsvoraussetzungen im Sinne einer wertenden Gleichbehandlung dahingehend erweitert hat, dass die tatsächlich im Ausland angefallene Körperschaftsteuer anzurechnen ist und so aufseiten
Anteilseigners --anders als im Inlandsfall-- auf die ausschüttende Kapitalgesellschaft "durchgegriffen" wird. Eine hierauf bezogene Nachweiswirkung wäre indessen im Streitfall mit einer den innerstaatlichen Vorgaben vollumfänglich entsprechenden Bescheinigung gleichermaßen nicht verbunden gewesen, weil die tatsächliche Belastung der Kapitalgesellschaft beim Anteilseigner lediglich unterstellt wurde (vgl. Senatsurteil in BFHE 172, 370, BStBl II 1994, 191; BFH-Beschluss vom
sen ist, dass --jedenfalls sofern nicht im Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft ein dem früheren deutschen System entsprechendes Anrechnungsverfahren praktiziert wird-- auch bei "äquivalenter" Behandlung der Bescheinigung ein Nachweisdefizit in Bezug auf den materiell-rechtlichen Anrechnungsbetrag verbleibt. Hierüber hilft, anders als die Revision meint, auch das EuGH-Urteil Meilicke II (EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669, dort Rz 55, 59 Satz 1 Alternative 1) nicht hinweg. 43 cc) Es ist ferner nichts dafür ersichtlich, dass der EuGH die Anrechnung aufgrund einer solchen "nur-formellen" Bescheinigung zulassen wollte, ohne dass es
normativen Umfeldes aufseiten der ausschüttenden Kapitalgesellschaft bedürfte (vgl. dazu oben unter II.4.a aa der Gründe dieses Urteils),
sentwegen er die Anrechnungsvoraussetzungen im grenzübergreifenden Fall gerade erweitert hat. Die vom EuGH selbst vorgegebene materielle Gleichbehandlung würde auf diese Weise offenkundig unterlaufen. Auch käme es nicht nur zu einer im Ergebnis günstigeren Behandlung gegenüber innerstaatlichen Fällen, sondern auch gegenüber den übrigen grenzüberschreitenden Sachverhalten, in denen der Nachweis nicht durch eine solche "nur-formelle" Bescheinigung, sondern durch sonstige Belege geführt werden soll. Folglich bleibt es dabei, dass der Anrechnungsbetrag vom Anteilseigner vollen Umfangs nachzuweisen ist. Ein hierdurch (unionsrechtlich) ausgelöster und --bei isolierter Betrachtung
Anteilseigners-- gegenüber dem Inlandsfall erhöhter Verwaltungsaufwand ist hinzunehmen (vgl. auch EuGH-Urteile Persche vom
sen Gewährung im Inlandsfall ohne weitere Prüfung aufgrund der Vorlage einer förmlichen Bescheinigung --für deren Richtigkeit der Aussteller haftete-- erfolgt wäre (EuGH-Urteil Persche, EU:C:2009:33, Slg. 2009, I-359, Rz 7, 72, zu § 10b EStG; vgl. auch Vorlagebeschluss
BFH vom
Anspruchs auf rechtliches Gehör zulässig ist, wenn sie --wie im Streitfall-- nicht das Gesamtergebnis
Verfahrens betrifft (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842). 45 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510143&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.