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BFH IV R 3/12

STRE201510155 BFH 4. Senat 20150326 IV R 3/12 Urteil § 7 S 1 GewStG 2002, § 18 Abs 4 S 2 UmwStG 2002, § 16 Abs 4 EStG 2002, § 18 Abs 3 S 2 UmwStG 2006 vom 20.12.2007 vorgehend FG Münster, 20. Dezember

nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehenden Veräußerungsgewinns ohne Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG) Der nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F.) i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft ist auch dann nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen, wenn in der Person

veräußernden Mitunternehmers die persönlichen Voraussetzungen

§ 16Abs. 4 ESt

G vorliegen. Auf die Revision

Beklagten wird das Urteil

Finanzgerichts Münster vom 20. Dezember 2011 1 K 3146/08 G aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten

gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Das Unternehmen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) wurde bis zum Jahr 2005 in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Im November 2005 wurde die GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Umwandlungsstichtag war der

  1. Oktober 2005, die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am
  2. November
  3. Nach der Umwandlung war die E-GmbH Komplementärin mit einer Kapitaleinlage in Höhe von 250 € und J alleiniger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 100.000 €. 2 Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom
  4. Dezember 2005 veräußerte J seinen gesamten Kommanditanteil an S "mit Wirkung zum Ablauf

  1. Januar 2006" zu einem Preis in Höhe von 220.000 €. J hatte das
  2. Lebensjahr vollendet. 3 Aus der Veräußerung

Kommanditanteils entstand ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 98.109 €. In seinem Gewerbesteuermessbescheid für 2006 (Streitjahr) vom

  1. April 2007 rechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) diesen Veräußerungsgewinn dem laufenden Gewinn in Höhe von 132.834 € hinzu. Bei der Klägerin wurde damit ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 230.943 € angesetzt, der zu einem Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 9.400 € führte. 4 Am
  2. Mai 2007 legte die Klägerin Einspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte, den Freibetrag nach § 16 Abs. 4

Einkommensteuergesetzes in seiner im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) in Höhe von 45.000 € zu berücksichtigen. 5 Am 2. Juli 2007 wurde der Gewerbesteuermessbescheid 2006 aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert. Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 9.010 € fest. Dem lag ein Gewinn aus Gewerbebetrieb (einschließlich

Veräußerungsgewinns) in Höhe von 223.078 € zugrunde. 6 Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und änderte den Gewerbesteuermessbescheid 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 unter Zugrundelegung eines Gewinns in Höhe von 178.078 € (223.078 € abzüglich 45.000 €) dahingehend ab, dass der Gewerbesteuermessbetrag um 2.250 € auf 6.760 € herabgesetzt wurde. In seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 993 veröffentlichten Entscheidung vertrat das FG die Ansicht, dass der nach § 18 Abs. 4 Satz 2

Umwandlungssteuergesetzes in seiner im Streitfall maßgeblichen Fassung (UmwStG) bei der Ermittlung

Gewerbeertrags zu berücksichtigende Gewinn aus der Veräußerung

Kommanditanteils unter Abzug

Freibetrags i.S.

§ 16Abs. 4 ESt

G in Höhe von 45.000 € zu ermitteln sei. In den Fällen

§ 18Abs. 4 Umw

StG sei eine Beschränkung

§ 16ESt

G auf die Regelung

§ 16Abs. 2 ESt

G weder nach dem Wortlaut

§ 18Umw

StG noch aufgrund der Systematik

UmwStG anzunehmen. 7 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 8 Es beantragt,das Urteil

FG Münster vom 20. Dezember 2011 1 K 3146/08 G aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision

FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht den nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (heute § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F.) bei der Ermittlung

Gewerbeertrags i.S.

§ 7

Satz 1

Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (GewStG) zu berücksichtigenden Gewinn aus der Veräußerung

Kommanditanteils an der Klägerin um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gemindert. 11 1. Das FG ist mit den Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt. 12 Gemäß § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften

EStG oder

Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG. Dabei ist unter bestimmten Voraussetzungen auch der von einem Mitunternehmer erzielte Gewinn aus der Veräußerung seines Anteils an einer Personengesellschaft in den Gewerbeertrag einzubeziehen, ohne dass § 7 GewStG diesen Gewinn ausdrücklich dem Gewerbeertrag zuweist. Denn § 18 Abs. 4 UmwStG enthält insoweit einen gegenüber den §§ 2 und 7 GewStG subsidiären Ausnahmetatbestand (näher dazu z.B. Urteil

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122, m.w.N.). Nach Satz 1 der Vorschrift unterliegen u.a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Fall der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung

Betriebs der übernehmenden Personengesellschaft erzielt werden. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG, wenn --wie im Streitfall-- ein Anteil an der Personengesellschaft veräußert wird. Logische Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen

§ 18Abs. 4 Umw

StG ist eine Zuordnung

entsprechenden Gewinns zum Gewerbeertrag

übernehmenden Rechtsträgers. Andernfalls bliebe die Vorschrift ohne Regelungsgehalt und die ausdrückliche und eindeutige gesetzliche Anordnung, dass ein bestimmter Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliege, liefe ins Leere. Dies wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Im Fall

§ 18Abs. 4 Umw

StG ist

halb § 7 Satz 1 GewStG dahin auszulegen, dass sich der Gewerbeertrag

übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft) auch auf Veräußerungsgewinne im Sinne der erstgenannten Vorschrift erstreckt (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1122, Rz 18). 13 2. Aus dem Umstand, dass § 7 Satz 1 GewStG für die Ermittlung

Gewerbeertrags u.a. auf die Vorschriften

EStG verweist, ergibt sich indes nicht, dass im Fall der Einbeziehung eines Veräußerungsgewinns i.S.

§ 18Abs. 4 Satz 2 Umw

StG in den Gewerbeertrag i.S.

§ 7Gew

StG der Freibetrag

§ 16Abs. 4 ESt

G abzuziehen ist. Sowohl aus dem Gesetzeszweck

§ 18Abs. 4 Umw

StG als auch aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer ergibt sich, dass der Gewerbeertrag bei der Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Beachtung der Freibetragsregelung

§ 16Abs. 4 ESt

G zu ermitteln ist. 14 a) Zu § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 hat der BFH bereits mehrfach ausgeführt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1122, m.w.N.), dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4 UmwStG 1995) sowie die Freistellung

Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 UmwStG 1995) von jeglicher gewerbesteuerlichen Belastung der Umwandlung abgesehen habe. Andererseits habe er jedoch den Grundsatz unberührt gelassen, nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), hingegen nicht --bzw. nach Maßgabe der nunmehr in § 7 Satz 2 GewStG i.d.F.

Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom

  1. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BFH-Urteil vom
  2. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511) bestimmten Ausnahmen-- bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen. Hierauf aufbauend wolle § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 als gegenüber den §§ 2 und 7 GewStG subsidiärer Ausnahmetatbestand innerhalb seiner tatbestandlichen Grenzen (u.a. Fünf-Jahres-Frist) verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft dadurch unterlaufen wird, dass der Betrieb erst nach vollzogener Umwandlung von der Personengesellschaft veräußert oder aufgegeben und der hierbei erzielte Gewinn entsprechend den dargelegten allgemeinen Grundsätzen der Gewerbesteuer entzogen wird (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 1122, Rz 15, und vom
  3. Juli 2013 X R 40/10, BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 31; zur gleichlautenden Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht --BVerfG-- vgl. Beschluss vom
  4. November 2008 1 BvR 2360/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 302, unter Bezugnahme auf die das Jahressteuergesetz --JStG-- 1997 betreffende BTDrucks 13/5952, S. 53). Diese Beschreibung

Gesetzeszwecks trifft auch für die Norm in ihrer im Streitfall maßgeblichen Fassung zu. 15 Der Gesetzgeber hat sich mit dem Zugriff auf den innerhalb der Fünf-Jahres-Frist

§ 18Abs. 4 Umw

StG erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn daher erkennbar von der Vorstellung einer fortdauernden gewerbesteuerlichen Verstrickung

Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft leiten lassen, indem unter den Voraussetzungen dieser --typisierenden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 75, m.w.N.)-- Vorschrift nicht die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ruhenden (historischen) stillen Reserven, sondern die aktuellen, im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73, unter II.2.a der Gründe, m.w.N.; vom 26. April 2012 IV R 24/09, BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703, Rz 25). Damit steht im Übrigen in Einklang, dass der BFH für die auch im Streitfall maßgebliche Rechtslage bis zur Neufassung

§ 18Abs. 3 Umw

StG (als Nachfolgevorschrift

§ 18Abs. 4 Umw

StG) durch das JStG 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150; zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 6 UmwStG i.d.F.

JStG 2008) davon ausgegangen ist, dass nach § 18 Abs. 4 UmwStG nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb

aufnehmenden Rechtsträgers vorhanden war (vgl. BFH-Urteile vom

  1. November 2005 X R 6/04, BFHE 211, 518, BStBl II 2008, 62, und vom
  2. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69). 16 b) Mit dem so verstandenen Gesetzeszweck

§ 18Abs. 4 (hier Satz 2) Umw

StG ist die Anwendung

Freibetrags i.S.

§ 16Abs. 4 ESt

G auf einen in den Gewerbeertrag i.S.

§ 7Gew

StG einzubeziehenden Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht vereinbar, auch wenn § 7 Satz 1 GewStG hinsichtlich der Ermittlung

Gewerbeertrags (auch) auf die Vorschriften

EStG verweist. 17

  1. aa)Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG wird ein Gewinn aus der Veräußerung eines gesamten Mitunternehmeranteils i.S. von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift auf Antrag nur zur Einkommensteuer herangezogen, soweit er 45.000 € übersteigt, wenn der Steuerpflichtige (Veräußerer) das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren (§ 16 Abs. 4 Satz 2 EStG). Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 € übersteigt (§ 16 Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Vorschrift ist demnach erkennbar darauf gerichtet, (gewerbliche) Einkünfte, die der finanziellen Absicherung eines Steuerpflichtigen im Alter oder bei Berufsunfähigkeit dienen können und dabei eine bestimmte Grenze nicht übersteigen, zum Ausgleich sozialer Härten --gleichfalls in begrenzter Höhe-- steuerfrei zu stellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 24/07, BFH/NV 2008, 556). 18
  2. bb)Nach dem beschriebenen Normzweck

§ 18Abs. 4 Umw

StG kommt es jedoch für die nach dieser Vorschrift der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungsgewinne nicht auf den Veräußerer eines Mitunternehmeranteils an, sondern auf die (umgewandelte) Kapitalgesellschaft selbst. Eine (sinngemäße) Anwendung

§ 16Abs. 4 ESt

G auf Kapitalgesellschaften ist für das Streitjahr im Gesetz nicht angeordnet. Ohnedies sind die persönlichen Voraussetzungen

§ 16Abs. 4 Satz 1 ESt

G auf eine Kapitalgesellschaft auch nicht sinngemäß übertragbar, wenn deren Vermögen aus den dargestellten Gründen nach § 18 Abs. 4 UmwStG als (zeitlich begrenzt) gewerbesteuerlich verstrickt gilt. Würden nämlich die von Mitunternehmern erwirtschafteten Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG der Freibetragsregelung

§ 16Abs. 4 ESt

G unterfallen, so entfiele in der Höhe

freigestellten Gewinns der tragende Grund für die typisierend auf den Erhalt

gewerblichen Substrats der Kapitalgesellschaft zielende Sonderanweisung

§ 18Abs. 4 Umw

StG. § 16 Abs. 4 EStG findet

halb in dieser Konstellation selbst dann keine Anwendung, wenn --wie im Streitfall-- die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Person

veräußernden Mitunternehmers erfüllt sind. 19 c) Aber auch aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer folgt im Streitfall die Nichtanwendbarkeit der Freibetragsregelung

§ 16Abs. 4 ESt

G. 20 aa) Für die Ermittlung

Veräußerungsgewinns im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Sonderanweisung

§ 18Abs. 4 Umw

StG gelten zwar grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Gewinnermittlung nach § 16 Abs. 2 EStG (vgl. Pung in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht,

  1. Aufl., § 18 Rz 55; Trossen in Rödder/Herlinghaus/ van Lishaut, UmwStG,
  2. Aufl., § 18 Rz 54; Schnitter in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 18 UmwStG Rz 119; Orth, Der Betrieb 2001, 1108, 1110). Der Veräußerungsgewinn ist danach der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert

Betriebsvermögens oder den Wert

Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer von der Person

Betriebsinhabers unabhängigen Objektsteuer (z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 73) folgt aber, dass nur der Betrieb als solcher, losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger, von der Steuer erfasst wird (vgl. auch z.B. BVerfG-Entscheidungen vom

  1. Mai 1969 1 BvR 25/65, BVerfGE 26, 1, BStBl II 1969, 424; vom
  2. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1). 21 bb) Stützt sich die Gewerbesteuer somit auf von den persönlichen Verhältnissen

Betriebsinhabers weitgehend unabhängige (vgl. §§ 7 bis 9 GewStG), auf sächliche Produktionsmittel und Kapital gründende Finanzquellen, so können sich bei der Ermittlung

Gewerbeertrags von der Einkommensteuer abweichende Beurteilungen ergeben. Zum Gewerbeertrag zählen --wie bereits ausgeführt-- grundsätzlich nicht die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs (Teilbetriebs) oder Mitunternehmeranteils, die einkommensteuerrechtlich von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 EStG erfasst werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom

  1. März 1982 IV R 25/79, BFHE 136, 204, BStBl II 1982, 707; vom
  2. Februar 1994 III R 23/89, BFHE 174, 372, BStBl II 1994, 709), soweit diese nicht gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn gelten (vgl. BFH-Urteil vom
  3. Dezember 2014 IV R 59/11, BFH/NV 2015, 520, m.w.N.). Dies zeigt, dass gerade in Bezug auf die in Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe einkommensteuerrechtlich maßgebenden Normen gewerbesteuerrechtlich eine andere Ausgangslage gegeben ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 74). Es ist

halb mit dem Charakter der Gewerbesteuer als einer von der Person

Betriebsinhabers unabhängigen Objektsteuer auch unvereinbar, den auf die persönlichen Verhältnisse

Steuerpflichtigen (hier Mitunternehmers) abstellenden Freibetrag

§ 16Abs. 4 ESt

G bei einem in den Gewerbeertrag einzubeziehenden Veräußerungsgewinn i.S.

§ 18Abs. 4 Umw

StG abzuziehen. 22 cc) Mit dieser gewerbesteuerlichen Beurteilung steht im Übrigen auch im Einklang, dass im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils über die Gewährung

Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse

veräußernden Mitunternehmers von

sen Wohnsitzfinanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteile vom

  1. September 1995 IV R 1/95, BFHE 178, 444, BStBl II 1995, 893; vom
  2. Juli 2011 IV R 42/10, BFHE 234, 226, BStBl II 2011, 878). 23 d) Soweit sich die Klägerin auf eine angeblich divergierende Rechtsprechung

I. Senats

BFH beruft, steht dies den vorgenannten Grundsätzen nicht entgegen. Eine Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 FGO beim I. Senat

BFH ist im Streitfall nicht erforderlich. 24 Zwar hat der I. Senat

BFH in dem Urteil vom 8. Mai 1991 I R 33/90 (BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437) im Anschluss an Rechtsprechung

VIII. Senats (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1975 VIII R 147/71, BFHE 117, 557, BStBl II 1976, 360) die Auffassung vertreten, § 16 Abs. 4 EStG enthalte eine sachliche Steuerbefreiung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Jene Entscheidung

I. Senats

BFH ist jedoch durch die zwischenzeitliche Änderung

§ 16Abs. 4 EStG überholt. Sie bezog sich auf § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG in seiner im dortigen Streitjahr

(1987)gültigen Fassung, wonach ein Veräußerungsgewinn zur Einkommensteuer nur herangezogen wurde, soweit er bei der Veräußerung

ganzen Gewerbebetriebs 30.000 DM und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 30.000 DM überstieg. Durch das JStG 1996 vom

  1. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) wurde § 16 Abs. 4 EStG indes u.a. durch die Festlegung bestimmter vom Steuerpflichtigen persönlich zu erfüllender Merkmale mit Wirkung für Veräußerungen, die nach dem
  2. Dezember 1995 erfolgen (§ 52 Abs. 19a Satz 2 Halbsatz 1 EStG i.d.F.

JStG 1996), neu gefasst. Danach muss der den Freibetrag beantragende Steuerpflichtige --wie bereits ausgeführt-- das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein; der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Der Gesetzgeber hat somit abweichend von der Rechtslage vor Inkrafttreten

JStG 1996 die Inanspruchnahme

Freibetrags maßgeblich von den persönlichen Verhältnissen

Veräußerers abhängig gemacht. Für die Annahme einer sachlichen Steuerbefreiung ist

halb nach gegenwärtiger Rechtslage kein Raum. 25

  1. e)Anders als die Klägerin meint, lässt sich auch dem BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 VIII R 7/01 (BFHE 205, 307, BStBl II 2004, 754) nichts Abweichendes entnehmen. 26
  2. aa)Gegenstand jenes Verfahrens war die Frage, ob der Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG auch den Gewinn aus der Veräußerung

Anteils an einer Personengesellschaft umfasst, soweit auf der Seite

Veräußerers und auf der Seite

Erwerbers dieselben Personen Mitunternehmer sind (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG). Anders als im Streitfall lag jenem Urteil nicht die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft i.S.

§ 18Abs. 4 Satz 2 Umw

StG an einen fremden Dritten zugrunde. Jene Entscheidung hat folglich zum Verhältnis von § 16 Abs. 4 EStG zu § 18 Abs. 4 UmwStG und § 7 Satz 1 GewStG keine Stellung bezogen. 27 bb) Im Übrigen hebt auch jenes Urteil (unter II.1. der Gründe) hervor, dass sich Abweichungen zwischen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Bemessung der Einkommensteuer zugrunde zu legen ist, und dem der Gewerbesteuer zugrunde zu legenden Gewerbeertrag u.a. daraus ergeben könnten, dass Vorschriften

Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht im Einklang stünden. Dies ist bei der Freibetragsregelung

§ 16Abs. 4 ESt

G --wie dargestellt-- der Fall. 28 3. Das angefochtene Urteil entspricht nicht diesen Grundsätzen. Das FG hat zu Unrecht unter Zugrundelegung eines um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 45.000 € gekürzten Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 178.078 € (anstelle von 223.078 €) den Gewerbesteuermessbetrag auf 6.760 € herabgesetzt. Die Vorentscheidung ist

halb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. 29 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510155&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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