nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehenden Veräußerungsgewinns ohne Berücksichtigung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG) Der nach Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F.) i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG in den Gewerbeertrag einzubeziehende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Personengesellschaft ist auch dann nicht um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG zu kürzen, wenn in der Person
veräußernden Mitunternehmers die persönlichen Voraussetzungen
G vorliegen. Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 20. Dezember 2011 1 K 3146/08 G aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Das Unternehmen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) wurde bis zum Jahr 2005 in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Im November 2005 wurde die GmbH in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Umwandlungsstichtag war der
Kommanditanteils entstand ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 98.109 €. In seinem Gewerbesteuermessbescheid für 2006 (Streitjahr) vom
Einkommensteuergesetzes in seiner im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) in Höhe von 45.000 € zu berücksichtigen. 5 Am 2. Juli 2007 wurde der Gewerbesteuermessbescheid 2006 aus nicht streitgegenständlichen Gründen geändert. Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 9.010 € fest. Dem lag ein Gewinn aus Gewerbebetrieb (einschließlich
Veräußerungsgewinns) in Höhe von 223.078 € zugrunde. 6 Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt und änderte den Gewerbesteuermessbescheid 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2008 unter Zugrundelegung eines Gewinns in Höhe von 178.078 € (223.078 € abzüglich 45.000 €) dahingehend ab, dass der Gewerbesteuermessbetrag um 2.250 € auf 6.760 € herabgesetzt wurde. In seiner in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 993 veröffentlichten Entscheidung vertrat das FG die Ansicht, dass der nach § 18 Abs. 4 Satz 2
Umwandlungssteuergesetzes in seiner im Streitfall maßgeblichen Fassung (UmwStG) bei der Ermittlung
Gewerbeertrags zu berücksichtigende Gewinn aus der Veräußerung
Kommanditanteils unter Abzug
Freibetrags i.S.
G in Höhe von 45.000 € zu ermitteln sei. In den Fällen
StG sei eine Beschränkung
G auf die Regelung
G weder nach dem Wortlaut
StG noch aufgrund der Systematik
UmwStG anzunehmen. 7 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. 8 Es beantragt,das Urteil
FG Münster vom 20. Dezember 2011 1 K 3146/08 G aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 II. Die Revision
FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Das FG hat zu Unrecht den nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG (heute § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG n.F.) bei der Ermittlung
Gewerbeertrags i.S.
Satz 1
Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (GewStG) zu berücksichtigenden Gewinn aus der Veräußerung
Kommanditanteils an der Klägerin um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gemindert. 11 1. Das FG ist mit den Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass der streitbefangene Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt. 12 Gemäß § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften
EStG oder
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG. Dabei ist unter bestimmten Voraussetzungen auch der von einem Mitunternehmer erzielte Gewinn aus der Veräußerung seines Anteils an einer Personengesellschaft in den Gewerbeertrag einzubeziehen, ohne dass § 7 GewStG diesen Gewinn ausdrücklich dem Gewerbeertrag zuweist. Denn § 18 Abs. 4 UmwStG enthält insoweit einen gegenüber den §§ 2 und 7 GewStG subsidiären Ausnahmetatbestand (näher dazu z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 2013 IV R 33/09, BFH/NV 2013, 1122, m.w.N.). Nach Satz 1 der Vorschrift unterliegen u.a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Fall der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung
Betriebs der übernehmenden Personengesellschaft erzielt werden. Entsprechendes gilt nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG, wenn --wie im Streitfall-- ein Anteil an der Personengesellschaft veräußert wird. Logische Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen
StG ist eine Zuordnung
entsprechenden Gewinns zum Gewerbeertrag
übernehmenden Rechtsträgers. Andernfalls bliebe die Vorschrift ohne Regelungsgehalt und die ausdrückliche und eindeutige gesetzliche Anordnung, dass ein bestimmter Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliege, liefe ins Leere. Dies wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Im Fall
StG ist
halb § 7 Satz 1 GewStG dahin auszulegen, dass sich der Gewerbeertrag
übernehmenden Rechtsträgers (Personengesellschaft) auch auf Veräußerungsgewinne im Sinne der erstgenannten Vorschrift erstreckt (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1122, Rz 18). 13 2. Aus dem Umstand, dass § 7 Satz 1 GewStG für die Ermittlung
Gewerbeertrags u.a. auf die Vorschriften
EStG verweist, ergibt sich indes nicht, dass im Fall der Einbeziehung eines Veräußerungsgewinns i.S.
StG in den Gewerbeertrag i.S.
StG der Freibetrag
G abzuziehen ist. Sowohl aus dem Gesetzeszweck
StG als auch aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer ergibt sich, dass der Gewerbeertrag bei der Einbeziehung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Beachtung der Freibetragsregelung
G zu ermitteln ist. 14 a) Zu § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 hat der BFH bereits mehrfach ausgeführt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1122, m.w.N.), dass der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 einerseits das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgt und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4 UmwStG 1995) sowie die Freistellung
Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2 UmwStG 1995) von jeglicher gewerbesteuerlichen Belastung der Umwandlung abgesehen habe. Andererseits habe er jedoch den Grundsatz unberührt gelassen, nach dem Betriebsveräußerungsgewinne zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), hingegen nicht --bzw. nach Maßgabe der nunmehr in § 7 Satz 2 GewStG i.d.F.
Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom
Gesetzeszwecks trifft auch für die Norm in ihrer im Streitfall maßgeblichen Fassung zu. 15 Der Gesetzgeber hat sich mit dem Zugriff auf den innerhalb der Fünf-Jahres-Frist
StG erzielten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn daher erkennbar von der Vorstellung einer fortdauernden gewerbesteuerlichen Verstrickung
Vermögens der umgewandelten Kapitalgesellschaft leiten lassen, indem unter den Voraussetzungen dieser --typisierenden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 75, m.w.N.)-- Vorschrift nicht die im Zeitpunkt der Umwandlung im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft ruhenden (historischen) stillen Reserven, sondern die aktuellen, im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden (z.B. BFH-Urteile vom 26. Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73, unter II.2.a der Gründe, m.w.N.; vom 26. April 2012 IV R 24/09, BFHE 237, 206, BStBl II 2012, 703, Rz 25). Damit steht im Übrigen in Einklang, dass der BFH für die auch im Streitfall maßgebliche Rechtslage bis zur Neufassung
StG (als Nachfolgevorschrift
StG) durch das JStG 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150; zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 6 UmwStG i.d.F.
JStG 2008) davon ausgegangen ist, dass nach § 18 Abs. 4 UmwStG nicht auch diejenigen stillen Reserven der Gewerbesteuer unterworfen werden, die in den Buchwertansätzen solchen Betriebsvermögens ruhen, welches bereits vor der Umwandlung im Betrieb
aufnehmenden Rechtsträgers vorhanden war (vgl. BFH-Urteile vom
StG ist die Anwendung
Freibetrags i.S.
G auf einen in den Gewerbeertrag i.S.
StG einzubeziehenden Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nicht vereinbar, auch wenn § 7 Satz 1 GewStG hinsichtlich der Ermittlung
Gewerbeertrags (auch) auf die Vorschriften
EStG verweist. 17
StG kommt es jedoch für die nach dieser Vorschrift der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungsgewinne nicht auf den Veräußerer eines Mitunternehmeranteils an, sondern auf die (umgewandelte) Kapitalgesellschaft selbst. Eine (sinngemäße) Anwendung
G auf Kapitalgesellschaften ist für das Streitjahr im Gesetz nicht angeordnet. Ohnedies sind die persönlichen Voraussetzungen
G auf eine Kapitalgesellschaft auch nicht sinngemäß übertragbar, wenn deren Vermögen aus den dargestellten Gründen nach § 18 Abs. 4 UmwStG als (zeitlich begrenzt) gewerbesteuerlich verstrickt gilt. Würden nämlich die von Mitunternehmern erwirtschafteten Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. von § 18 Abs. 4 UmwStG der Freibetragsregelung
G unterfallen, so entfiele in der Höhe
freigestellten Gewinns der tragende Grund für die typisierend auf den Erhalt
gewerblichen Substrats der Kapitalgesellschaft zielende Sonderanweisung
StG. § 16 Abs. 4 EStG findet
halb in dieser Konstellation selbst dann keine Anwendung, wenn --wie im Streitfall-- die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift in der Person
veräußernden Mitunternehmers erfüllt sind. 19 c) Aber auch aus dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer folgt im Streitfall die Nichtanwendbarkeit der Freibetragsregelung
G. 20 aa) Für die Ermittlung
Veräußerungsgewinns im Rahmen der gewerbesteuerrechtlichen Sonderanweisung
StG gelten zwar grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Gewinnermittlung nach § 16 Abs. 2 EStG (vgl. Pung in Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht,
Betriebsvermögens oder den Wert
Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer von der Person
Betriebsinhabers unabhängigen Objektsteuer (z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 58, BStBl II 2013, 883, Rz 73) folgt aber, dass nur der Betrieb als solcher, losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger, von der Steuer erfasst wird (vgl. auch z.B. BVerfG-Entscheidungen vom
Betriebsinhabers weitgehend unabhängige (vgl. §§ 7 bis 9 GewStG), auf sächliche Produktionsmittel und Kapital gründende Finanzquellen, so können sich bei der Ermittlung
Gewerbeertrags von der Einkommensteuer abweichende Beurteilungen ergeben. Zum Gewerbeertrag zählen --wie bereits ausgeführt-- grundsätzlich nicht die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs (Teilbetriebs) oder Mitunternehmeranteils, die einkommensteuerrechtlich von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 EStG erfasst werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
halb mit dem Charakter der Gewerbesteuer als einer von der Person
Betriebsinhabers unabhängigen Objektsteuer auch unvereinbar, den auf die persönlichen Verhältnisse
Steuerpflichtigen (hier Mitunternehmers) abstellenden Freibetrag
G bei einem in den Gewerbeertrag einzubeziehenden Veräußerungsgewinn i.S.
StG abzuziehen. 22 cc) Mit dieser gewerbesteuerlichen Beurteilung steht im Übrigen auch im Einklang, dass im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils über die Gewährung
Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse
veräußernden Mitunternehmers von
sen Wohnsitzfinanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteile vom
I. Senats
BFH beruft, steht dies den vorgenannten Grundsätzen nicht entgegen. Eine Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 FGO beim I. Senat
BFH ist im Streitfall nicht erforderlich. 24 Zwar hat der I. Senat
BFH in dem Urteil vom 8. Mai 1991 I R 33/90 (BFHE 165, 191, BStBl II 1992, 437) im Anschluss an Rechtsprechung
VIII. Senats (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1975 VIII R 147/71, BFHE 117, 557, BStBl II 1976, 360) die Auffassung vertreten, § 16 Abs. 4 EStG enthalte eine sachliche Steuerbefreiung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne. Jene Entscheidung
I. Senats
BFH ist jedoch durch die zwischenzeitliche Änderung
ganzen Gewerbebetriebs 30.000 DM und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 30.000 DM überstieg. Durch das JStG 1996 vom
JStG 1996), neu gefasst. Danach muss der den Freibetrag beantragende Steuerpflichtige --wie bereits ausgeführt-- das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sein; der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Der Gesetzgeber hat somit abweichend von der Rechtslage vor Inkrafttreten
JStG 1996 die Inanspruchnahme
Freibetrags maßgeblich von den persönlichen Verhältnissen
Veräußerers abhängig gemacht. Für die Annahme einer sachlichen Steuerbefreiung ist
halb nach gegenwärtiger Rechtslage kein Raum. 25
Anteils an einer Personengesellschaft umfasst, soweit auf der Seite
Veräußerers und auf der Seite
Erwerbers dieselben Personen Mitunternehmer sind (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG). Anders als im Streitfall lag jenem Urteil nicht die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft i.S.
StG an einen fremden Dritten zugrunde. Jene Entscheidung hat folglich zum Verhältnis von § 16 Abs. 4 EStG zu § 18 Abs. 4 UmwStG und § 7 Satz 1 GewStG keine Stellung bezogen. 27 bb) Im Übrigen hebt auch jenes Urteil (unter II.1. der Gründe) hervor, dass sich Abweichungen zwischen dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, der der Bemessung der Einkommensteuer zugrunde zu legen ist, und dem der Gewerbesteuer zugrunde zu legenden Gewerbeertrag u.a. daraus ergeben könnten, dass Vorschriften
Einkommensteuerrechts mit dem besonderen Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer nicht im Einklang stünden. Dies ist bei der Freibetragsregelung
G --wie dargestellt-- der Fall. 28 3. Das angefochtene Urteil entspricht nicht diesen Grundsätzen. Das FG hat zu Unrecht unter Zugrundelegung eines um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG in Höhe von 45.000 € gekürzten Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von 178.078 € (anstelle von 223.078 €) den Gewerbesteuermessbetrag auf 6.760 € herabgesetzt. Die Vorentscheidung ist
halb aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen. 29 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510155&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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