Lebensunterhalts sind nach § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG 2009 grundsätzlich steuerfrei, wenn sie die zuvor aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogenen Einnahmen nicht übersteigen, nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden und der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil
Finanzgerichts Hamburg vom 5. September 2012 6 K 39/12 und die Einspruchsentscheidung
Beklagten vom 8. Februar 2012 aufgehoben. Die Einkommensteuer der Klägerin für 2009 wird unter Abänderung
Einkommensteuerbescheids
Beklagten vom 27. Dezember 2010 unter Ansatz eines um 7.028 € geminderten zu versteuernden Einkommens festgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einnahmen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aus einem Forschungsstipendium eines Kollegs steuerfrei sind. Das Kolleg wird von einer gemeinnützigen Stiftung
bürgerlichen Rechts getragen. 2 Die Klägerin war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen Fakultät einer Universität tätig und habilitierte sich dort. Auf ihre Bewerbung gewährte ihr die Stiftung ein Forschungsstipendium
Kollegs im Rahmen eines bestimmten Projekts in den Jahren 2009 und 2010. 3 Die auf der Grundlage dieses Stipendiums geleisteten Zahlungen beliefen sich auf 2.700 € pro Monat, im Streitjahr 2009 mithin auf insgesamt 8.100 €. Zusätzlich erhielt die Klägerin in 2009 eine Pauschale für Dienstreisen in Höhe von 400 €. 4 Das Kolleg stellte der Klägerin 2010 für das Streitjahr 2009 eine Bescheinigung über den Erhalt dieser Leistungen sowie
Sachbezugs durch die kostenlose Unterbringung in Höhe von 659,88 € aus. Die Klägerin erhielt von der Universität für die Dauer
Stipendiums Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge. 5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfasste die Einnahmen der Klägerin aus dem Stipendium mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom
44 Satz 3 Buchst. a
Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG) nicht erfüllt. Denn die im Rahmen
Stipendiums gewährten --das vorher bezogene Gehalt nicht übersteigenden-- Leistungen seien über das hinausgegangen, was zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder zum Bestreiten
Lebensunterhaltes der Klägerin erforderlich gewesen sei. 8 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung
G. 9 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil der Vorinstanz sowie die Einspruchsentscheidung
FA vom 8. Februar 2012 aufzuheben und die Einkommensteuer der Klägerin für 2009 durch Änderung
Einkommensteuerbescheids vom 27. Dezember 2010 unter Ansatz eines um 7.028 € geminderten zu versteuernden Einkommens (in Höhe von 23.955 €) festzusetzen. 10 Das FA beantragt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung
angefochtenen Urteils, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 11 Insbesondere habe das FG zu Recht die Steuerfreiheit
Stipendiums mit der Begründung verneinen dürfen, es entspreche der Höhe nach nahezu den zuvor erhaltenen Lohnzahlungen. 12 II. Die Revision ist begründet. Nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist das angefochtene Urteil aufzuheben; der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Revisionsantrag zu ändern. 13 Zu Unrecht hat das FG der Regelung in § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG entnommen, dass ein steuerbefreites Stipendium im Sinne der Vorschrift schon dann nicht mehr gegeben ist, wenn es nahezu der Höhe der vor Aufnahme der geförderten Tätigkeit bezogenen Einnahmen aus wissenschaftlicher Tätigkeit entspricht. 14 1. Nach § 3 Nr. 44 EStG sind Stipendien steuerfrei, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft
öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.
1 Nr. 9
Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 15 Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass • die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung
Lebensunterhalts und die Deckung
Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG), • der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist (§ 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. b EStG). 16 Zu Recht gehen die Beteiligten auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass von den rechtlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG in diesem Revisionsverfahren lediglich streitig sein kann, ob das Stipendium nicht nach Maßgabe der Regelung in Satz 3 Buchst. a der Vorschrift den "für die Bestreitung
Lebensunterhalts erforderlichen Betrag übersteigt". 17 Dem Gesetz selbst sind weitere Merkmale für eine Begrenzung dieses Betrages nicht zu entnehmen. 18 Immerhin ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen in Satz 3 Buchst. a einerseits und Satz 1 der Vorschrift andererseits, dass die nach dem Gesetz gebotene Bestimmung
Stipendiums "zur Förderung" der in Satz 1 benannten Zwecke --anders als bei Fördermaßnahmen i.S.
G (vgl. dazu Urteil
Reichsfinanzhofs vom 19. Mai 1938 IV 97/38, RFHE 44, 49; Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Lebensunterhalts dienenden Zuwendungen umfasst (BFH-Urteil vom 20. März 2003 IV R 15/01, BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190; Bergkemper in Herrmann/ Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 44 EStG Rz 2). 19 In diesem Zusammenhang soll § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchst. a EStG nach dem Willen
Gesetzgebers lediglich sicherstellen, dass "Stipendien nur in der Höhe steuerfrei bleiben, die zur Erreichung
mit dem Stipendium verfolgten Zwecks erforderlich ist" (BTDrucks IV/2400, S. 62; BFH-Urteil in BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190). 20 Diese Erforderlichkeit "zur Erreichung
mit dem Stipendium verfolgten Zwecks" ist nach dem BFH-Urteil vom 15. September 2010 X R 33/08 (BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637) schon dann zu bejahen, wenn • die Vergabe
Stipendiums nach den Richtlinien für die Vergabe der Stipendien i.S.
G erfolgt, • die Höhe
Stipendiums nicht den für die Erfüllung der Forschungsaufgabe sowie für die Bestreitung
Lebensunterhalts der Klägerin erforderlichen Betrag überschreitet und • die Klägerin sich nicht zu einer bestimmten Gegenleistung verpflichtet. 21 Die Voraussetzung der Begrenzung eines Stipendiums auf den für den Lebensunterhalt erforderlichen Betrag hat der BFH für ein Stipendium in Höhe von 35.000 $ bejaht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231, 108, BStBl II 2011, 637). Ebenso hat der IV. Senat
BFH mit Urteil in BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190 eine hinreichende betragsmäßige Begrenzung
Stipendiums bei einer Zuwendung von jährlich 22.900 DM bejaht. 22 2. Nach diesen Grundsätzen tragen die tatsächlichen Feststellungen
FG nicht seine Auffassung, im Streitfall überschreite das Stipendium den Rahmen der erforderlichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt der Klägerin. 23
G angesehen (ebenso FG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2000 5 K 5192/99, EFG 2001, 483, bestätigt durch BFH-Urteil in BFHE 202, 168, BStBl II 2004, 190). 26 c) Zu Unrecht hat das FG indessen die festgestellte Differenz zwischen dem zur Deckung
Lebensbedarfs vom Kolleg monatlich gezahlten Betrag von 2.700 € einerseits und dem im Streitjahr 2009 geltenden BAföG-Höchstsatz von 643 € für (nicht bei ihren Eltern lebende) Studenten andererseits zum Anlass genommen, einen über 2.000 € hinausgehenden Beitrag
Kollegs zu den Lebenshaltungskosten als nicht mehr erforderlich i.S.
G anzusehen. 27 Für diesen Ansatz lässt sich auch mit Blick auf den vom FG in Bezug genommenen Grundfreibetrag als Ausdruck der Steuerfreiheit
Existenzminimums in Höhe von 7.834 € im Streitjahr keine hinreichende Rechtsgrundlage finden (a.A. wohl Ross in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 3 Nr. 44 Rz 5; bei Zahlung in Höhe üblicher Entlohnung im Berufsumfeld
Stipendiaten keine Steuerfreiheit: Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 28. Juli 2011 S 2121 A-13-St 213, Tz. 2.1., juris). 28 Auszugehen ist nämlich --mit dem FG-- von der Notwendigkeit, bei der Bestimmung
"erforderlichen Lebensunterhalts" das Alter der Stipendiaten, ihre akademische Vorbildung sowie deren nach der Verkehrsauffassung erforderliche typische Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation zu berücksichtigen. 29 Auf dieser Grundlage kann das vor Inanspruchnahme
Stipendiums vereinnahmte und im Bewilligungszeitraum
Stipendiums zeitweilig ausfallende Entgelt ein gewichtiges Indiz dafür begründen, dass das Stipendium, welches betragsmäßig über den Betrag der vorher bezogenen Einnahmen nicht wesentlich hinausgeht, lediglich den "erforderlichen Lebensbedarf" der Stipendiaten i.S.
G abdeckt. 30 Dies gilt zumindest dann, wenn die Bemessung
Unterhalts zur Förderung
gemeinnützigen Stiftungszwecks (hier "Förderung herausragender Forschung durch Einladung hervorragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler") ohne Begründung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses (§ 1 Satz 2, § 5a2 Satz 1 der Stiftungsbestimmungen) "als Beitrag zur angemessenen Lebensführung" --wie im Streitfall-- ausgewiesen ist und im Wesentlichen auf den Ausgleich für den zeitweiligen Ausfall der vor Bewilligung
Stipendiums bezogenen Einnahmen ausgerichtet ist. 31 3. Die Sache ist spruchreif. Auf der Grundlage der für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden tatsächlichen Feststellungen
FG steht fest, dass das von der Klägerin im Streitjahr 2009 bezogene Stipendium als Beitrag für die angemessene Lebensführung zur Förderung der Forschung durch eine gemeinnützige Stiftung bewilligt wurde und der Höhe nach lediglich den Ausfall ihrer früheren Gehaltszahlungen im Bewilligungszeitraum
Stipendiums ausgleichen sollte. 32 Die Zahlungen aufgrund
Stipendiums sind danach bei der Steuerfestsetzung nach § 3 Nr. 44 EStG außer Ansatz zu lassen. Die entsprechende Berechnung der Steuer überträgt der Senat dem FA nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO. 33 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510161&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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