STRE201510163 BFH 3. Senat 20150205 III R 31/13 Urteil § 10 Abs 1 BEEG, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 67 S 2 EStG 2009, § 74 Abs 1 EStG 2009 vorgehend FG Düsseldorf, 23. Mai 2013, Az: 14 K 2164/11 Kg, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Elterngeldzahlungen als Bezüge eines behinderten Kindes - Antragsbefugnis und Klagebefugnis des Auszahlungsberechtigten Das Elterngeld, das ein behindertes Kind, für das Kindergeld begehrt wird, wegen der Betreuung und Erziehung seines eigenen Kindes erhält, gehört in vollem Umfang zu den Bezügen, die zur Abdeckung des Grundbedarfs des behinderten Kindes geeignet sind. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2013 14 K 2164/11 Kg aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Die im Jahr 1989 geborene Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert (Merkzeichen Bl, H, G und B). Sie ist Mutter von drei Kindern, die im Februar 2010, Februar 2011 und Oktober 2012 geboren sind. Sie bezog Blindengeld, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der für die Jahre 2010 und 2011 geltenden Fassung (BEEG). Letzteres belief sich zunächst auf 300 € und nach der Geburt des zweiten Kindes auf 375 €. Der Beigeladene, der Vater der Klägerin, beantragte für diese Kindergeld. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. November 2010 ab, weil die Behinderung der Klägerin nicht ursächlich dafür sei, dass sie sich nicht selbst unterhalten könne. Einen Abdruck des Ablehnungsbescheides übersandte die Familienkasse der Klägerin. Diese legte gegen den Bescheid Einspruch ein. Sie war der Ansicht, sie sei wegen ihrer Sehbehinderung nicht dazu in der Lage, sich selbst zu unterhalten. 2 Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2011), ebenso wenig die Klage, durch welche die Familienkasse verpflichtet werden sollte, Kindergeld ab Mai 2010 festzusetzen (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Düsseldorf vom 23. Mai 2013 14 K 2164/11 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 1243). Das FG war der Ansicht, die Klägerin sei als Abzweigungsberechtigte zugunsten des Beigeladenen einspruchs- und klagebefugt. Sie sei zwar nicht imstande, sich selbst zu unterhalten, jedoch sei die Behinderung hierfür nicht ursächlich. Das Blindengeld von jährlich 7.307,52 € decke den behinderungsbedingten Mehrbedarf in vollem Umfang ab; einen darüber hinausgehenden Mehrbedarf habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Die Leistungen nach dem SGB II, welche die Klägerin bezogen habe und die sich zwischen monatlich 310,52 € und 534,60 € bewegt hätten, lägen unter dem Grundbedarf von monatlich 667 €. Das Elterngeld von 300 € bzw. 375 € sei nicht bei den Bezügen zu berücksichtigen. Somit sei die Klägerin nicht dazu imstande, sich selbst zu unterhalten. Ihre Behinderung sei hierfür jedoch nicht ursächlich. Das FG stützte seine Auffassung auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten. Es war der Ansicht, wegen der gutachterlich festgestellten Möglichkeit einer vollschichtigen Berufstätigkeit sei die Annahme ausgeschlossen, die Behinderung sei eine erhebliche Ursache für die fehlende Möglichkeit zum Selbstunterhalt. 3 Zur Begründung der Revision verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. August 2006 III R 71/05 (BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054), in dem Kindergeld für ein blindes Kind zugesprochen worden sei. Im Urteil vom 19. November 2008 III R 105/07 (BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057) habe der BFH bei einem Grad der Behinderung von 100 mit dem Merkzeichen H von einer Kausalitätsregel gesprochen und außerdem entschieden, dass eine gutachterlich bestätigte Möglichkeit, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben, allein nicht geeignet sei, die Ursächlichkeit der Behinderung auszuschließen. 4 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil, den Ablehnungsbescheid vom 16. November 2010 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2011 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen Kindergeld ab Mai 2010 in gesetzlicher Höhe festzusetzen. 5 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 6 Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert. 7 Der Beigeladene hat nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Senat erscheint es sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu erkennen (§ 90a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). 9 1. Die Klägerin ist befugt, in eigenem Namen im Klagewege die Festsetzung von Kindergeld zugunsten des Beigeladenen zu betreiben. 10 Nach § 67 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Jahre 2010 und 2011 geltenden Fassung kann außer dem Berechtigten auch derjenige einen Antrag auf Kindergeld stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. Das kann gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG auch ein Kind sein, wenn der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet ist (Senatsurteil vom 26. November 2009 III R 67/07, BFHE 228, 42, BStBl II 2010, 476). Diese Voraussetzungen hat das FG bejaht. Aus der Antragsbefugnis der Klägerin folgt zugleich die Klagebefugnis in einem finanzgerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit eines Kindergeld-Ablehnungsbescheides streitig ist (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2008 III R 105/07, BFH/NV 2009, 193). 11 2. Das FG hat zu Unrecht die Leistungen nach dem BEEG, welche die Klägerin für die Betreuung und Erziehung von zunächst einem und später von zwei Kindern erhalten hat, bei der Prüfung einer (Un-)Fähigkeit zum Selbstunterhalt außer Betracht gelassen. Darüber hinaus hat es rechtsfehlerhaft aus dem Umstand, dass in einem Gutachten eine vollschichtige Tätigkeit der Klägerin für möglich gehalten wird, den Schluss gezogen, die Behinderung der Klägerin sei nicht ursächlich für deren mangelnde Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten. 12 3. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG wird Kindergeld für ein Kind gewährt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung --wie im Streitfall-- vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. 13
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