G, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn . 2. Die rechtliche Ausgestaltung
Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgelder i.S.
G anzusehen. Es liegt insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis vor, wie es der Begriff
Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt . 3. Notarassessoren gehören nicht zu der typischen Berufsgruppe, in der Arbeitnehmertrinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen . Die Revision der Kläger gegen das Urteil
Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. August 2013 3 K 525/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Streitig ist die steuerliche Behandlung von Zuwendungen, die eine Notarassessorin von verschiedenen Notaren für ihre Vertretungstätigkeit erhielt. 2 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr
FG Mecklenburg-Vorpommern vom
51
Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt. 11 1. Zum Arbeitslohn gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören nach ständiger Rechtsprechung
erkennenden Senats alle Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt auch für die Zuwendung eines Dritten, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen
Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Senatsurteile vom
G. 13 2. Dieser Arbeitslohn war nicht gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. 14 a) Nach § 3 Nr. 51 EStG sind ohne betragsmäßige Begrenzung Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. 15 Nach der Rechtsprechung
erkennenden Senats ist Trinkgeld i.S.
G eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt. Trinkgeld ist eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Bedachten als eine Art honorierende Anerkennung seiner dem Leistenden gegenüber erwiesenen Mühewaltung in Form eines kleineren Geldgeschenkes (Senatsurteile vom 19. Juli 1963 VI 73/62 U, BFHE 77, 433, BStBl III 1963, 479; in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712, und in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; so auch die in der Literatur vertretene Auffassung, vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 51 EStG Rz 2; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 51 Rz B 51/51; Blümich/Erhard, § 3 Nr. 51 EStG Rz 3). Zum Begriff
Trinkgelds gehört es demnach, dass in einem nicht unbedingt rechtlichen, jedenfalls aber tatsächlichen Sinne Geldfluss und honorierte Leistung korrespondierend einander gegenüberstehen, weil die durch die Zuwendung "belohnte" Dienstleistung dem Leistenden unmittelbar zugutekommt. Faktisch steht der Trinkgeldempfänger damit in einer doppelten Leistungsbeziehung und erhält korrespondierend dazu auch doppeltes Entgelt, nämlich das Arbeitsentgelt seitens seines Arbeitgebers und das Trinkgeld seitens
Kunden (Senatsurteil in BFHE 218, 122, BStBl II 2007, 712). 16 Der Trinkgeldbegriff ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch geprägt (Senatsurteil in BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820) und erfasst insbesondere Zuwendungen an Arbeitnehmer, bei denen Trinkgelder traditionell einen flankierenden Bestandteil der Entlohnung darstellen (BTDrucks 14/9029, 3). 17 b) Nach diesen Grundsätzen sind die von den vertretenen Notaren an die Klägerin geleisteten, freiwilligen Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.000 € keine steuerfreien Trinkgelder i.S.
G, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die rechtliche Ausgestaltung
Notarberufs schließt es aus, die Zahlungen der Notare an die Klägerin als Notarassessorin für die Vertretung als Trinkgelder i.S.
G anzusehen. Zu den Notaren besteht insbesondere kein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis, wie es der Typus-Begriff
Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, voraussetzt. 18 aa) Der Notar steht nach geltendem Recht als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 der Bundesnotarordnung --BNotO--) nach seinen Aufgaben, seinen Amtsbefugnissen und seiner Rechtsstellung dem Beamten oder dem Richter nahe und erfüllt staatliche Aufgaben (Beschlüsse
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom
Amtsverhältnisses
Notars, für das in weitem Umfang Vorschriften gelten, die denen
Beamtenrechts nachgebildet sind. Der Beruf
Notars ist sowohl nach der Eigenart der ihm übertragenen Aufgaben wie nach der positiven Ausgestaltung
Berufsrechts dem öffentlichen Dienst sehr nahe gerückt (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 17, 371, und vom 18. Juni 1986 1 BvR 787/80, BVerfGE 73, 280). 19 bb) Dem Notar kann für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung durch die Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO, Präsident
Landgerichts über die Notare und Notarassessoren
Landgerichtsbezirks) gemäß § 39 Abs. 1 BNotO auf seinen Antrag ein Vertreter bestellt werden. Auf diesen Vertreter sind gemäß § 39 Abs. 4 BNotO die für den Notar geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden. Auch der Vertreter ist mithin wie der Notar selbst Inhaber eines öffentlichen Amtes; er hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie der Notar (Lerch in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO,
Notars kein trinkgeldtypisches kundenähnliches Dienstleistungs- oder sonstiges Hauptvertragsverhältnis, zu
sen Erfüllung sich die Aufsichtsbehörde der Klägerin bedient hätte. 21 Der Hauptzweck der Vertretung, an dem sich auch die Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde bei der Bestellung eines Vertreters für den Notar zu orientieren hat, besteht darin, den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege gerecht zu werden, die durch den mehr oder minder lange oder oft eintretenden Ausfall
Notars für die Ausübung seines Amtes im Ganzen gestört wird (Beschluss
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 9. Januar 1995 NotZ 6/93, Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1995, 1081). Dagegen hat sie jedenfalls nicht in erster Linie den Zweck, die Praxis
Notars vor einem Rückgang zu schützen (BGH-Beschluss vom
öffentlichen Rechts (§ 66 Abs. 1 Satz 1 BNotO), deren Aufgaben insbesondere in § 67 BNotO gesetzlich geregelt sind. Zu diesen Aufgaben gehört es nicht, den Kammermitgliedern im Sinne einer Dienstleistung Notarassessoren, deren Ausbildung die Notarkammer aufgrund der von der Landesjustizverwaltung vorgegebenen Ausbildungsordnung gestaltet, zu Vertretungszwecken zur Verfügung zu stellen. Die Zuständigkeit der Ländernotarkasse beschränkt sich --soweit es für den Streitfall von Bedeutung ist-- auf die Zahlung der Bezüge der Klägerin an Stelle der Notarkammer (§ 113 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6 BNotO). 23 3. Das Urteil
FG stimmt mit diesen Rechtsgrundsätzen überein. Es hat zu Recht entschieden, dass die von den vertretenen Notaren an die Klägerin geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.000 € im streitigen Veranlagungszeitraum keine steuerfreien Trinkgelder i.S.
G sind. Die Revision war daher zurückzuweisen. 24 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510164&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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