sog. Korb II-Gesetzes vom 22. Dezember 2003 führt durch den Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F.
UntStFG vom 20. Dezember 2001 zu einem Abzugsverbot für alle Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen. Hierzu gehören auch sog. negative Aktiengewinne in Verbindung mit einer Rückgabe der Anteilsscheine. Allerdings entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F.
Korb II-Gesetzes für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, soweit die Vorschrift Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind (Bestätigung
Senatsurteils vom
StSenkG vom 23. Oktober 2000 ist keine Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen. Die Vorschrift rechtfertigt auch nicht die Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen
sog. Aktien-Anlegergewinns (Bestätigung und Fortführung
Senatsurteils in BFHE 246, 310). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil
Finanzgerichts München vom
Finanzamts wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen. 1 A. Streitig ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (Streitjahr 2002) bei Rückgabe von Fondsanteilen (sog. negativer Anleger-Aktiengewinn). 2 Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft, betreibt das Versicherungsgeschäft. Sie hielt Anteile an dem von der KAG verwalteten Spezialfonds A, einem Wertpapier-Sondervermögen, das Aktien verschiedener Aktiengesellschaften (Beteiligungsquote jeweils niedriger als 10 %
Nennkapitals) enthielt. Zum 1. August 2002 gab die Klägerin der KAG 5 886 821 Anteilsscheine
Fonds (Buchwert von 415.059.507,31 €) zum Kurswert von 309.999.993,86 € zurück (bilanzieller Verlust: 105.059.513,45 €). 3 Die Klägerin erzielte bei der Rückgabe (besitzzeitanteilig) einen sog. negativen Anleger-Aktiengewinn in Höhe von 238.137.772 € (als Saldo aus Dividenden, Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und nicht realisierten Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften [50.760.255 €] sowie den Verlusten aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und nicht realisierten Wertminderungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften [288.898.027,42 €]). Davon entfielen 144.881.218 € auf im Jahr 2001 realisierte Verluste aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, 11.656.275 € auf Verluste aus der Veräußerung ausländischer Beteiligungen, die im ersten im Jahr 2002 endenden (vom Kalenderjahr abweichenden) Wirtschaftsjahr der betreffenden Kapitalgesellschaft und vor dem
ersten im Jahr 2002 endenden Wirtschaftsjahrs der betreffenden Kapitalgesellschaft und vor dem
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften i.d.F.
Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb II-Gesetz) vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) --KAGG n.F.-- i.V.m. § 8b Abs. 3
Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F.
Gesetzes zur Fortentwicklung
Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz --UntStFG--) vom
angefochtenen Urteils den Ablehnungsbescheid vom
1 Satz 2 KAGG aus der Rückgabe der Anteile an dem Spezialfonds A nicht dem Gewinn hinzugerechnet und das zu versteuernde Einkommen dementsprechend um 288.898.027 € vermindert wird. 8 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als darin das FA verpflichtet wird, das zu versteuernde Einkommen im Körperschaftsteuerbescheid für 2002 um einen über 121.111.710 € hinausgehenden Betrag zu vermindern. 9 Im Übrigen beantragen beide Beteiligten wechselseitig, die Revision
jeweils anderen zurückzuweisen. 10 B. Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf Änderung
Körperschaftsteuerbescheids für 2002 im Umfang der Hinzurechnung
sog. negativen Aktiengewinns (soweit dort nicht in einem Teilbetrag gegenläufig unter Hinweis auf unionsrechtliches Primärrecht anerkannt) rechtsfehlerhaft abgelehnt. Ihr Urteil ist
wegen aufzuheben; das FA ist antragsgemäß zu verpflichten, den Steuerbescheid entsprechend abzuändern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Berechnung
von der Hinzurechnung ausgesparten Teilbetrages durch das FG enthält keine Rechtsfehler; die Revision
FA ist infolgedessen unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 11 I. Eine Rechtsgrundlage für eine (außerbilanzielle) Hinzurechnung
sog. negativen Aktiengewinns zum Steuerbilanzgewinn besteht im Streitjahr nicht. 12 1. Nach § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. sind zwar Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung
Einkommens nicht zu berücksichtigen. Anteil i.S.
G 1999 n.F. ist dabei u.a. ein Anteil an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S.
1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a
Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) gehören. 13 2. Bei der Einkommensermittlung der Klägerin ist aus dem Verkauf der Anteilsscheine eine außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. jedoch nicht vorzunehmen: 14 Eine unmittelbare Anwendung
G 1999 n.F. kommt nicht in Betracht, da die Anteilsscheine an dem Wertpapier-Sondervermögen dem sachlichen Anwendungsbereich
G 1999 n.F. nicht zuzuordnen sind. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG n.F., der die Anwendung
G 1999 n.F. anweist, rechtfertigt die streitgegenständliche Hinzurechnung ebenfalls nicht. Denn die mit dieser Regelung verbundene zeitliche Anwendungsregelung
18 KAGG n.F. entfaltet nach dem Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 520) für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 in formaler Hinsicht eine sog. echte Rückwirkung, soweit sie Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind. Ein Hinzurechnungsgebot ergibt sich schließlich auch nicht aus dem in § 40a Abs. 1 KAGG in der ursprünglich im Streitjahr geltenden Fassung
Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz --StSenkG--) vom
Einkommens außer Ansatz, soweit sie in § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. genannte, dem Anteilsscheininhaber noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten (Alternative 1) oder auf Beteiligungen
Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S.
G 2002 gehören (Alternative 2). 18 b) Der Wortlaut
1 KAGG a.F. bezieht sich zwar umfassend auf "Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilsscheinen", was eine Saldierung von indirekten Veräußerungsgewinnen/-verlusten innerhalb eines Fonds durchaus nahelegen könnte. Allerdings betrifft die Tatbestandsvoraussetzung der dortigen Alternative 1 lediglich "Einnahmen", soweit sie zu § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. zugehören, aber bis zur Rückgabe der Papiere noch nicht (tatsächlich oder fiktiv, s. insoweit § 40 Abs. 1 und 2 KAGG a.F.) zugeflossen sind. Der Wortlaut begrenzt daher den sachlichen Anwendungsbereich der Regelung auf den Teil der (in den Einnahmen aus der Rückgabe enthaltenen) Einnahmen i.S.
G 1999 n.F., was sich nur auf "Veräußerungsgewinne" beziehen kann und insoweit mit dem Regelungszweck
G 1999 n.F. übereinstimmt (s.a. BTDrucks 14/3366, 126). Denn danach soll der Veräußerungsgewinn "eines Anteils" als "aufgespeicherte Dividende" in Ergänzung zu § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. im Veräußerungszeitpunkt steuerfrei erlöst werden können (Ausschluss einer ertragsteuerlichen Doppelbelastung, s. z.B. Senatsurteil vom 6. März 2013 I R 18/12, BFHE 240, 357, BStBl II 2013, 588; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 150). Daran schließt auch die Alternative 2 der Regelung an, indem dort die auf Beteiligungen i.S.
G 2002 "entfallenden" Einnahmen --als (bisher) nicht realisierte Wertsteigerungen der dort genannten Beteiligungen-- angesprochen werden (s.a. Hellstern, DStR 2007, 1992; Stoschek/Peter/Bittner, Finanz-Rundschau --FR-- 2003, 941, 944 f.; Tibo, DB 2000, 2291, 2292). 19 c) Indem § 40a Abs. 1 KAGG a.F. auf diese Weise die erzielten Einnahmen aus der Rückgabe der Anteilsscheine für die Anwendung der Steuerfreistellung auf Veräußerungsgewinne und anteilige nicht realisierte Wertsteigerungen konkretisiert, schließt die Regelung zugleich einen saldierenden Einfluss von anderen Teilmengen
bei der Rückgabe erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses der Anteilsscheine --abweichend von der Verwaltungspraxis (vgl. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom
Senatsurteils vom 28. Oktober 2009 I R 27/08 (BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229)-- nicht mehr an. 22 II. Die Berechnung
im angefochtenen Urteil von der Hinzurechnung ausgesparten Teilbetrages enthält nach diesen Grundsätzen keinen Rechtsfehler; die Revision
FA ist damit unbegründet. 23 III. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht im Streit, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfüllt sind. Im Übrigen ist ebenfalls zu Recht nicht im Streit, dass sich der Verfahrensgegenstand über den Betrag der im Körperschaftsteuerbescheid 2002 berücksichtigten Hinzurechnung von 238.137.772 € hinaus auf den Betrag von 288.898.027 € erstreckt. Denn der erstgenannte Betrag ist ein Saldobetrag, der die der Steuerfreistellung unterliegenden Teilbeträge
positiven Anleger-Aktiengewinns einbezieht. Die Änderungsverpflichtung bezieht sich daher darauf, dass das zu versteuernde Einkommen um 288.898.027 € vermindert wird. 24 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510175&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.