(1)Die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG stellt gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine vereinfachende Auffangvorschrift dar. Bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als vier Monaten geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass ein Kind gehindert ist, seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt fortzusetzen (Senatsurteil vom
- Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316, Rz 12). Für die Möglichkeit zur Neuorientierung bzw. Fortsetzung der Ausbildung ist es regelmäßig unerheblich, ob das Kind bei Abschluss des der Übergangszeit unmittelbar vorausgehenden Ausbildungsabschnittes oder Dienstes das
- Lebensjahr schon vollendet hat oder demnächst vollenden wird. 20
(2)Die Beschränkung der Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird gerechtfertigt durch die typisierende Annahme, dass volljährige gesunde Kinder, die längere Übergangszeiten zu überbrücken haben, während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit (ggf. Aushilfstätigkeit) aufnehmen und sich gegenüber ihren Eltern nicht mehr in einer Unterhaltssituation befinden (Senatsurteile in BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 29, und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 33). Bis zur Vollendung des
- Lebensjahres werden Kinder auch in Übergangszeiten unabhängig von § 32 Abs. 4 EStG schon gemäß § 32 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Von Kindern, die während der Übergangszeit das
- Lebensjahr vollenden, kann nach Ablauf der Übergangszeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in gleicher Weise erwartet werden wie von einem von Anfang an volljährigen Kind. 21 b) Der Sohn der Klägerin ist auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dafür erforderlich, dass das Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil vom
- Februar 2012 III R 68/10, BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686, Rz 20, m.w.N.). Ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz innerhalb der Bundeswehr ist nach den Feststellungen des FG zu verneinen. 22
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510178&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public