5 des Gesellschaftsvertrags der Beigeladenen besteht keine
schusspflicht der Gesellschafter. In § 13 Nr. 2 ist vorgesehen, dass das
Abzug einer Vorwegvergütung zugunsten der Komplementärin verbleibende Geschäftsergebnis auf alle Gesellschafter entsprechend der Höhe ihrer Einlagen verteilt wird.
4 wird der zu verteilende Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, dass das Verlustvortragskonto noch nicht wieder ausgeglichen ist oder die Liquiditätslage der Gesellschaft eine Ausschüttung nicht zulässt. 3 § 14 Nr. 2 enthält folgende Regelung:"Entnahmen sind außerhalb der Ausschüttungen gemäß § 13 nur zulässig, wenn die Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Beschluß mit den Stimmen der persönlich haftenden Gesellschafterin faßt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zuläßt. ... Entnahmen dürfen nur einheitlich von allen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen erfolgen." 4 In den Jahren 1981 bis 1990 wurden dem Kläger im Wesentlichen zunächst Verlustanteile und seit 1991 bis zu seinem Ausscheiden Gewinnanteile zugewiesen. Der auf den Kläger insgesamt entfallende Verlustanteil --
Verrechnung mit den Gewinnanteilen-- betrug 75.377,64 DM. 5 Seit 1984 nahm die Beigeladene sog. "Ausschüttungen aus der Liquidität" für alle Kommanditisten vor. Die jeweiligen Beträge verbuchte sie als Entnahmen der jeweiligen Anteilseigner auf deren Kapitalkonten. Der auf den Kläger verbuchte Anteil betrug insgesamt 77.903,41 DM. 6 Den auf den Kläger anlässlich seines Ausscheidens entfallenden Veräußerungsgewinn ermittelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) zuletzt mit während des finanzgerichtlichen Verfahrens ergangenem Änderungsbescheid vom
1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung (HGB) sei ein Kommanditist jedoch verpflichtet, zukünftige Gewinne bis zur Höhe der zu leistenden Einlage in der Gesellschaft zu belassen. Diese Verpflichtung gehe auf den Erwerber oder auf die verbliebenen Gesellschafter über. Die Übernahme der Verpflichtung zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos sei als Gegenleistung für die Übertragung des Kommanditanteils zu beurteilen und führe so zur Erhöhung des festzustellenden Veräußerungsgewinns. 10 Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen. 12 Zu Recht habe das FG darauf abgestellt, dass es einen Unterschied machen müsse, ob sich aus dem negativen Kapitalkonto eines ausgeschiedenen Kommanditisten eine Verbindlichkeit ergebe oder nicht. Denn nur wenn dem Kommanditisten im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden eine Verbindlichkeit abgenommen werde, weil er von den verbleibenden Gesellschaftern oder einem Dritten freigestellt werde oder weil die Gesellschaft auf einen Anspruch verzichte, erhalte er eine Gegenleistung, die dann zusätzlich zu einem darüber hinaus gezahlten Abfindungsbetrag zu berücksichtigen sei. Habe die Gesellschaft keinen Ausgleichsanspruch, weil das negative Kapitalkonto auf gesellschaftsrechtlich zulässigen und wirksam beschlossenen Entnahmen beruhe, sei davon auszugehen, dass das negative Kapitalkonto nicht besteuert werden könne. Jede andere Beurteilung würde auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung
der Leistungsfähigkeit verstoßen. Denn der ausscheidende Kommanditist habe nichts erlangt, was seine Leistungsfähigkeit erhöht haben könnte. Die Besteuerung von Scheingewinnen sei verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Die Einlagenrückgewähr als solche sei steuerneutral und könne auch nicht über das negative Kapitalkonto besteuert werden. 13 Zu Unrecht berufe sich das FA auf § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB. Diese Vorschrift begründe keine Verpflichtung, sondern mindere lediglich den Auszahlungsanspruch des Gesellschafters. Zudem sei sie für den ausgeschiedenen Kommanditisten auch nicht anwendbar. 14 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Feststellung des Veräußerungsgewinns des Klägers im Bescheid vom 17. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht hat das FA bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns des Klägers anlässlich seines Ausscheidens aus der Beigeladenen den Gewinn aus der Auflösung seines negativen Kapitalkontos auch insoweit berücksichtigt, als das Kapitalkonto (auch) durch Liquiditätsausschüttungen negativ geworden war. 15 1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
G auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist.
G ist der dabei zu berücksichtigende Veräußerungsgewinn oder -verlust der Betrag, um den der Veräußerungspreis
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt. Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen ist für den Zeitpunkt des Ausscheidens
G zu ermitteln (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EStG). 16 2. Scheidet ein Kommanditist aus einer KG aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen kraft Gesetzes den verbleibenden Gesellschaftern zu (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im Streitjahr geltenden Fassung). Steuerlich ist hierin grundsätzlich eine Veräußerung des Gesellschaftsanteils an die verbleibenden Gesellschafter zu sehen, sofern dieser Vorgang entgeltlich erfolgt (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483). Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ergibt sich der Veräußerungsgewinn daher aus der Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto (z.B. BFH-Urteil vom 12. Juli 2012 IV R 12/11, BFH/NV 2013, 200). 17
G lediglich verrechenbaren Verlusten beruht; Letzterer bleibt im Ergebnis allerdings ohne ertragsteuerliche Auswirkung, da der Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos insoweit um den für den Kommanditisten festgestellten verrechenbaren Verlust zu mindern ist (z.B. BFH-Urteil vom 3. September 2009 IV R 17/07, BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.b aa, m.w.N.). 21
dem Gesellschaftsvertrag rückzahlungspflichtige oder nicht rückzahlungspflichtige Auszahlungen handelt. Eine etwaige Rückzahlungspflicht kann indes den Veräußerungsgewinn mindern (siehe dazu II.2.b bb). 22 (a) Entnahmen, die den Anfall eines negativen Kapitalkontos bedingen oder ein solches Konto weiter belasten, werden dem Mitunternehmer aufgrund der Hinzurechnungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht als Verluste zugerechnet. Sie erhöhen vielmehr --gleich einer
träglichen Änderung der Gewinnverteilung-- den aus der mitunternehmerischen Beteiligung erzielten Vermögenszuwachs des Gesellschafters (vgl. BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.b bb). 23 (
der individuellen Leistungsfähigkeit geboten. Für eine Differenzierung hinsichtlich der Steuerbarkeit eines Gewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos danach, ob die Liquiditätsausschüttungen als rückzahlungspflichtig oder als nicht rückzahlungspflichtig behandelt werden, besteht kein sachlicher Grund. Auch eine
dem Gesellschaftsvertrag rückzahlungspflichtige Auszahlung kann steuerrechtlich eine Entnahme darstellen, wenn sie nicht betrieblich veranlasst ist (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267). In beiden Fällen ist die individuelle Leistungsfähigkeit des ausscheidenden Mitunternehmers durch die nicht zurückgezahlte, nicht betrieblich veranlasste Auszahlung in gleicher Weise gesteigert und stellt sich letztlich als Ertrag der mitunternehmerischen Beteiligung dar (vgl. Demuth, Kölner Steuerdialog 2013, Nr. 5, 18381). 26 (d) Dass eine später nicht "ausgeglichene" Entnahme, die zum Entstehen oder zu einer Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führt, vom Kommanditisten grundsätzlich zu versteuern ist, ergibt sich schließlich auch aus § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG. Danach ist einem Kommanditisten im Fall einer vorangegangenen Verlustnutzung (§ 15a Abs. 3 Satz 2 EStG) der Betrag einer Entnahme als Gewinn zuzurechnen, soweit durch die Entnahme ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine
G zu berücksichtigende Haftung besteht oder entsteht. Liegen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG vor, ist dem Kommanditisten in Höhe der Entnahme ein Gewinn allerdings nicht erst im Jahr der Auflösung seines Kapitalkontos zuzurechnen, sondern bereits im Jahr der Entnahme. 27
2 des Gesellschaftsvertrags der Beigeladenen zulässige Auszahlungen handelt und sich aus dem Gesellschaftsvertrag auch keine Verpflichtung des Klägers zu ihrer Rückzahlung ergab. Da dies auch zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab. Steuerrechtlich handelt es sich danach bei den streitigen Ausschüttungen in jedem Fall um ("zulässige") Entnahmen. 29 (b) Diese Entnahmen waren auch nicht bereits im Jahr der Auszahlung gewinnerhöhend zu erfassen, sondern erst im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos im Streitjahr. Denn die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG lagen in den jeweiligen Entnahmejahren nicht vor. Zwar hat der Kläger den weitaus größten Teil der Entnahmen, durch die sich sein negatives Kapitalkonto erhöhte, in Jahren vor dem Streitjahr getätigt. Es fehlte aber in den Entnahmejahren jeweils an dem Erfordernis, dass aufgrund der (jeweiligen) Entnahme keine
G zu berücksichtigende Haftung entstanden sein darf. Da durch die Auszahlung die für den Kläger als Kommanditist im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschritten wurde, lebte seine Haftung
den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB infolge der Entnahmen wieder auf, so dass die Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht vorlagen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. März 2008 IV R 35/07, BFHE 220, 472, BStBl II 2008, 676). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, so dass der Senat auch insoweit von weiteren Ausführungen absieht. 30 (c)
den mit durchgreifenden Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher den Senat
2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger auch Ausschüttungen in der vom FA bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigten Höhe (77.903,41 DM) erhalten. 31 bb) Zwar ist ein Veräußerungsgewinn um drohende Haftungsinanspruchnahmen im Zusammenhang mit der Beteiligung dadurch zu kürzen, dass die Haftungsbeträge in einer Sonderbilanz des Kommanditisten zurückgestellt werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 227, 293, BStBl II 2010, 631, unter B.II.2.c).
den den Senat bindenden Feststellungen des FG musste der Kläger bei seinem Ausscheiden zum
3 FGO keine Kosten auferlegt werden, da sie weder einen Sachantrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt hat. 34 4. Die Entscheidung ergeht
§ 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510192&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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