Gewinns aus der Veräußerung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen Der Gewinn aus der Veräußerung einer an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibung, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieft und den aktuellen Goldpreis abbildet, ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen. Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2014 9 K 4022/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr
2 Satz 1 Nr. 7
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) der Besteuerung zugrunde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom 23. Juni 2014 9 K 4022/12 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1791) stattgegeben. 5 Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Willen
Gesetzgebers erfasse § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG Veräußerungsgewinne sämtlicher an der Börse gehandelter Wertpapiere, und zwar unabhängig von einer Haltedauer. Bei der nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG erforderlichen wirtschaftlichen Betrachtung sei die Inhaberschuldverschreibung Xetra-Gold als sonstige Kapitalforderung i.S.
G zu qualifizieren, so dass der Gewinn aus deren Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig sei. Sollte dies zu verneinen sein, würde aufgrund der enormen Umsätze mit Xetra-Gold im Wertpapierhandel eine erhebliche Besteuerungslücke entstehen, die im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1
Grundgesetzes) nicht gerechtfertigt wäre. 6 Das FA beantragt,das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Kläger beantragen,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 II. Die Revision
FA ist unbegründet und
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 1. Der von dem Kläger erzielte Gewinn aus der Veräußerung der Xetra-Gold führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.
G, da die Schuldverschreibung nicht als sonstige Kapitalforderung i.S.
G zu beurteilen ist. 10 a) Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S.
G. Nach letztgenannter Vorschrift gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung
Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung
Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder
Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). 11 b) Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach diesen Regelungen im Streitfall nicht gegeben sind, da die von dem Kläger veräußerten Xetra-Gold keine Kapitalforderungen i.S.
G sind. 12 aa) Unter den Begriff der Kapitalforderung i.S.
G fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand i.S.
G ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund
Anspruchs (vgl. Senatsurteile vom
Bundesministeriums der Finanzen vom
G, da sie nicht einen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung verkörpern. Nach den Emissionsbedingungen hatte der Kläger gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold. Die Zahlung von Geld war ausgeschlossen. Zudem war die Emittentin nach den Emissionsbedingungen nicht berechtigt, über das von ihr bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen eingesammelte Kapital frei zu verfügen, da sie verpflichtet war, dieses zur Besicherung der verbrieften Auslieferungsansprüche zu mindestens 95 % in physisches Gold zu investieren. Sie hatte danach kein eigenständiges Kapitalnutzungsrecht i.S.
G (vgl. Hamacher/Dahm in Korn, § 20 EStG Rz 281). 14 cc) Der Anspruch
Klägers auf die Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, dass er nach den Emissionsbedingungen die Möglichkeit hatte, Xetra-Gold am Sekundärmarkt zu veräußern. Die Veräußerung begründet lediglich ein weiteres Rechtsverhältnis, das unabhängig vom schuldrechtlichen Lieferungsanspruch, der Gegenstand der Inhaberschuldverschreibung ist, zu beurteilen ist. Für rechtlich unerheblich erachtet der Senat in diesem Zusammenhang, dass --wie der Kläger-- eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold und damit den Lieferanspruch am Sekundärmarkt veräußerten, um die Kosten für die Auslieferung
physischen Goldes zu sparen. Es steht jedem Steuerpflichtigen frei, sich für die nach seiner Auffassung für ihn günstigste Handlungsalternative zu entscheiden. 15 c) Da keine sonstige Kapitalforderung i.S.
G vorliegt, sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen
G nicht erfüllt. Aus der Gesetzesbegründung zur Neureglung dieser Vorschrift durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) wird deutlich, dass Gewinne aus der Veräußerung von Ansprüchen auf Sachleistungen von der Vorschrift nicht erfasst werden sollen, da die Regelung als Auffangtatbestand gestaltet wurde, um "die Besteuerung
Vermögenszuflusses aus der Veräußerung, Abtretung oder Endeinlösung von sonstigen Kapitalforderungen zu sichern" (BTDrucks 16/4841, S. 56; BRDrucks 220/07, S. 89). Für diese Auslegung spricht auch die Anwendungsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 6 bis 8 EStG, nach der § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden ist. 16 2. Eine Besteuerung
Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG ist unabhängig davon, ob
sen Voraussetzungen vorliegend überhaupt erfüllt sind, ausgeschlossen, weil die Vorschrift nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 3 EStG erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden ist, bei denen der Rechtserwerb nach dem
Goldes war, sondern nur einen schuldrechtlichen Lieferanspruch besaß, ändert daran nichts. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat derartige "Goldgeschäfte" im Geltungsbereich der Vorgängerregelung stets als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angesehen (vgl. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.