Gewinns aus der Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen - Termingeschäft i.S.
G) Der Gewinn, der dadurch entsteht, dass eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibung eingelöst wird, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft, ist weder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG noch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig. Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 10. Dezember 2014 10 K 2030/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im März 2009 Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen (Xetra-Gold). Im Januar 2011 ließ er sich gegen Ausbuchung seines Wertpapierbestandes 20 Goldbarren à 100 Gramm physisch aushändigen. Unter Berücksichtigung
Goldwertes zum Zeitpunkt
Erwerbs der Inhaberschuldverschreibung und zum Zeitpunkt der Aushändigung der Goldbestände erzielte er einen Buchdifferenzgewinn in Höhe von 20.473,42 €. 2 Bei Xetra-Gold handelte es sich um ein börsenfähiges Wertpapier in Form einer nennwertlosen, in ihrer Laufzeit unbefristeten Inhaberschuldverschreibung. Jede Teilschuldverschreibung von Xetra-Gold gewährte dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Hausbank geltend gemacht werden konnte. Daneben bestand die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu veräußern. 3 Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaberschuldverschreibung jederzeit durch Gold gedeckt. Dabei überschritt der tatsächlich physisch eingelagerte Goldbestand stets die gemäß Anleihebedingungen vorgegebene Mindestgrenze von 95 %. Der verbleibende Teil wurde durch kurzfristige Lieferansprüche auf Gold gesichert. Eine Kapitalrückzahlung war nach den Emissionsbedingungen ausgeschlossen. Lediglich Anleger, die durch Gesetz, Verordnung, Satzung oder Anlagerichtlinien nicht in den Besitz physischen Goldes gelangen durften, konnten Xetra-Gold an das emissionsbegleitende Institut zurückgeben, welches das für die Wertpapiere hinterlegte Gold am Markt verwertete. 4 Bei der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) der Besteuerung zugrunde. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das Finanzgericht (FG) der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom
FA ist unbegründet und
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 9 1. Der von dem Kläger bei der Einlösung der Inhaberschuldverschreibung erzielte Gewinn führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen. Zwar gilt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG als Veräußerung auch die Einlösung. Diese muss sich aufgrund der Bezugnahme auf § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG jedoch auf eine der dort beschriebenen Kapitalanlagen beziehen. Xetra-Gold erfüllt keines dieser Tatbestandsmerkmale. 10 a) Bei der vom Kläger eingelösten Xetra-Gold handelt es sich nicht um eine Kapitalforderung i.S.
G, da sie auf die Lieferung einer Sache gerichtet ist. Nach den Emissionsbedingungen hatte der Kläger gegen die Emittentin der Inhaberschuldverschreibungen ausschließlich einen Anspruch auf die Lieferung von Gold, der im Streitjahr physisch erfüllt worden ist. Es handelt sich danach nicht um die Einlösung einer Kapitalforderung i.S.
G. Der Anspruch
Klägers auf die Lieferung von Gold wird auch nicht dadurch zu einer Kapitalforderung, dass er nach den Emissionsbedingungen die Möglichkeit hatte, Xetra-Gold am Sekundärmarkt zu veräußern. Auf die Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 12. Mai 2015 VIII R 35/14 (BFHE 250, 71) wird verwiesen. 11 b) Es handelt sich auch nicht um ein Termingeschäft i.S.
G. Der Begriff
Termingeschäfts folgt nach der Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs (BFH) den Regelungen
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet (BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 IX R 13/14, BFHE 248, 340). 12 Dies ist bei der Einlösung der Xetra-Gold nicht der Fall. Für ein Optionsgeschäft fehlt es an einem festgelegten Ausübungspreis, durch welchen die Option erst eine Hebelwirkung erhalten kann. Der Kläger hat bei der Einlösung der Xetra-Gold lediglich den Goldwert
Ausgabebetrages erhalten. Auch mangelt es an der Vereinbarung eines festen Zeitraums, innerhalb
sen bzw. bis zu
sen Ende die Option hätte ausgeübt werden können (Haisch, Betriebs-Berater 2014, 2333 f.; a.A. wohl Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 295, Stichwort: Lieferschuldverschreibungen mit physischer Deckung). 13 2. Die Rückgabe der Inhaberschuldverschreibung und die Lieferung
Goldes könnten danach allenfalls zu einer Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führen (vgl. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.