STRE201510218 BFH 3. Senat 20150623 III R 31/14 Urteil § 74 Abs 2 EStG 2009, § 77 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 218 Abs 2 AO, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, § 44 Abs 1 FGO vorgehend FG Münster, 21. August 2014, Az: 11 K 2070/13 Kg, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kostenerstattung für Einspruch gegen die Erstattung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger 1. Kostenerstattung kann auch beansprucht werden, wenn sich der Einspruch nicht gegen eine Kindergeldfestsetzung richtet, sondern gegen den als Abrechnungsbescheid zu qualifizierenden Hinweis, dass wegen des Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers kein Kindergeld an den Berechtigten gezahlt wird . 2. Der Einspruch ist auch dann erfolgreich, wenn er von der Familienkasse nicht im Sinne des Einspruchsführers formell beschieden wird, sondern sein wirtschaftliches Interesse durch unmittelbare Zahlung des Sozialleistungsträgers an ihn erfüllt wird . 3. Der Einspruch ist vollen Umfangs erfolgreich, wenn während des Einspruchsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mehr als der letztlich zugesprochene Betrag gefordert wurde . Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21. August 2014 11 K 2070/13 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte im August 2012 für seinen im April 2004 geborenen Sohn Kindergeld. Die Stadt D teilte der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) mit Schreiben vom 22. August 2012 mit, dass der Kläger Sozialleistungen nach den Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten habe und ihr deshalb ein Erstattungsanspruch hinsichtlich nachträglich festgesetzten Kindergeldes zustehe, dessen Höhe noch ermittelt werden müsse. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 machte die Stadt D einen Erstattungsanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 28. Februar 2013 in Höhe von 1.288 € geltend; Berechnungsgrundlagen enthielt das Schreiben nicht. 2 Die Familienkasse setzte sodann mit Bescheid vom 18. Februar 2013 gegenüber dem Kläger für seinen Sohn Kindergeld in Höhe von 184 € monatlich ab August 2012 laufend fest und führte aus, dass der Anspruch für den Zeitraum von August 2012 bis Februar 2013 in Höhe von 1.288 € nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 107 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) als erfüllt gelte, weil die Sozialhilfeverwaltung der Stadt D aufgrund der von ihr ohne Anrechnung von Kindergeld gewährten Sozialleistungen in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 103, § 104 SGB X geltend gemacht habe. Für diesen Zeitraum werde daher kein Kindergeld an den Kläger ausgezahlt. 3 Der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger legte am 22. Februar 2013 Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht, um den Einspruch begründen zu können. Die Familienkasse antwortete, dass in einem das Kindergeld betreffenden Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Akteneinsicht bestehe und eine Akteneinsicht nur nach Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht in den Diensträumen in Betracht komme. 4 Der Prozessbevollmächtigte wandte sich sodann direkt an die Stadt D, welche nach einer Überprüfung feststellte, dass der von ihr geltend gemachte Erstattungsanspruch um 49,04 € überhöht gewesen war. Die Stadt D teilte dies dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. April 2013 mit und zahlte die 49,04 € direkt an den Kläger aus. 5 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers schrieb der Familienkasse am 24. April 2013, dass die Stadt D ihren Erstattungsanspruch überprüft und eine insoweit erhaltene Überzahlung in Höhe von 49,04 € unmittelbar an den Kläger weitergeleitet habe. Dem Einspruch vom 22. Februar 2013 sei damit abgeholfen worden. Wegen dieser Abhilfe beantrage er, der Familienkasse die Kosten des Einspruchsverfahrens aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Einspruchsverfahren für notwendig zu erklären. 6 Die Familienkasse lehnte die Erstattung von Kosten für das Einspruchsverfahren am 26. April 2013 ab und wies den dagegen am 23. Mai 2013 eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Eine Abhilfe sei nicht gegeben, weil die Erledigung auf einer Leistungsänderung der Stadt D beruhe, deren fehlerhafte Berechnung ihr --der Familienkasse-- nicht zugerechnet werden könne. 7 Die auf Verpflichtung zur Erstattung der Kosten für das Einspruchsverfahren gegen den Ausgangsbescheid vom 18. Februar 2013 sowie die Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Anwendungsbereich des § 77 EStG erstrecke sich auch auf Abrechnungsbescheide über Kindergeld (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2014, 1994). Der Abrechnungsbescheid sei formell rechtswidrig gewesen, weil die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) gebotene Anhörung des Klägers unterblieben sei, und materiell rechtswidrig, weil der von der Stadt D geltend gemachte Erstattungsanspruch unstreitig überhöht gewesen sei. Die entstandenen Kosten seien auch voll zu erstatten; eine Quotelung wegen nur teilweisen Erfolgs komme nicht in Betracht. Die Familienkasse sei daher verpflichtet, die für den Einspruch notwendigen Aufwendungen für erstattungsfähig und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. 8 Zur Begründung ihrer Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. 9 § 77 EStG sei eine Ausnahmevorschrift, da die Kosten für ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren im Anwendungsbereich der Abgabenordnung ansonsten nicht erstattet würden, und solle Nachteile für die Kindergeldberechtigten gegenüber dem bis zum 31. Dezember 1995 einschlägigen § 63 SGB X vermeiden. § 77 EStG gelte jedoch nur für Verwaltungsentscheidungen, die die Festsetzung von Kindergeld beträfen und könne wegen seines Ausnahmecharakters nach dem Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2010 III B 115/09 (BFH/NV 2011, 434) nicht extensiv ausgelegt werden. Soweit der Senat mit Urteil vom 26. Juni 2014 III R 39/12 (BFHE 246, 410, BStBl II 2015, 148) entschieden habe, dass Einsprüche gegen Abzweigungsbescheide von § 77 EStG erfasst würden, bleibe offen, ob dies auch für Abrechnungsbescheide gelte. Da es im Sozialrecht keine dem § 218 Abs. 2 AO vergleichbare Regelung gebe, läge in der Versagung der Kostenerstattung --anders als im Falle der Abzweigung, da § 48 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch dem § 74 Abs. 1 EStG entspreche-- keine Schlechterstellung der Kindergeldberechtigten gegenüber der bis 1995 geltenden Rechtslage. 10 Im Streitfall fehle es zudem an einem erfolgreichen Einspruch des Klägers, da sie --die Familienkasse-- nicht über den Einspruch entschieden habe, was im Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434 vorausgesetzt werde. Zudem habe nicht sie dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers entsprochen, sondern die Stadt D. Dies sei vergleichbar mit einem Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch aufgrund der Weiterleitung des Kindergeldes; auf derartige Konstellationen sei § 77 EStG aber nach dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 434 nicht anwendbar. 11 Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Münster vom 21. August 2014 11 K 2070/13 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen. 12 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. 13 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Familienkasse verpflichtet ist, dem Kläger seine für den Einspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2013 notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 15 1. Die Klage war zulässig. Da die Kostenerstattung --anders als in der vom Senat durch Urteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14 entschiedenen Sache-- nicht im Rahmen einer Einspruchsentscheidung, sondern nach Erledigung der Hauptsache "isoliert" abgelehnt wurde, war ein Vorverfahren durchzuführen (§ 44 Abs. 1 FGO). Die Klage wurde auch fristgemäß binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben (§ 47 Abs. 1 Satz 2 FGO). 16 2. Soweit ein Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, sind dem Einspruchsführer nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 17
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