Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen . Die Revision
Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 21. Juli 2010 10 K 3005/07 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob die Einkommensteuer auf Einkünfte aus einer nach Eröffnung
Insolvenzverfahrens vom Schuldner ausgeübten gewerblichen Tätigkeit eine Masseverbindlichkeit ist. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Herbst 2002 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen
A (Schuldner) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und mit Eröffnung
Insolvenzverfahrens am 6. Februar 2003 zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner war während
Insolvenzverfahrens weiterhin im Bereich der ... unternehmerisch tätig. Seine im Streitjahr
Klägers war nur hinsichtlich der Höhe der Steuer erfolgreich. Das FA legte in der Einspruchsentscheidung vom 18. Juli 2007 niedrigere Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde, beurteilte die entsprechend herabgesetzte Einkommensteuer aber weiterhin insgesamt als Masseverbindlichkeit. Während
finanzgerichtlichen Verfahrens erging am 19. Juli 2010 ein geänderter Einkommensteuerbescheid, in dem das FA die gegen den Kläger festgesetzte Einkommensteuer nochmals auf nun 1.260 € herabsetzte. 6 Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1981 veröffentlichtem Urteil, bei der durch eine nach der Insolvenzeröffnung fortgeführte gewerbliche Tätigkeit
Insolvenzschuldners entstandenen Einkommensteuer handele es sich um eine i.S.
O) in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit. 7 Der Kläger begründet seine Revision im Wesentlichen damit, dass die Einkommensteuer auf Handlungen
Schuldners beruhe und nicht durch die Verwertung, Verwaltung oder Verteilung der Insolvenzmasse entstanden sei. Die Arbeitskraft
Insolvenzschuldners gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Ob der Masse aus
sen Erwerbstätigkeit etwas zufließe, sei unbeachtlich. Insofern sei das zu einem nichtselbständig tätigen Insolvenzschuldner ergangene Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom
Schuldners entstandene Einkommensteuerschuld für 2004 Masseverbindlichkeit ist und gegenüber dem Kläger festzusetzen war. 11 1. Nach der Eröffnung
Insolvenzverfahrens begründete Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen und von diesem vorweg aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Sonstige nach der Eröffnung begründete Steueransprüche sind insolvenzfrei und gegen den Schuldner festzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom
Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten
Insolvenzverfahrens zu gehören. 13 2. Im Streitfall sind die Einkommensteuerschulden
Streitjahres durch die Verwaltung der Insolvenzmasse i.S.
O begründet worden. 14 a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Verbindlichkeit auf eine --wie auch immer geartete-- Verwaltungsmaßnahme
Insolvenzverwalters in Bezug auf die Insolvenzmasse zurückzuführen sein (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2009 VII R 49/08, BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13, unter II.1.b aa). Die Insolvenzmasse erfasst nach § 35 InsO der im Streitjahr geltenden Fassung (InsO a.F., jetzt § 35 Abs. 1 InsO n.F.) das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung
Insolvenzverfahrens gehört und das er während
Verfahrens erlangt, mithin auch der Neuerwerb
Schuldners während
Insolvenzverfahrens. 15 b) Ein vom Insolvenzschuldner vor Insolvenzeröffnung ausgeübter Gewerbebetrieb fällt als Inbegriff von Vermögenswerten rechtlicher und tatsächlicher Art als Ganzes in die Insolvenzmasse (Uhlenbruck/Hirte, Insolvenzordnung,
Schuldners einschließlich der Befriedigung der Verbindlichkeiten verpflichtet (vgl. §§ 80, 81 InsO), wenn er das Geschäft oder die freiberufliche Praxis
Schuldners mit der Masse fortführt (Beschluss
Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Mai 2011 IX ZB 94/09, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2011, 1412, zur Rechtslage nach Inkrafttreten
O; Pape, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2013, 1145). Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung
Insolvenzverfahrens mit dem Betrieb erzielt, gehören grundsätzlich in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse (BGH-Beschlüsse in ZInsO 2011, 1412; vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 2167). 16 aa) Eine Fortführung
Gewerbebetriebs durch den Insolvenzverwalter in Form eines massebezogenen Verwaltungshandelns i.S.
O ist u.a. dann anzunehmen, wenn er die selbständige Tätigkeit
Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt (vgl. Beschluss
Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2005 9 ZB 04.3254, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2006, 550, Rz 17), die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht auf
sen Antrag nach § 850i der Zivilprozessordnung i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Gericht belassen werden und die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen. 17
O a.F. auch dann nicht vor, wenn der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit (wissentlich) duldet, aber keine darüber hinausgehenden Aktivitäten entfaltet (BFH-Urteile in BFHE 226, 97, BStBl II 2010, 13; vom
Insolvenzschuldners festzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob vor Geltung
O n.F. eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit überhaupt möglich war (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 411, Rz 23 ff.). Sollte eine Freigabe insolvenzrechtlich nicht möglich und daher unwirksam gewesen sein, wäre sie als Duldung der Tätigkeit
Schuldners anzusehen und die aufgrund dieser Einkünfte entstehende Einkommensteuer folglich keine Masseverbindlichkeit (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 411, Rz 26). 20 c) Nach den für den Senat bindenden --nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen-- Feststellungen
FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) hat der Kläger die Tätigkeit
Insolvenzschuldners weder freigegeben noch lediglich geduldet. Er hat vielmehr die Fortführung der betrieblichen Tätigkeit im Interesse der Masse erlaubt und an ihr mitgewirkt, indem er die Betriebseinnahmen auf einem von ihm eingerichteten Anderkonto für die Masse vereinnahmt und sodann zur Masse gehörende Mittel dem Schuldner überlassen hat, um die durch den fortgeführten Betrieb entstehenden Forderungen Dritter zu begleichen. Damit beruht die durch die Tätigkeit
Schuldners ausgelöste Einkommensteuerschuld, die nach Insolvenzeröffnung verwirklicht und damit insolvenzrechtlich i.S.
O "begründet" wurde (vgl. BFH-Beschluss vom
Insolvenzverwalters und stellt daher eine Masseverbindlichkeit dar. Eine Differenzierung, wonach etwa die durch den fortgeführten Betrieb verursachten Materialkosten Masseverbindlichkeit sind, nicht aber die dadurch ausgelösten Steuern, scheidet aus. 21
Insolvenzschuldners als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gelangt, keine Verwaltung der Insolvenzmasse in anderer Weise i.S.
O. Damit ist die auf die Lohneinkünfte zu zahlende Einkommensteuer keine vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeit. 23 Diese Entscheidungen sind aber auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht übertragbar. Zum einen gehört bei nichtselbständiger Tätigkeit die Arbeitskraft nicht zur Insolvenzmasse (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 2111, Rz 12), während bei selbständiger Tätigkeit der Gewerbebetrieb bzw. die freiberufliche Praxis (Schmidt/Lüdtke in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, a.a.O., § 35 InsO Rz 97 ff., 102 ff.) oder der Gesellschaftsanteil (BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, unter II.3.a) Teil der Insolvenzmasse ist. Zum anderen ist der Fiskus bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit --anders als bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit-- als Gläubiger der Lohnsteuer privilegiert, weil die vom Arbeitgeber abzuführende Lohnsteuer direkt vom Arbeitslohn
Insolvenzschuldners abgezogen wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520, Rz 14). 24 b) Die zur Umsatzsteuer ergangenen BFH-Urteile vom
O nicht vor. 25 c) Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus dem zur Kraftfahrzeugsteuer ergangenen BFH-Urteil vom 13. April 2011 II R 49/09 (BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944), in der ausgeführt wurde, dass die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer keine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, wenn das Fahrzeug nicht zur Insolvenzmasse gehört. Die aus dem Halten eines Fahrzeugs resultierende Kraftfahrzeugsteuer (§ 1
Kraftfahrtsteuergesetzes) ist insoweit nicht mit der Einkommensteuer aufgrund einer selbständigen Tätigkeit vergleichbar, deren Betriebseinnahmen als Neuerwerb vollen Umfangs in die Masse fallen. 26 4. Das FG hat die Einkommensteuerschuld zu Recht insgesamt als Masseverbindlichkeit qualifiziert. Obschon der Insolvenzmasse nicht die gesamten gewerblichen Einkünfte verblieben sind, kommt eine Aufteilung der Einkommensteuer dergestalt, dass ein Teil gegen den Insolvenzverwalter und der andere Teil gegen den Schuldner festgesetzt wird, nicht in Betracht. Ist die durch die Verwaltung der Insolvenzmasse entstandene Einkommensteuer --wie im Streitfall-- insgesamt als sonstige Masseverbindlichkeit zu qualifizieren, kann es nicht darauf ankommen, in welchem Umfang Einkünfte zur Masse gelangt oder für die Lebenshaltung
Schuldners verbraucht worden sind. Eine solche Einschränkung der Masseverbindlichkeit ist dem Wortlaut
O nicht zu entnehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 30, betreffend Veräußerung eines mit Absonderungsrechten belasteten Wirtschaftsguts). Die Insolvenzmasse wird dadurch auch nicht unangemessen belastet, weil die für die Lebenshaltung benötigten Beträge infolge
Grundfreibetrags und
Sonderausgabenabzugs typischerweise nicht mit Einkommensteuer belastet werden und der der Masse entnommene Erwerbsaufwand durch den Betriebsausgabenabzug die Steuerschuld mindert. 27 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510234&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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