der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, ist eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.
G-- für die
ihr erbrachten Arbeitsvermittlungsleistungen an Arbeitsuchende unmittelbar auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung berufen. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom
Bewerbungen. Der Arbeitsuchende verpflichtete sich zur Zahlung eines Vermittlungshonorars in bestimmter Höhe; der Anspruch darauf entstand mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen ihm und einem
der Klägerin vorgeschlagenen Unternehmen. Außerdem bestätigte er u.a., dass er seit mehr als drei Monaten arbeitslos gemeldet und im Besitz eines
seinem zuständigen Arbeitsamt erteilten Vermittlungsgutscheins sei. Er verpflichtete sich, der Klägerin im Fall einer erfolgreichen Vermittlung eine
dem neuen Arbeitgeber ausgefüllte und unterschriebene Vermittlungsbestätigung zurückzugeben und wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin diese Bestätigung und den Vermittlungsgutschein dem Arbeitsamt vorlegen müsse, weil andernfalls die Vermittlungsprovision nicht vom Arbeitsamt gezahlt werde. 3 Ein vertragliches Verhältnis zwischen der Klägerin und der Bundesagentur für Arbeit (BA) bestand nicht. 4 Nach erfolgreicher Vermittlung beantragte die Klägerin bei der BA mit einem
dieser herausgegebenen Vordruck unter Vorlage der Vermittlungsbestätigung und des Vermittlungsgutscheins die direkte Zahlung der vereinbarten Vermittlungsprovision gemäß § 421g Abs. 2 Satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) --Arbeitsförderung-- durch die BA. Die Klägerin behandelte die ihr daraufhin
der BA gezahlten Vermittlungsprovisionen als Entgelte für umsatzsteuerfreie Leistungen. 5 Nach einer Außenprüfung sah der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die den
der Klägerin vereinnahmten Vermittlungsprovisionen zu Grunde liegenden Umsätze als zum Regelsteuersatz steuerpflichtig an und erließ am
der Klägerin gegenüber den Arbeitsuchenden erbrachten Vermittlungsleistungen komme keine Steuerbefreiung nach nationalem Recht in Betracht; ihre Leistungen seien keine Vorträge, Kurse oder andere Veranstaltungen belehrender Art i.S.
G), noch dienten sie unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck i.S.
G. 8 Die Klägerin könne sich auch nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) berufen, da die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Zwar erbringe sie eine Leistung, die eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sei. Sie sei jedoch keine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne dieser Bestimmung. 9 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. 10 Entgegen der Ansicht des FG sei für ihre Anerkennung als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter i.S.
1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG nicht erforderlich, dass unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen ihr und einem Träger der sozialen Sicherheit bestünden. 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung des FA vom
der Umsatzsteuer befreit waren, kann sich --entgegen der Auffassung des FG-- unmittelbar auf die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehene Steuerbefreiung berufen (vgl. zur Berufungsmöglichkeit auf diese Bestimmung z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Zimmermann vom
der Steuer die "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ... durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere
dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen". 17 Diese Richtlinienbestimmung war in den Streitjahren lediglich dadurch "umgesetzt" worden, dass das UStG die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat (vgl. BFH-Urteile vom
G (vgl. Art. 9 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Art. 28 Abs. 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften). 19
GH und des BFH weit genug, um auch natürliche Personen, die --wie die Klägerin-- ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, zu erfassen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Gregg vom
Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. z.B. EuGH-Urteile Kügler vom 10. September 2002 C-141/00, EU:C:2002:473, UR 2002, 513, Rz 57 und 58; Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, UR 2005, 453, Rz 52 und 53; Zimmermann, EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 31; "go fair" Zeitarbeit, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 20). Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Zimmermann, EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 26; "go fair" Zeitarbeit, EU:C:2015:164, UR 2015, 351, Rz 19, jeweils m.w.N.). 23 c) Hierzu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 211, 543, BStBl II 2006, 143, unter II.2.d cc
mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe bestimmter Bestimmungen zu erfüllen (Satz 2; ab 2005: § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III). Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (§ 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III; ab 2005: § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III). 27 Ergänzend bestimmte § 296 Abs. 4 SGB III: "Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung abweichend
Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe
gezahlt hat." 28 Wenn mithin einerseits der Arbeitsvermittler seinen privatrechtlichen Anspruch gegen den Vermittelten nicht durchsetzen kann (§ 296 Abs. 4 SGB III), andererseits an die Stelle dieses privatrechtlichen Anspruchs eine Verpflichtung der BA zur unmittelbaren Zahlung an den Vermittlungsmakler tritt (§ 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III; ab 2005: § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III), so wird der Vermittler selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs gegen die BA (vgl. BSG-Urteil in BSGE 96, 190, NJW 2007, 1902, Rz 15). 29 bb) Nach den Feststellungen des FG hat die Klägerin in allen streitgegenständlichen Fällen Zahlungen der insoweit als Träger der sozialen Sicherheit handelnden BA aufgrund
Vermittlungsgutscheinen erhalten. Die Kosten wurden demgemäß in vollem Umfang --aufgrund eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs-- tatsächlich
einer Einrichtung der sozialen Sicherheit übernommen. Das reicht für eine Anerkennung i.S.
1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG aus (vgl. auch Meyer, EFG 2013, 1617, 1618). 30 cc) Dem vom FG für seine Auffassung angeführten Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Denn die dortigen Kläger waren als Sozialarbeiter selbständig in der ambulanten Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Auftrag eines als gemeinnützig anerkannten Vereins tätig; sie erhielten --im Gegensatz zur Klägerin im Streitfall-- keine direkten Zahlungen aufgrund eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Zahlungsanspruchs
einem Träger der sozialen Sicherheit. 31 Zwar hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 ausgeführt, die Anerkennung lasse sich nicht schon daraus ableiten, dass die Einrichtung (hier der Verein), an die die Kläger als deren Subunternehmer ihre Leistungen erbracht haben, vom Mitgliedstaat ausdrücklich oder zumindest aufgrund unmittelbarer vertraglicher Beziehungen zu dem örtlichen Träger der Sozialversicherung anerkannt worden sei. Die Anerkennung des betreffenden Mitgliedstaates als eine "Einrichtung mit vergleichbarer Zielrichtung" --hierauf bezieht sich das FG in Rz 36 seines Urteils-- setze "zumindest eine unmittelbare vertragliche --Inhalt, Umfang sowie Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung konkretisierende-- Beziehung zwischen diesem bzw. seinen Untergliederungen und dem Unternehmer voraus" (vgl. unter II.2.b cc, Rz 43 der Entscheidungsgründe). Diese Formulierung des BFH bezog sich aber erkennbar allein auf das im dortigen Streitfall vorliegende Subunternehmerverhältnis (vgl. auch II.2.b cc, Rz 42 der Entscheidungsgründe). Zudem hatte der BFH vor dieser Aussage die Rechtsprechung wiedergegeben, die Anerkennung eines Unternehmers als eine Einrichtung mit sozialem Charakter könne auch aus der Übernahme der Kosten für seine Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleitet werden (vgl. unter II.2.b cc, Rz 41 der Entscheidungsgründe). Wenn der BFH dort fortfährt, "so" könne "für die Anerkennung auch gewürdigt werden, dass der Leistende die begünstigten Leistungen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Trägern der Sozialversicherung erbracht" habe, bedeutet dies nicht, dass nur bei Vorliegen (unmittelbarer) vertraglicher Vereinbarungen eine Anerkennung in Betracht komme. Eine derartige Einschränkung stünde auch nicht im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH, die --wie unter II.3.b dargelegt-- (lediglich) darauf abstellt, ob "die Kosten der fraglichen Leistungen ...
Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden". 32 Dem BFH-Urteil in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634 lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass die Klägerin im vorliegenden Streitfall zwingend ein Vertragsverhältnis mit den zuständigen Trägern der Arbeitsverwaltung hätte haben müssen, um als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt zu werden (zutreffend Weigel, Der Umsatz-Steuer-Berater --UStB-- 2013, 257, 258). 33 dd) Einer Anerkennung der Klägerin steht auch nicht der vom FG ferner genannte BFH-Beschluss vom
2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG als für die soziale Sicherheit "nicht unerlässlich" anzusehen sind oder die im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen
der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 190, Rz 26). 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.