Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2011 4 K 2653/08 und die Einspruchsentscheidung
Beklagten vom 27. Oktober 2008 aufgehoben. Die Einkommensteuerfestsetzung für 2005 in der Fassung
Änderungsbescheids vom 2. Oktober 2008 wird dahingehend geändert, dass auf Betriebseinnahmen
Klägers aus selbständiger Arbeit in Höhe von 191.815 € der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes Anwendung findet. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr
Einkommensteuergesetzes (EStG). In der Einkommensteuererklärung für 2005 erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 166.520 €. Er gab an, dass in den Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt 636.359,05 € tarifbegünstigte Gewinne i.S.
G in Höhe von 191.815 € enthalten seien. 2 Diese Einnahmen beruhten auf einem Vergleich, den der Kläger im Jahr 2005 mit dem Land Rheinland-Pfalz (Land) in Höhe von 143.925 € und dem Landkreis ... (Landkreis) in Höhe von 47.890 € abgeschlossen hatte. Der Vergleich erfolgte unter Berücksichtigung
Urteils
Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 2004 12 A 11388/04 (juris). Nach langjährigem Rechtsstreit hatte das OVG im zweiten Rechtsgang entschieden, dass die Förderpraxis
Landes und Landkreises, nach der in jedem Betreuungsbereich nur ein Träger einer Sozialstation die Investitionsförderung nach § 12 Abs. 2
Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen (LPflgeHG) Rheinland-Pfalz vom 28. März 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1995, 55) erhielt, das Grundrecht der konkurrierenden Anbieter auf freie Berufsausübung verletzte. Die Zuschüsse nach § 12 Abs. 2 LPflgeHG dienten der Förderung der betriebsnotwendigen Aufwendungen i.S.
2 Nr. 1 und Nr. 3
Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI). Der Vergleich erfolgte zur Abgeltung sämtlicher Forderungen
Klägers gegen das Land und den Landkreis nach dem LPflgeHG für den Zeitraum von 1995 bis zum
Klägers aus dem Vergleich im Einkommensteuerbescheid für 2005 nicht tarifbegünstigt, sondern mit dem Regelsteuersatz. Am
G, da die zusammengeballten Zahlungen aus dem Vergleich ermäßigt zu besteuern seien. 6 Die Kläger beantragen sinngemäß,das angefochtene Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom
Klägers aus dem mit dem Land und Landkreis abgeschlossenen Vergleich seien nicht nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. Weder handele es sich um eine Entschädigung i.S.
G, noch um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.
G. 9 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils sowie der Einspruchsentscheidung und zur antragsgemäßen Herabsetzung der Steuer (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 10 Entgegen der Auffassung
FG ist der einmalige Ertrag aus der Auszahlung der Vergleichssumme als außerordentliche Einkünfte i.S.
G gemäß § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt zu besteuern. 11
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
Klägers auf Förderung in seiner Zahlungsmodalität verändert, sondern eine neue Rechtsgrundlage geschaffen, da die Zahlung die Rücknahme der Förderanträge durch den Kläger voraussetzte und der Höhe nach von den gesetzlich vorgegebenen Fördergeldern abwich. Der Vergleich begründete danach einen Entschädigungsanspruch
Klägers, der auf die ihm zustehende Förderung nach dem LPflgeHG unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Druck verzichtet hat. Denn wäre der Kläger nicht auf das Vergleichsangebot eingegangen, hätte er seine Ansprüche nach dem LPflgeHG weiter auf dem Rechtsweg verfolgen müssen und seinem Geschäftsbetrieb wäre zunächst zumindest teilweise die Ertragsgrundlage entzogen worden (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 VIII R 4/12, BFHE 249, 154, BStBl II 2015, 647; BFH-Urteil vom 29. Februar 2012 IX R 28/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012, 569). Entgegen der Auffassung
FA ist der BFH nicht aufgrund der Feststellungen
FG an dieser rechtlichen Würdigung gehindert. Denn das FG hat in den Urteilsgründen zu der Frage, ob der Kläger bei dem Abschluss
Vergleichs unter erheblichem tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Druck gestanden hat, keine Feststellungen getroffen, so dass keine Bindungswirkung nach § 118 Abs. 2 FGO besteht. 13
Vergleichs im Streitjahr bestritten worden waren (BFH-Urteil vom
BFH (Urteil vom
G festzusetzenden Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO dem FA übertragen. 16 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510251&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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