AO - Wirksamkeit der Verfügung zur Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bei Antragstellung durch nicht vertretungsberechtigten Bevollmächtigten) 1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i.S.
2. Unter sportlichen Veranstaltungen i.S.
AO sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben. Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands gehört dazu nicht.
Bundesligen als solche aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb körperschaftsteuerpflichtig sind. Streitjahre sind 2000 bis
Mitarbeitern und Übungsleitern, soweit dies nicht
den LO wahrgenommen wird.
Länderkämpfen im In- und Ausland.
den LO, deren Vereinen und Einzelmitgliedern Beiträge. Außerdem erzielte er Einnahmen in Form
Erlösen aus abgabepflichtigen Veranstaltungen, Startgeldern der Bundesligen und Einzelmeisterschaften, Kontrollmarken, Lizenzmarken, Ordnungsgeldern und Gebühren, Stiftungen, Zuschüssen, sonstigen Einnahmen und Aufnahmebeiträgen. Die Grundlagen für diese Einnahmen sind in der Beitragsordnung des Klägers geregelt. Danach hatte in den Streitjahren jeder Verein für jede an den Wettkämpfen teilnehmende aktive Mannschaft für jedes Sportjahr einen Grundbeitrag zu entrichten. Die ab dem 1. Januar 2002 geltende Beitragsordnung sah außerdem einen Mindestbeitrag für bestimmte Vereine in Höhe
100 € vor. Die vorgenannten Einnahmen sollten zu 50 % dem Kläger und zu 50 % den LO zustehen. Daneben wurden Sonderbeiträge erhoben für die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften, für die Aufstiegskämpfe zur ersten Bundesliga (zu entrichten vom veranstaltenden Verein für jeden Heimkampf), für die Aufstiegskämpfe zur zweiten Bundesliga (zu entrichten vom veranstaltenden Verein für jeden Heimkampf), für Freundschaftskämpfe mit ausländischen Mannschaften, für die Ausrichtung
nationalen und internationalen Schüler- und Jugendturnieren, sowie Startgebühren für Mannschaftskämpfe bzw. Lizenzgebühren betreffend Vereine der ersten und zweiten Bundesliga, wobei die vorgenannten Sonderbeiträge zu 100 % dem Kläger zustehen sollten. Des Weiteren erzielte der Kläger Einnahmen aus Ordnungsgeldern für Bundesligen, aus Startgenehmigungsgebühren (u.a. für Bundesliga-Sportler und Kampfrichter), aus Protestgebühren und aus Beiträgen für die Übertragung der Deutschen Meisterschaften. Die Beitragsordnung regelte außerdem Startgelder je Teilnehmer bei den Deutschen Meisterschaften bzw. je Mannschaft bei den Deutschen Mannschaftsmeisterschaften, sowie einen --grundsätzlich dem letzten Verein zustehenden-- Kostenersatz bei Vereinswechsel. Bei einem Wechsel vom Ausland zu einem Verein in Deutschland musste
den neuen Vereinen für ausländische und deutsche sowie eingebürgerte Deutsche und statusdeutsche Sportler ein festgelegter Aufnahmebeitrag an den Kläger und an die LO gezahlt werden. 7 Die Richtlinien des Klägers zur Erteilung
Lizenzen an Vereine zur Teilnahme am Wettkampfbetrieb der Lizenzligen (Bundesligen) bestimmten u.a., dass die bezahlte Ausübung des X-Sports "(Arbeitsmarkt)" nur in den Lizenzligen als Verbandseinrichtungen des Klägers möglich ist. Die
den Vereinen der Lizenzligen an den Kläger zu entrichtenden Beiträge sind der Höhe nach so zu bemessen, dass der Gesamtaufwand des Klägers für die Abwicklung des Wettkampfbetriebs gedeckt ist. 8 In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre bezifferte der Kläger die Gewinne aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit 324,32 DM
geschätzt 75 % der Einnahmen (2000 und 2001: je 38.821 DM, 2002: 18.930 €). Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung einigten sich die Beteiligten im ersten Rechtszug vor dem Finanzgericht (FG), dass die Gewinne aus der Trikotwerbung mit lediglich 15 % der Einnahmen anzusetzen seien, so dass insoweit noch 7.764 DM (2000 und 2001) bzw. 3.786 €
Fernsehrechten, die jedoch nach Ansicht des FA für die Streitjahre nicht zu erfassen sind, weil sie aufgrund einer verbindlichen Auskunft des ehemals für den Kläger örtlich zuständigen Finanzamts S (FA S) als aus einem steuerbefreiten Zweckbetrieb stammend behandelt werden müssen. - Einnahmen aus Wettkampfgenehmigungen, Startgeldern, Ordnungs- und Strafgeldern usw., soweit sie mit dem bezahlten Sport (Profisport) in Zusammenhang stünden. Die diesbezüglichen Gesamteinnahmen seien mehreren Tätigkeitsbereichen des Klägers zuzuordnen und deshalb im Wege der Schätzung aufzuteilen. Mangels gegenteiligen Nachweises müsse davon ausgegangen werden, dass an jedem einzelnen Wettkampf eines Bundesligavereins in den Streitjahren mindestens ein bezahlter Sportler teilgenommen habe. Da der Kläger die Anzahl der Bundesligavereine mit ca. 50
500 Vereinen beziffert habe, sei grundsätzlich ein Anteil
10 % der Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Bundesliga" zuzuordnen. Andere Aufteilungsmaßstäbe seien den Einnahmen aus Vereinswechseln (60 % steuerpflichtig) und den Beiträgen ausländischer Sportler (75 % steuerpflichtig) zugrunde zu legen. Insgesamt errechnete das FA auf dieser Basis steuerpflichtige Gewinne aus dem Betrieb "Bundesliga" in Höhe
52.574 DM
60.000 DM (2000 und 2001) bzw. 30.678 €
jeweils 7.764,31 DM (15 %
51.762,05 DM) anzusetzen, die Körperschaftsteuer für 2002 auf 0 € festzusetzen sowie die Zuziehung des steuerlichen Beraters für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren für notwendig zu erklären. 14 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen. 15 Der Kläger hatte im Rahmen des Revisionsverfahrens einen Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellt, der
Steuerfachangestellten K gestellt und
diesem "i.A. K" unterschrieben worden war. Die beantragte Fristverlängerung wurde durch den Vorsitzenden des Senats eingeräumt. 16 II. Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht und ohne Verfahrensfehler entschieden, dass der Kläger neben dem Bereich Trikotwerbung einen weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Bundesligen/Mannschaftsmeisterschaften unterhalten hat. 17 1. Die Revision ist zulässig, obschon der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist nach § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO nicht, wie nach § 62 Abs. 4 FGO aber erforderlich (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1982 I R 61/82, BFHE 136, 575, BStBl II 1983, 134),
einem hiernach qualifizierten Berufsangehörigen als vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten gestellt und unterschrieben worden ist, sondern
Steuerfachangestellten K. Der Verlängerungsantrag war damit unbeachtlich, was die Unzulässigkeit der Revision insgesamt zur Folge hätte. Eine Heilung des Vertretungsmangels durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung durch einen zugelassenen Vertreter wäre nur innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich, weil die Genehmigung nur für die Zukunft wirkt (s. dazu Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 74, m.w.N. zur Rechtsprechung); an einer solchen nachträglichen Genehmigung innerhalb des regulären Fristenlaufs fehlt es hier. Dennoch wirkt sich der Verfahrensfehler im Ergebnis nicht aus, weil dem Antrag auf Fristverlängerung
dem dafür zuständigen Vorsitzenden (vgl. § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO) entsprochen worden ist. Diese Verfahrensverfügung ist trotz des Verstoßes gegen den Vertretungszwang nicht nichtig, sie behält deswegen für den Fortgang des weiteren Verfahrens Bestand. Der Senat folgt insoweit der einschlägigen Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs --BGH-- (vgl. z.B. BGH-Beschlüsse vom
den Beteiligten nicht angegriffenen und den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger in den Streitjahren nach seiner Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung unmittelbar einen gemeinnützigen Zweck verfolgt (Förderung des Sports, § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO) und ist deshalb gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999/2002)
der Körperschaftsteuer befreit. Steuerpflichtig ist er gleichwohl gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG 1999/2002 mit seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, soweit es sich nicht um Zweckbetriebe i.S. der §§ 65 bis 68 AO handelt (§ 64 Abs. 1 AO). 20
den Vereinen veranstalteten Bundesliga-Wettkämpfe sind nachhaltige selbständige Tätigkeiten des Klägers, die über eine Vermögensverwaltung hinausgehen und für die der Kläger die streitigen Entgelte und Gebühren (Einnahmen i.S.
Letztere unterscheiden sich
nach § 8 Abs. 5 KStG 1999/2002 steuerfreien Mitgliedsbeiträgen dadurch, dass sie nach den den Senat wiederum bindenden Feststellungen der Vorinstanz als Gegenleistungen für bestimmte Tätigkeiten des Klägers gezahlt worden sind (s. zur Unterscheidung
Mitgliedsbeiträgen und Entgelten z.B. Senatsurteil vom
Wettbewerbsbeeinträchtigungen ausdrücklich nicht zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Sie gehört dazu auch nicht als ungeschriebene Voraussetzung, die jeweils zusätzlich zu den gesetzlichen Tatbestandmerkmalen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs geprüft und bejaht werden müsste, um dessen Steuerpflicht zu bejahen. Das zeigt sich z.B. an der Regelung des § 65 Nr. 3 AO, der das Privileg der Steuerfreiheit des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen oder mildtätigen Körperschaft an die Bedingung knüpft, dass der betreffende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Statuierung dieser Wettbewerbsklausel wäre nicht erklärlich, wenn als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nur solche Betriebe in Betracht kämen, bei denen ein konkretes oder potentielles Wettbewerbsverhältnis zu nicht begünstigten Unternehmen festgestellt werden kann. 25 c) Der beschriebene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb nach § 67a AO. Nach Auffassung
FA und FG sind die vom Kläger entfalteten Aktivitäten keine sportlichen Veranstaltungen i.S.
Die Vorinstanz hat dies aus dem Umstand gefolgert, dass nicht der Kläger, sondern die Vereine die wesentlichen Leistungen bei den Veranstaltungen der Bundesligen und der Mannschaftsmeisterschaften erbrächten. Der Kläger schaffe lediglich den organisatorischen Rahmen und übernehme unterstützende verwaltungstechnische Funktionen. Dies genüge nicht, um ihn als den veranstaltenden Sportverein i.S. des § 67a AO anzusehen (u.U. weitergehend Unger in Beermann/Gosch, AO § 67a Rz 10). 26 Diese Beurteilung ist zutreffend. Unter sportlichen Veranstaltungen sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglichen, Sport zu treiben; eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
den Vereinen erbracht, denen allein auch die Einnahmen aus den Wettkämpfen zustehen und die allein die finanziellen Risiken der Veranstaltungen tragen. Auch entsendet nicht der Kläger, sondern entsenden die Vereine die Sportler zu den jeweiligen Veranstaltungen. 27
ihrem Verein oder einem Dritten Vorteile erhalten, die über eine Aufwandsentschädigung hinausgehen-- teilgenommen haben. Die bezahlten Sportler profitieren in ihren Erwerbsabsichten
der Setzung des Ordnungsrahmens für die Bundesligawettbewerbe (z.B. Lizenzierung der Vereine und Kampfrichter, Ausstellung
Startpässen) durch den Kläger, weil sie dadurch in die Lage versetzt werden, ihre sportlichen Leistungen in einem einheitlich geregelten, allgemein anerkannten Wettbewerb darzubieten. 30 Wie schon die Vorinstanz hält auch der erkennende Senat die
der Revision hervorgehobene,
der Finanzverwaltung z.T. vertretene (die Rechtsprechung nicht bindende) Auffassung für unzutreffend, nach der Leistungen eines Dachverbands, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Mitgliedsvereins zugutekommen, als Zweckbetrieb nach § 65 AO zu beurteilen sein können (z.B. Abschn. 170 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000, wonach die
einem Dachverband erteilte Genehmigung
Trikotwerbung ein Zweckbetrieb sein soll). Ein tragfähiges Argument für das Vorliegen eines Zweckbetriebs im Streitfall lässt sich daraus folglich nicht ableiten. 31 e) Das FA durfte im Wege der Schätzung davon ausgehen, dass bei allen Wettkämpfen der Bundesligavereine in den Streitjahren bezahlte Sportler zum Einsatz gekommen sind. Soweit die Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln können, haben sie sie gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO zu schätzen. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO verletzt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 AO). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn der Kläger hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie viele bezahlte Sportler für die Vereine in den Streitjahren in wie vielen Bundesligaveranstaltungen angetreten sind. Die nicht näher konkretisierten Angaben des Klägers zum Jahr 2007 sind insoweit untauglich. Die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt, trägt grundsätzlich die Körperschaft (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2004 I B 95/04, BFH/NV 2005, 160; Senatsurteil vom 11. April 2012 I R 11/11, BFHE 237, 22, BStBl II 2013, 146). Entsprechendes gilt für die Darlegung der zur Steuerfreiheit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs führenden Zweckbetriebsvoraussetzungen. Die unterbliebene Darlegung ist nicht damit zu rechtfertigen, dass es um die Verhältnisse
Dritten (nämlich der Vereine und der bezahlten Sportler) geht. Die Revision hat nicht dargetan, dass der Kläger sich um Aufklärung bemüht hat, die LO bzw. deren Mitgliedsvereine ihm gegenüber die entsprechenden Auskünfte jedoch verweigert haben und er deshalb zu konkreten Darlegungen außerstande gewesen ist. 32 Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das FG (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geht fehl. Die Revision legt nicht dar, welche Aufklärungsmaßnahmen das FG insoweit hätte treffen können und müssen. Im Übrigen ist die Aufklärungsrüge kein geeignetes Instrument, die unzureichende eigene Mitwirkung eines Beteiligten an der Sachverhaltsermittlung zu überspielen. 33
Beginn an in Kraft. Allein eine etwaig abweichende steuerliche Behandlung der Sachverhalte durch das in früheren Veranlagungszeiträumen für den Kläger zuständige FA S würde ein schützenswertes Vertrauen des Klägers in die steuerliche Behandlung künftiger Veranlagungszeiträume nicht begründen können (z.B. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817). Die Erklärung des FA S im Hinblick auf die Behandlung der Einnahmen aus der Überlassung
Fernsehrechten wurde vom FA als auch für die Streitjahre verbindliche Auskunft behandelt; die diesbezüglichen Gewinne sind deshalb mit den angefochtenen Bescheiden nicht erfasst worden. Ebenfalls substanzlos sind die
der Revision ohne nähere Begründung geltend gemachten Verstöße gegen Grundrechte des Klägers. Solche Verstöße sind nicht ersichtlich. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.