STRE201510264 BFH 5. Senat 20150818 V R 47/14 Urteil § 13 Abs 1 UStG 2005, § 20 UStG 2005, Art 63 EGRL 112/2006, Art 66 Buchst b EGRL 112/2006, § 4 Abs 3 EStG 2002, UStG VZ 2006, UStG VZ 2007, UStG VZ 2008, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, Art 10 Abs 2 S 1 EWGRL 388/77, Art 10 Abs 2 UAbs 3 EWGRL 388/77 vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. April 2014, Az: 16 K 128/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Anforderungen an einen konkludenten Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG)) 1. Ein Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) kann auch konkludent gestellt werden. 2. Der Steuererklärung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. 3. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim FA gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. April 2014 16 K 128/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Streitig ist, ob dem Rechtsvorgänger des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) gestattet war. 2 Der Kläger ist ein Verein, der im Jahr 2010 durch Verschmelzung u.a. des X e.V. (X) hervorgegangen ist. Im Jahre 2003 ermittelte X seinen Gewinn wie auch in den Folgejahren durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und erklärte in seinen Umsatzsteuererklärungen die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Die Umsatzsteuer wurde entsprechend den eingereichten Umsatzsteuererklärungen festgesetzt. Im Anschluss an eine im Jahr 2011 für die Jahre 2006 bis 2010 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging das FA davon aus, dass dem X die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht gestattet gewesen sei und erließ für die Streitjahre (2006 bis 2008) geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet wurde. 3 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt. Zur Begründung seines Urteils führte das FG aus, es habe ein konkludenter Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung und eine entsprechende Genehmigung des FA vorgelegen, weil spätestens für 2003 ein Antrag des Rechtsvorgängers des Klägers deutlich erkennbar gewesen sei. Die in der Steuererklärung 2003 angegebenen Umsätze entsprächen den Einnahmen in der Einnahme- und Überschussrechnung, was dem FA bekannt gewesen sei, da ein Sachbearbeiter bei den Umsätzen einen Haken gesetzt habe. Da eine Berechnung der Steuern nach vereinnahmten Entgelten für 2003 zu erkennen gewesen sei, habe das FA diese durch die beantragte Besteuerung für 2003 konkludent genehmigt. Mangels Widerrufs habe die Versteuerung auch in den Folgejahren nach vereinnahmten Entgelten erfolgen dürfen. 4 Hiergegen wendet sich die Revision des FA. Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor, es liege weder mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2003 noch mit der Einreichung der Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ein konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung vor. Eine Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten sei weder ausdrücklich noch konkludent gestattet worden. 5 Das FA beantragt sinngemäß,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß,die Revision zurückzuweisen. 7 Der Prüfer, der im Jahr 2001 die (Vor-)Außenprüfung für die Jahre 1995 bis 2001 durchgeführt habe, habe die Umsätze aus den ihm vorliegenden Kontoauszügen entnommen. Die damalige Betriebsprüfung habe die Besteuerung folglich nach vereinnahmten Entgelten vorgenommen. Entsprechend sei in den Folgejahren verfahren worden, was die Finanzverwaltung auch akzeptiert habe. 8 Das ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 15. März 2000, mit dem die irrtümliche Versteuerung der Umsätze für den Voranmeldungszeitraum Dezember 1999 berichtigt und auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten hingewiesen worden sei. 9 II. Die Revision des FA ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Entscheidung des FG, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung der Umsätze des Rechtsvorgängers des Klägers (des X) nach vereinnahmten Entgelten vorlagen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 10 1. Die Steuer für die vom Rechtsvorgänger des Klägers erbrachten Leistungen ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, entstanden. 11
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