österreichischem Recht-- übt ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Österreich aus. 2 Mit dem am 30. Juni 2008 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) eingegangenen "Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer" begehrte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in Höhe von 27.653,87 € im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens
geholt oder ergänzt werden. Dies stehe im Einklang mit dem Unionsrecht. 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. 7 Weder aus nationalem Recht noch aus Art. 3 der --im Streitzeitraum gültigen-- Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige-- (Richtlinie 79/1072/EWG) ergäbe sich, dass ein unvollständiger Vergütungsantrag
Ablauf der Antragsfrist nicht mehr ergänzt werden könne. Zudem sei es dem FG
4 der Richtlinie 79/1072/EWG verwehrt,
Ablauf der dort geregelten Frist, Ablehnungsgründe
zuschieben, insbesondere bei der Klageabweisung von anderen Gründen als das BZSt auszugehen. 8 Die Klägerin beantragt,den Ablehnungsbescheid über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Juli bis Dezember 2007 vom
3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit folgender Frage anzurufen: "Ist Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG [...] unter Berücksichtigung des Neutralitätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahingehend auszulegen, dass ein Vergütungsantrag, der fristgerecht bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Behörde eingegangen ist und dem lediglich die Angabe im Feld 9a fehlte, zwingend unwirksam ist?" 9 Das BZSt beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 Es stützt seine Ausführungen u.a. auf die Gründe der Vorentscheidung sowie die Rechtsprechung des Senats. Indem Art. 3 Satz 1 der Richtlinie 79/1072/EWG auf das in Anhang A aufgeführte Muster verweise, bestimme diese Vorschrift den Inhalt des abzugebenden Antrags. Im Übrigen sei die Ablehnung des Vergütungsantrags auch deshalb gerechtfertigt, weil dieser keine Originalunterschrift enthalte. 11 II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 12 Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin den Vergütungsantrag nicht innerhalb der Antragsfrist
G in der erforderlichen Form gestellt hat. Daran fehlt es, weil die Klägerin den Antrag ohne die
Ziffer 9 a des amtlichen Antragsformulars erforderlichen Angaben eingereicht hat. 13 1. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Vergütungsverfahren setzt einen ordnungsgemäß und fristgerecht gestellten Antrag voraus. 14 a)
G kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 UStG und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, in einem besonderen Verfahren regeln. Der Vergütungsantrag ist gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG binnen sechs Monaten
Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist.
DV hat der Unternehmer die Vergütung
amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem BZSt zu beantragen. 15 b) Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt sich, dass der Unternehmer zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG einen Antrag stellen muss, in dem er Angaben zu den entsprechend Art. 3 Buchst. a Satz 2 i.V.m. Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG geforderten Mindestinformationen (Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs für die er die Leistungen bezogen hat) macht (vgl. Urteil vom 19. November 2014 V R 39/13, BFHE 248, 399, BStBl II 2015, 352, Rz 13, m.w.N.). Der BFH hat bereits entschieden, dass Anträge und Erklärungen, die
einem amtlichen Muster abzugeben sind, in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen müssen, wenn amtliche Vordrucke nicht verwendet werden. Fehlen dem nicht amtlichen Vordruck Angaben, die der amtliche Vordruck vorsieht und erklärt sich der Antragsteller daher innerhalb der Antragsfrist nicht zu solchen Angaben, ist der Antrag abzulehnen (BFH-Urteil vom
diesen Maßstäben ist der gestellte Vergütungsantrag im Streitfall abzulehnen, weil die Angabe in Ziffer 9 a des amtlichen Vordrucks --wie vom FG bindend festgestellt (§ 118 Abs. 2 FGO)-- fehlt. Der Grund für die Unvollständigkeit ist unbeachtlich. 17 Im Streitfall kann auch nicht aus anderen Unterlagen --hier: "Anlage zum Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer"-- auf die Verwendung der Eingangsleistung geschlossen werden, die durch die Angaben in Ziffer 9 a des Vordrucks aufgeklärt werden soll. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG ist zudem nicht davon auszugehen, dass sich auf den Eingangsrechnungen, die dem Vorsteuerabzug zugrunde liegen und dem gestellten Antrag
G im Original beizufügen sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 248, 399, BStBl II 2015, 352, Rz 13, m.w.N.), Vermerke der Klägerin befinden, die den Zweck der Leistungsbezüge erläutern. 18 2. Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. 19 a) Die Anforderungen an den Vergütungsantrag ergeben sich für den Vergütungszeitraum zweifelsfrei aus Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG. Danach hat der Steuerpflichtige den Antrag bei der zuständigen Behörde
dem in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG aufgeführten Muster zu stellen. Das in Anhang A aufgeführte Muster erfordert dieselbe Angabe wie Ziffer 9 a des nationalen Antragsvordrucks. Damit hat der Unternehmer auch unionsrechtlich die Pflicht, Angaben darüber zu machen, anlässlich welchen Ereignisses die Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens verwendet worden sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 915, Rz 10, m.w.N.). 20 Bestätigt wird dies durch Art. 3 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 79/1072/EWG, wonach die Mitgliedstaaten den Antragstellern eine Erläuterung zur Verfügung stellen, die auf jeden Fall die Mindestinformationen laut Anhang C der Richtlinie 79/1072/EWG enthalten muss.
Anhang C Buchst. F der Richtlinie 79/1072/EWG hat der Antragsteller "unter Ziffer 9 a des Formulars die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweiges anzugeben, für die er die Güter erworben bzw. die sonstigen Leistungen erbracht hat, auf die sich der Antrag auf Steuervergütung bezieht (z.B. Beteiligung an der internationalen Ausstellung von ... in ... vom ... bis zum ..., Stand Nr., oder grenzüberschreitende Güterbeförderung von ...
... am ...)". Damit ist --wie sich aus der englischen Sprachfassung ergibt (the applicant shall describe the nature of the activities for which he has acquired the goods or received the services referred to in the application for refund of the tax)-- die Beschreibung der Leistungsverwendung erforderlich. Nicht ausreichend ist danach die Angabe der unternehmerischen Tätigkeit des Antragstellers --hier: Arzneimittelforschung-- im Allgemeinen. Als Mindestanforderung sind vielmehr Ausführungen erforderlich, in welchem Zusammenhang die Eingangsleistung zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen stehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 602, Rz 8 f.). Nur durch eine solche Angabe wird die Behörde in die Lage versetzt, über den beantragten Vergütungsanspruch inhaltlich entscheiden zu können. 21 Für den erkennenden Senat bestehen keine Zweifel an der zutreffenden Auslegung des Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG. Daher bedarf es nicht der Entscheidung des EuGH, ob Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG dahingehend auszulegen ist, dass ein unvollständiger --innerhalb der Ausschlussfrist-- bei der Behörde eingegangener Antrag auf Vorsteuervergütung unwirksam ist. Der Senat kann zudem offenlassen, ob --wie die Klägerin vorträgt-- vor dem Hintergrund von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 79/1072/EWG Ergänzungen oder Erläuterungen bestimmter Angaben auch noch
Ablauf der Ausschlussfrist zulässig sind. Fehlen --wie im Streitfall-- Angaben insgesamt, können diese auch nicht ergänzt oder erläutert werden. 22 b) Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Effektivität liegt nicht vor. 23 aa)
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen Maßnahmen nicht über das zur Erreichung ihres Zieles Erforderliche hinausgehen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Molenheide vom
Ablauf der sechsmonatigen Ausschlussfrist gestellter Antrag sei unzulässig. Im Urteil Yaesu vom
Bescheid festzusetzen. Die antragsgemäße Festsetzung der Steuervergütung oder deren Ablehnung geschieht durch einen gebundenen Verwaltungsakt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsaktes kommt es --sowohl bei der Anfechtungs- als auch bei der Verpflichtungsklage-- auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung an (z.B. BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778, Rz 9). Zu überprüfen ist
1 oder § 101 Satz 1 FGO die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, nicht hingegen seine Begründung. Deshalb kann das FG bei der Rechtmäßigkeitskontrolle andere Gründe heranziehen als die Behörde dem Bescheid zu Grunde gelegt hat. 27 bb) Dem steht Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 79/1072/EWG nicht entgegen.
4 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 79/1072/EWG sind Ablehnungsbescheide zu begründen. Diese Bestimmung lässt keine Ausschlussfrist zur Begründung der Ablehnung eines Vergütungsantrags erkennen. Anderweitiges ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin angeführten EuGH-Urteilen Kommission/Italien vom 3. Juni 1992 C-287/91 (EU:C:1992:242) und Kommission/Spanien vom 14. Dezember 1995 C-16/95 (EU:C:1995:459), die jeweils zu Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 79/1072/EWG ergangen sind. 28
GH verpflichtet, weil seine Entscheidung noch angefochten werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
dieser Vorschrift hat das FG seiner Entscheidung den gesamten konkretisierten Prozessstoff zugrunde zu legen, insbesondere ist es verpflichtet, den Inhalt der vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom
dem der Vergütungsantrag bereits wegen seiner Unvollständigkeit abzulehnen war, braucht der Senat weder auf die Auswirkung der fehlenden Originalunterschrift im Antrag vom 30. Juni 2008 noch auf etwaige Auswirkungen des
reichens der zweiten Seite des Vergütungsantrags im Original --mit Originalunterschrift des Geschäftsführers der Klägerin-- während des Einspruchsverfahrens einzugehen. 33 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510268&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.