Besteuerungsrechts nach der sog. Entwicklungshelferklausel, hier nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien Nach Art. 19 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1 Satz 1) DBA-Indonesien können Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms (u.a.) eines Vertragsstaats aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit
sen Zustimmung entsandt worden sind, nur in diesem Staat besteuert werden. Dem Ausschließlichkeitserfordernis ist auch dann genügt, wenn die Bereitstellung der Mittel sich nur auf den Teil einer Gesamtvergütung bezieht, der im Rahmen eines konkreten Entwicklungshilfeprojekts gezahlt wird, während andere Projekte aus Mitteln
anderen Vertragsstaats oder dritter Zuschussgeber finanziert werden. Es ist auch weder erforderlich, dass der zahlende Vertragsstaat Vergütungsschuldner oder Dienstherr
Entwicklungshelfers ist, noch dass er das Entwicklungshilfeprogramm initiiert hat oder er Träger
Programms ist . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Thüringer Finanzgerichts vom 25. April 2013 2 K 756/10 aufgehoben. Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. 1 A. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 2008 verheiratet, hatte einen Wohnsitz im Inland und war Angestellter der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ). Bei der GTZ --seit dem
gesamten Projektzyklus (Vorbereitung, Angebotserstellung, Implementierung, Schlussberichte und Abrechnung), sowie die Betreuung
Büroumzuges in Jakarta. Hierbei entfiel seine Arbeitszeit zu 32 % auf allgemeine Bürotätigkeiten ("GTZ Office"), zu 7,3 % auf sog. "kofinanzierte Maßnahmen", die nicht allein durch das BMZ finanziert wurden, und zu 60,7 % auf Projekte, die ausschließlich vom BMZ finanziert wurden. 3 Der Kläger wurde für das Streitjahr getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Die während
Aufenthalts in Indonesien erzielten Einkünfte behandelte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Besteuerungsrecht an den Einkünften stehe Deutschland, nicht aber Indonesien zu. Das ergebe sich aus der sog. Entwicklungshelferklausel in Art. 19 Abs. 3
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom
sen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat. An die Stelle
angefochtenen Einkommensteuerbescheids 2008 vom
FG nicht weg und bilden die Grundlage für die Entscheidung
Bundesfinanzhofs (vgl. Senatsurteil vom 30. Juli 2014 I R 58/12, BFHE 246, 453, BStBl II 2015, 199). 10 II. Die Sache ist nicht spruchreif und daher gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Diese ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Einkünfte
Klägers unterfielen, soweit sie in Höhe von 44.183 € noch in Streit stehen, nicht Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien. Insoweit ist zur Bestimmung
Besteuerungsrechts im zweiten Rechtsgang aber noch die sog. Ortskräfteklausel (Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 DBA-Indonesien) zu prüfen. Hinsichtlich
übrigen Teils der auf die Auslandstätigkeit entfallenden Einkünfte bedarf es --angesichts
finanzprozessualen Verböserungsverbotes einerseits und
bereits im Klageverfahren eingeschränkten Sachantrags andererseits-- aufgrund der Freistellung im Änderungsbescheid vom
Einkommensteuergesetzes (EStG) unbeschränkt steuerpflichtig und erzielte als Angestellter der GTZ Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S.
G. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und erfordert keine weiteren Ausführungen. 12 2. Anders als die Vorinstanz annimmt, erfüllen die in Rede stehenden Einkünfte die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien. Deutschland steht hierfür
halb das Besteuerungsrecht zu. 13 a) Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Indonesien begründet ein ausschließliches Besteuerungsrecht
sog. Kassenstaats. Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können danach nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht Staatsangehöriger
erstgenannten Staats ist. Abs. 1 der Vorschrift gilt nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit
sen Zustimmung entsandt worden sind. 14
anderen Vertragsstaats oder auch eines Drittstaats gespeist werden, verändern das Besteuerungsrecht insoweit nicht. 16 Allein dieses Begriffsverständnis wird dem Zweck von Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien gerecht, in Erweiterung
sog. Kassenstaatsprinzips die Besteuerung solcher Tätigkeiten zu erfassen, welche von dem jeweiligen Vertragsstaat finanziert werden; ein Vereinfachungszweck, wie er teilweise den Entwicklungshelferklauseln beigemessen wird (vgl. Wagner in Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Kirgisistan Art. 19 Rz 4), stellt dieses Verständnis nicht in Frage. Es wird zudem dem im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Zweck
3 DBA-Indonesien besser gerecht, in Erweiterung
Kassenstaatsprinzips aus Art. 19 Abs. 1 DBA-Indonesien die Besteuerung aus deutschen Mitteln finanzierter Tätigkeiten im Rahmen von Entwicklungshilfeprogrammen zu erfassen. 17 bb) Auch dass die vergütete Tätigkeit im Rahmen eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats erbracht werden muss, widersteht dem nicht. 18 aaa) Was unter einem Entwicklungshilfeprogramm i.S. von Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien zu verstehen ist, ergibt sich zwar ebenfalls nicht aus dem Abkommen selbst. Es wird auch nicht durch Äußerungen der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) erläutert, weil eine vergleichbare Erstreckung
sog. Kassenstaatsprinzips in Gestalt der Entwicklungshelferklausel in deren Musterabkommen nicht enthalten ist. Aus dem Normkontext
3 DBA-Indonesien lässt sich insofern lediglich ableiten, dass die Zahlung der betreffenden Vergütungen "im Rahmen" eines Entwicklungshilfeprogramms erfolgen muss. Der dadurch in diesem Punkt weitgefasste Wortlaut enthält jedoch keine Beschränkung auf eine bestimmte Art der Tätigkeit, insbesondere nicht auf operative Tätigkeiten vor Ort in unmittelbarer Durchführung eines bestimmten Projekts. Andererseits steht die Verwendung
Begriffs "Programm" nicht einem Verständnis entgegen, wonach die betreffenden (und abspaltbaren) Vergütungen innerhalb "eines" Programms einem (oder auch mehreren) Projekt(en) zuzuordnen sind. Der Begriff
"Programms" ist vielmehr mit dem
Projekts gleichzustellen. 19 bbb) Es lässt sich dem Normtext auch keine Verengung darauf entnehmen, von welchem Vertragsstaat die Initiative ausgeht und wer die (politische) Trägerschaft über das Programm innehat. Denn zum einen geht der Durchführung und der Übertragung der Verantwortung auf das Partnerland die Prüfung
jeweiligen Förderantrags voraus. Indem die Bundesregierung --in Gestalt
BMZ-- die Vorschläge u.a. anhand ihrer Vereinbarkeit mit den Zielen und Grundsätzen der deutschen Entwicklungspolitik auf ihre Förderungswürdigkeit prüft und daraufhin über eine Förderung entscheidet (vgl. BMZ-Leitlinien für die bilaterale Finanzielle und Technische Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern der deutschen Entwicklungszusammenarbeit, Stand März 2007, Nrn. 15, 37 ff., 87, abrufbar unter www.bmz.de/de/ mediathek/publikationen/archiv/reihen/strategiepapiere/konzept165.pdf), macht sie sich die Gegenstände der Förderanträge inhaltlich zu eigen. Dies rechtfertigt es, die Entwicklungsmaßnahmen (abkommensrechtlich) als solche
BMZ, mithin Deutschlands, anzusehen. Zum anderen ist bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien zu berücksichtigen, dass die Vertragsstaaten bei der Vereinbarung einer Regelung zur "Entwicklungshilfe" aufgrund
offenkundigen Sachbezugs das einschlägige und bereits bestehende Regierungsabkommen über die Technische Zusammenarbeit --TZ-Abkommen-- vom
sen kommt es --jedenfalls für das DBA-Indonesien-- nicht darauf an, inwieweit sich das Verständnis von "Entwicklungshilfe"/"Entwicklungszusammenarbeit" im Laufe der Zeit gewandelt haben mag. Denn den Vertragsparteien
Abkommens kann nicht unterstellt werden, sie hätten den Begriff "Entwicklungshilfe" so verwenden wollen, dass auf der diesbezüglich bereits bestehenden völkerrechtlichen Grundlage durchgeführte Maßnahmen nicht umfasst wären. Folglich bedarf es zur Annahme eines deutschen Entwicklungshilfeprogramms i.S.
3 DBA-Indonesien jedenfalls keiner deutschen "Trägerschaft" in dem Sinne, dass Deutschland das Entwicklungshilfeprogramm praktisch allein initiieren, ausgestalten und verantworten müsste (im Ergebnis ebenso Bublitz, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2014, 140, 143; vgl. auch Gosch, Internationale Wirtschafts-Briefe --IWB-- 2013, 179, sowie FG Düsseldorf, Urteil vom
sen Durchführung die GTZ als Durchführungsorganisation eingeschaltet ist. 20 cc) Schließlich schweigt das Abkommen auch dazu, auf welche Weise die von einem Vertragsstaat bereitgestellten Mittel beigebracht werden. Der Begriff der Bereitstellung erschöpft sich in einem "Zurverfügungstellen" durch den betreffenden Staat. Dem wird aus deutscher Sicht indessen dadurch Genüge getan, dass Deutschland (in Gestalt
BMZ) auf erster Stufe Haushaltsmittel diesen Zwecken gewidmet hat und somit "Urheber" der der GTZ überlassenen Mittel ist (vgl. auch Gosch, IWB 2013, 179). Wenn die so bereitgestellten Mittel letztlich im Rahmen eines entgeltlichen Vertrages zwischen der GTZ und der Bundesrepublik Deutschland --in Gestalt
BMZ-- ausgezahlt worden sind, erfolgt dies erst auf zweiter Stufe und ändert an der Urheberschaft der Mittel nichts. 21 dd) Nach diesen Maßgaben sind die streitgegenständlichen Löhne dem Kläger für seine Tätigkeit im Rahmen von deutschen Entwicklungshilfeprogrammen gezahlt worden, die sämtlich aus deutschen Mitteln finanziert worden sind. Der Kläger ist im sachlichen Zusammenhang mit Projekten tätig geworden, die jeweils als Entwicklungshilfeprogramm im dargelegten Sinne anzusehen sind, zumal nach den Feststellungen
FG das TZ-Abkommen die Grundlage für die im Streitjahr in Indonesien durchgeführten Maßnahmen der GTZ bildete. Dabei ist die tatrichterlich festgestellte Zuordnung der klägerischen Tätigkeiten auf Basis der Stundenaufschreibungen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Anhaltspunkte dafür, dass die einzelnen Projekte nicht zugleich auch "Programmcharakter" gehabt hätten, ergeben sich nicht. Die Vorinstanz hat ferner bindend festgestellt, dass die betreffenden Projekte vollumfänglich, also insbesondere auch im Hinblick auf die Personalmittel, vom BMZ finanziert sind, sodass die insoweit abspaltbare Vergütung
Klägers ausschließlich aus deutschen Mitteln stammte. 22 ee) Die weitergehende Frage danach, ob Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien die Besteuerungszuordnung an den finanzierenden Vertragsstaat auch dann ermöglicht, wenn die betreffenden Mittel innerhalb ein und
selben Entwicklungshilfeprogramms bereitgestellt werden, und damit eine "horizontale" Aufteilung der gezahlten Vergütung nach der Mittelherkunft genügen lässt, bedarf angesichts
sen keiner Beantwortung. Allerdings würde ein derartiges Rechtsverständnis das in Art. 19 Abs. 3 DBA-Indonesien enthaltene Ausschließlichkeitsgebot vollends leerlaufen lassen, ihm käme --und das wird seitens
dem Verfahren beigetretenen BMF in der Tat vertreten-- lediglich klarstellende Bedeutung zu. Im Schrifttum wird das abgelehnt (vgl. z.B. Dürrschmidt in Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 19 Rz 41; Rupp in Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Indonesien, Art. 19 Rz 12; Jochum/Lampert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 19 Rz 62; Schrage in F. Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Korea Art. 19 Rz 26; W. Wassermeyer, daselbst, Argentinien Art. 18 Rz 16; Bublitz, IStR 2007, 77, 83; Danz, ISR 2014, 16, 22). 23
3 DBA-Indonesien durch die Verengung
Begriffs der Fachkraft lässt sich angesichts
sen auch weder mit dem bereits dargelegten Zweck
3 DBA-Indonesien rechtfertigen, noch kann den Vertragsstaaten unterstellt werden, dass sie einen im Zusammenhang mit der Durchführung von Entwicklungshilfeprogrammen notwendigerweise anfallenden administrativen Aufwand nicht im Blick gehabt hätten. Letzteres findet darin Bestätigung, dass zum Zeitpunkt
Abschlusses
DBA-Indonesien eine deutsch-indonesische Vereinbarung vom
TZ-Abkommens ergangen ist (vgl. Präambel der Vereinbarung vom
sen als Fachkraft im abkommensrechtlichen Sinn anzusehen, dass er im Rahmen der Durchführungsorganisation im GTZ-Büro in Jakarta tätig war. Daran, dass der Kläger über eine hinreichende fachliche Qualifikation verfügte, besteht im Streitfall kein Zweifel. Gleiches gilt für die Entsendung
Klägers, der vor dem 28. Januar 2008 nicht in Indonesien für die GTZ arbeitete, und die Zustimmung Indonesiens (vgl. Art. 4 Abs. 2 TZ-Abkommen; Nr. 8 der deutsch-indonesischen Vereinbarung über die Fortführung
örtlichen Büros der GTZ vom
FG reichen gleichwohl nicht aus, um in der Sache durchzuerkennen. Der Senat kann nicht mit Sicherheit beurteilen, ob der Kläger eine sog. Ortskraft i.S.
1 Satz 2, Abs. 3 DBA-Indonesien ist und die Vergütungen infolgedessen nur in Indonesien besteuert werden können. Hierzu fehlt es an Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Ansässigkeit
Klägers. Zwar hat das FG Deutschland in seiner Entscheidung verschiedentlich als "Ansässigkeitsstaat" bezeichnet. Erkennbar geprüft hat das FG den maßgebenden --von § 1 Abs. 1 EStG zu unterscheidenden-- abkommensrechtlichen Ansässigkeitsbegriff (Art. 4 Abs. 1 DBA-Indonesien) indessen nicht. Das wäre allerdings aufgrund
sen geboten gewesen, dass sich der Kläger nahezu während
gesamten Streitjahres tätigkeitsbedingt in Indonesien aufgehalten, mithin auch dort eine abkommensrechtliche Ansässigkeit bestanden haben dürfte, infolge derer die sog. "Tie-breaker-Rule" (Art. 4 Abs. 2 DBA-Indonesien) anzuwenden gewesen wäre. Aufgrund
sen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und ist die Sache an das FG zurückzuverweisen. 27 III. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510272&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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