BFH, Urteil vom 29.09.2015 – II R 23/14 – (Grundstückserwerb zur Abgeltung eines auf Geld gerichteten Abfindungsergänzungsanspruchs i.S. des § 13 HöfeO nicht…
STRE201510287 BFH 2. Senat 20150929 II R 23/14 Urteil § 1 Abs 1 Nr 2 GrEStG 1997, § 3 Nr 2 S 1 GrEStG 1997, § 3 Nr 3 S 1 GrEStG 1997, § 3 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 3 Abs 2 Nr 4 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 5 ErbStG 1997, § 12 HöfeO, § 13 HöfeO, § 17 HöfeO, § 2303 BGB, § 2317 BGB, § 2346 BGB, § 2352 BGB vorgehend FG Münster, 20. Februar 2014, Az: 8 K 1727/11 GrE, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Grundstückserwerb zur Abgeltung eines auf Geld gerichteten Abfindungsergänzungsanspruchs i.S. des § 13 HöfeO nicht grunderwerbsteuerbefreit) Überträgt der Hoferbe das Eigentum an einem Hofgrundstück zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers, ist der Grundstückserwerb weder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit .
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20. Februar 2014 8 K 1727/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
1 I. Die Eltern der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) übertrugen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28. Dezember 1998 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren landwirtschaftlichen Hof i.S. des § 1 der Höfeordnung (HöfeO) auf den Bruder (B) der Klägerin. Die Klägerin erklärte sich gegen Zahlung von 16.000 DM nach § 12 HöfeO für abgefunden. Darüber hinaus verzichtete sie auch auf Ansprüche auf Ergänzung der Abfindung nach § 13 HöfeO für den Fall, dass B beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke mit dem Erlös landwirtschaftliche Ersatzflächen erwerben sollte.
2 Mit notarieller Urkunde vom 26. März 2004 vereinbarten die Klägerin und B die abschließende Regelung eines etwaigen Nachabfindungsanspruchs nach § 13 HöfeO. Der Klägerin wurde ein Anspruch auf Übertragung eines Baugrundstücks mit einer Fläche von 1 000 qm nach eigener Wahl eingeräumt, falls bestimmte zum Hof gehörende Grundstücke oder Teile davon Baulandqualität erhalten sollten. Sie erklärte, dass sie mit Erhalt des Baugrundstücks auf sämtliche weiteren Ansprüche gemäß § 13 HöfeO gegenüber B verzichte. Dieser nahm den Verzicht an.
3 B übertrug mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29. Juni 2006 eine noch zu vermessende Teilfläche von 1 000 qm aus einem zum Hof gehörenden Grundstück, das im Gebiet eines beabsichtigten Bebauungsplans lag, auf die Klägerin. Die Vertragsbeteiligten waren sich darüber einig, dass der Klägerin ein Anspruch auf Übertragung von 1 000 qm zusammenhängendem Bauland zusteht. Der Wert der Teilfläche wurde für die Kosten mit 40.900 € angegeben.
4 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für den Erwerb der Grundstücksteilfläche aufgrund des Vertrags vom 29. Juni 2006 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 40.900 € mit Bescheid vom 4. August 2006 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer von 1.431 € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Am 20. Mai 2010 erging ein geänderter Steuerbescheid, in dem die Grunderwerbsteuer auf 4.375 € erhöht wurde. Bemessungsgrundlage war der Abfindungsanspruch der Klägerin, der mit dem geschätzten Verkehrswert der Grundstücksteilfläche von 125.000 € angesetzt wurde.
5 Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass sie mit der Übertragung der Grundstücksteilfläche auf ihren Pflichtteil verzichtet habe und der Erwerb daher nach § 3 Nr. 2 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für 2006 maßgebenden Fassung (ErbStG) von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das FA ging davon aus, dass der Abfindungsanspruch nach § 13 HöfeO ein Geldanspruch und die zur Erfüllung dieses Anspruchs erfolgte Übertragung der Grundstücksteilfläche ein nicht steuerbefreiter Vorgang sei.
6 Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 949 veröffentlicht.
7 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG und § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.
8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und den Steuerbescheid vom 20. Mai 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2011 dahin zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 0 € festgesetzt wird.
9 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
10 II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend erkannt, dass der Erwerb der Grundstücksteilfläche durch die Klägerin nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
11 1. Die Übertragung der Teilfläche des Grundstücks aufgrund des Vertrags vom 29. Juni 2006 erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG.
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14 2. Der Erwerb der Klägerin ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Nach dieser Vorschrift sind der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des ErbStG von der Besteuerung ausgenommen. Ein nach dieser Vorschrift befreiter Erwerb der Klägerin liegt im Streitfall nicht vor.
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17 Bei einer Übergabe des Hofes zu Lebzeiten des Eigentümers unterliegt der Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO ebenfalls als Erwerb durch Erbanfall nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Übergibt der Eigentümer den Hof im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge an einen hoferbenberechtigten Abkömmling, so gilt zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des Hofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten (§ 17 Abs. 2 HöfeO). Dadurch wird hinsichtlich des Hofes und der dazu gehörenden Grundstücke (vgl. § 2 Buchst. a HöfeO) ein Erbfall fingiert. Der Hofübernehmer ist als Erbe anzusehen; er wird auch in § 17 Abs. 1 HöfeO als Hoferbe bezeichnet. Die anderen Abkömmlinge des Übergebers sind weichenden Miterben vergleichbar. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Übergabevertrag erhalten die anderen Abkömmlinge, die nicht Hoferben sind, statt des Erbteils schuldrechtliche Abfindungsansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs Senat für Landwirtschaftssachen --BGH-- vom 24. April 1986 BLw 9/85, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1986, 1014; Beschluss des Oberlandesgerichts Celle Senat für Landwirtschaftssachen vom 18. November 2013 7 W 64/13 (L), Recht der Landwirtschaft 2014, 194, Rz 8).
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20 Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Grundstückserwerb zur Erfüllung eines auf Geld gerichteten Pflichtteilsanspruchs oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs "an Erfüllung statt" nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG fällt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 II R 11/01, BFHE 199, 28, BStBl II 2002, 775). Dies gilt entsprechend auch für einen Grundstückserwerb, durch den ein Abfindungsergänzungsanspruch nach einer Hofübergabe aufgrund vorweggenommener Erbfolge abgegolten wird. Aufgrund der Hofübergabe erwirbt der Abkömmling des Hofübergebers, der den Hof nicht erhalten hat, nicht ein Grundstück, sondern nur einen Geldanspruch gegen den Hoferben. Die nachfolgende Erfüllungsabrede (Übertragung eines Hofgrundstücks) zwischen dem Hoferben und dem anderen Abkömmling des Hofübergebers bringt das ursprüngliche Schuldverhältnis zwar zum Erlöschen, verändert aber nicht den für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Inhalt (Erwerb eines Geldanspruchs).
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25 Ein Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall, wenn ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde (§ 2303 Abs. 1 i.V.m. § 2317 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Die Übergabe des Hofes an den Hoferben im Wege der vorweggenommenen Erbfolge führt nicht zu einer Enterbung der anderen Abkömmlinge des Übergebers, wenn ihnen die gesetzlichen Abfindungsansprüche zustehen (vgl. MünchKommBGB/Lange, 6. Aufl., § 2303 Rz 18). Die anderen Abkömmlinge haben nach § 12 Abs. 1 und 2 HöfeO an Stelle des Anteils am Hof einen Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld, die sich nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls bemisst. Der Hofeswert gebührt nach Abzug bestimmter Verbindlichkeiten den Erben des Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am Nachlass nach dem allgemeinen Recht entspricht (§ 12 Abs. 3 HöfeO). Daneben besteht der Abfindungsergänzungsanspruch gemäß § 13 HöfeO. Erhalten die nicht als Hoferben berufenen Abkömmlinge des Übergebers statt des Anteils am Hof einen entsprechenden Anspruch auf Wertausgleich, steht ihnen ein Pflichtteilsanspruch nicht zu (vgl. BGH-Beschluss in NJW-RR 1986, 1014).
26 Bei der Hofübergabe an B haben die Hofübergeber die Abfindungsansprüche der Klägerin nicht ausgeschlossen. Die Klägerin hat vielmehr anlässlich der Hofübergabe an B eine Abfindung erhalten. Auch der Erwerb der Grundstücksteilfläche beruhte nach den vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich auf dem Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO. Den Vereinbarungen vom 28. Dezember 1998 und vom 26. März 2004 ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin daneben einen Pflichtteilsanspruch hatte und auf diesen verzichtet hat. Die in diesen Verträgen von der Klägerin erklärten Verzichte betreffen jeweils nur den Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO.
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28 § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG erfasst nur Sachverhalte, in denen eine Erbschaft vollständig ausgeschlagen wurde. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden; die Ausschlagung eines Teils ist unwirksam (§ 1950 BGB). Eine Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG kommt deshalb auch bei einem fiktiven Erbfall i.S. von § 17 Abs. 2 HöfeO nicht in Betracht, wenn ein Abkömmling des Hofübergebers, der den Hof nicht erhält, nur zum Teil auf die ihm infolge der Hofübergabe zustehenden Abfindungsansprüche verzichtet.
29 Die Klägerin hat auf die Abfindungsansprüche, die ihr wegen der Hofübergabe an B zustanden, nicht gänzlich, sondern nur zum Teil verzichtet. Sowohl ihr Abfindungsanspruch gemäß § 12 HöfeO als auch ihr Abfindungsergänzungsanspruch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO, der auf der Ausweisung bestimmter Hofgrundstücke als Bauland und dem von B beabsichtigten Verkauf von Baugrundstücken beruhte, wurden durch die Entrichtung eines Betrags von 16.000 DM bzw. die Übereignung der Grundstücksteilfläche erfüllt.
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32 Nach dieser Vorschrift gilt als Schenkung unter Lebenden, was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 BGB) gewährt wird. Der Erbverzicht setzt jeweils einen Vertrag mit dem Erblasser voraus (§ 2346 Abs. 1 Satz 1 und § 2352 Satz 1 BGB). Verzichtet ein Abkömmling des Hofübergebers im Nachgang zur Hofübergabe gegenüber dem Hoferben ganz oder teilweise auf Abfindungsergänzungsansprüche nach § 13 HöfeO, liegt ein von § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG erfasster Erbverzicht nicht vor. Es fehlt insoweit schon an einem Vertrag mit dem Erblasser (Hofübergeber).
33 3. Für den Grundstückserwerb steht der Klägerin keine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG zu.
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36 4. Die Höhe der nach § 8 Abs. 1 GrEStG im Wege der Schätzung angesetzten Bemessungsgrundlage ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwendungen vorgebracht.
37 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510287&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public