Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im Steuerrecht I" - im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom
StEntlG 1999/2000/2002 zum
BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung
Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.
G der Umfang
steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung
BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem
Bayerischen Landesamts für Steuern S 2256.1.1 4/8 St 32 vom 20. April 2011). Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2013 4 K 1918/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) teilweise für verfassungswidrig erklärte Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre. 2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Vertrag vom
Fördergebietsgesetzes (FöGbG) in Höhe von 170.020 DM und im Übrigen Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 6.712 DM in 1997, 7.384 DM in 1998 und 6.768 DM in 1999 vor. Die Abschreibungen beliefen sich insgesamt auf 190.884 DM. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1999 erklärte der Kläger folgende Berechnung
Veräußerungsgewinns: 3 Anschaffungskosten 1996 360.679 DM § 4 FöGbG 170.020 DM Regel-AfA 1997 6.712 DM Regel-AfA 1998 7.384 DM Regel-AfA 1999 6.768 DM AfA gesamt 190.884 DM "Buchwert" 169.795 DM Verkaufspreis 290.000 DM Differenz 120.205 DM Veräußerungskosten 172 DM Veräußerungsgewinn 120.033 DM 4 Zugleich beantragte der Kläger, den Veräußerungsgewinn wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom
StEntlG 1999/2000/2002 besteuert werden, legte das FA unter Anwendung
Schreibens
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Dezember 2010 (BStBl I 2011, 14) in einem geänderten Einkommensteuerbescheid einen geminderten Veräußerungsgewinn in Höhe von 18.222 DM zugrunde. Diesen berechnete es wie folgt: 6 Zeitraum Wertzuwachs 03.12.1996 - 01.09.1999 = 32,935 Monate 120.033 DM 03.12.1996 - 31.03.1999 = 27,935 Monate 101.811 DM steuerfrei 01.04.1999 - 01.09.1999 = 5 Monate 18.222 DM steuerpflichtig 7 Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. 8 Die dagegen von den Klägern erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht (FG) setzte in der in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1499 veröffentlichten Entscheidung die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter Bezugnahme auf die Entscheidung
BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 mit 4.904 DM an. In den Fällen, in denen die Spekulationsfrist am 31. Dezember 1998 bereits abgelaufen sei, verstoße die Anwendungsbestimmung zur Neuregelung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz
Vertrauensschutzes und sei nichtig, soweit in dem Veräußerungsgewinn auch Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung
StEntlG 1999/2000/2002 am
bis zum 31. März 1999 entstandenen und damit nicht steuerbaren Teils
Veräußerungsgewinns zutreffend die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen AfA sowie die Sonderabschreibung nach § 4 FöGbG von den Anschaffungskosten abzuziehen. Es komme nicht darauf an, ob es sich um tatsächliche Steigerungen
Grundstückswerts handele oder der Veräußerungsgewinn überwiegend
halb entstehe, weil in der Vergangenheit gesetzlich zulässige Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden seien. Das Vertrauen
Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit der mit Ablauf der Zweijahresfrist geschützten Vermögensposition sei in diesem Fall verfassungsrechtlich ebenso geschützt wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen. Eine zeitlich lineare Aufteilung, wie sie vom FA entsprechend dem BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 14 vorgenommen worden sei, entspreche nicht den Vorgaben
BVerfG. Der steuerfrei zu belassene Veräußerungsgewinn betrage 115.129 DM. Nur die Differenz zum gesamten Veräußerungsgewinn nach Abzug der Veräußerungskosten (120.033 DM) in Höhe von 4.904 DM sei daher steuerpflichtig. 9 Mit seiner Revision bringt das FA vor, das FG habe den Veräußerungsgewinn unzutreffend ermittelt. Sonderabschreibungen und AfA seien keine Wertzuwächse im Sinne der Entscheidung
BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76. Unter Wertzuwachs sei nur eine Steigerung
Werts zu sehen. Sonderabschreibungen und AfA seien aber das genaue Gegenteil einer Werterhöhung. Dies werde durch die Regelung
3 Satz 3
Einkommensteuergesetzes (EStG) bestätigt. Die Vorschrift regele, dass die AfA die Anschaffungskosten mindere, nicht aber den Wert
Wirtschaftsguts erhöhe. Die Auffassung
FG gehe auch nach Sinn und Zweck
G fehl. Ziel der Vorschrift sei es, durch Gegenüberstellung von Buchwert und Veräußerungspreis die stillen Reserven vollständig zu erfassen und gleichmäßig zu besteuern. Eine Sonderabschreibung führe aber zu einem gegenteiligen Effekt. Sie führe dazu, dass die Steuerlast im Jahr der Inanspruchnahme unmittelbar sinke und in der Folge ein etwaiger Veräußerungsgewinn ansteige. Zudem gehe auch das BVerfG davon aus, dass die Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei zu realisieren, für sich alleine noch keine vertrauensrechtlich geschützte Position begründe. Zu den tatsächlichen Wertzuwächsen, auf die es alleine ankomme, habe das FG aber keine Feststellungen getroffen. 10 Das FA beantragt,das Urteil
FG Münster vom 21. Juni 2013 4 K 1918/11 E aufzuheben und die Klage abzuweisen. 11 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. 12 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 13 Die vom FG vorgenommene Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nicht zu beanstanden. Das FG hat im Hinblick auf die Entscheidung
BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 zutreffend bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften eine Aufteilung zwischen dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn vorgenommen (1.). Das FG hat weiter in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage der Entscheidung in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 auf den
BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 zutreffend bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften eine Aufteilung zwischen dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Veräußerungsgewinn vorgenommen. 15 a) Nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählen zu den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften auch Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass hinsichtlich
streitigen Grundstücks ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Denn der Kläger hat das bebaute Grundstück im Dezember 1996 erworben und mit Vertrag vom 1. September 1999 innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist wieder veräußert. 16 b) Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte i.S.
G abgezogen worden sind (§ 23 Abs. 3 Satz 3 EStG). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a EStG in der bis zum
StEntlG 1999/2000/2002). 17 c) Nach der Entscheidung
BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 ist die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre wegen
Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze
Vertrauensschutzes insoweit verfassungswidrig und daher nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung
StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird. Aufgrund dieser Entscheidung ist --was zwischen den Beteiligten im Ausgangsverfahren unstreitig ist-- eine Aufteilung
Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung
Grundstücks in einen Anteil für den bis zur Verkündung
StEntlG 1999/2000/ 2002 (
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzustellen, sondern auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Verkündung
StEntlG 1999/2000/2002 am
streitigen Grundstücks zum 31. März 1999 zutreffend mit 290.000 DM angesetzt. Maßgebend für die Auffassung
FG, den Verkehrswert und den späteren Veräußerungspreis deckungsgleich anzusetzen, war die Tatsache, dass das Grundstück nur fünf Monate später an einen fremden Dritten für 290.000 DM veräußert worden war. Aufgrund dieses verhältnismäßig kurzen Zeitraums zwischen Bewertungsstichtag und Veräußerung ist das FG davon ausgegangen, dass das Grundstück in diesem Zeitraum keinen Wertveränderungen ausgesetzt war. Diese tatsächliche Würdigung
FG ist möglich und in sich schlüssig, sie verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist daher an diese zu den tatsächlichen Feststellungen gehörende und nicht weiter mit Verfahrensrügen angegriffene Gesamtwürdigung
FG gebunden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). 21 3. Das FG hat auch zutreffend die vorgenommene Sonderabschreibung dem Zeitraum zugeordnet, in dem sie steuerlich berücksichtigt worden ist, und damit dem Zeitraum der nicht steuerverstrickten Wertsteigerung. Nach der Entscheidung
BVerfG sind Wertsteigerungen steuerlich nicht zu erfassen, die bis zur Verkündung
StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind oder nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zur Verkündung
Gesetzes steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können. Denn die Verlängerung der Spekulationsfrist führte zu einer unechten Rückwirkung (a), der im Ausgangsfall das schutzwürdige Vertrauen
Klägers auf die steuerlich wirksame Vornahme einer Sonderabschreibung entgegenstand (b). Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens spielt es auch keine Rolle, ob die Wertsteigerungen aufgrund einer Erhöhung
Verkehrswerts oder aufgrund von Sonderabschreibungen entstanden sind (c). Der von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben in BStBl I 2011, 14 vertretenen Auffassung einer zeitanteiligen Aufteilung ist daher insoweit nicht zu folgen (d). 22 a) Im Fall
Klägers führte die Verlängerung der Spekulationsfrist zu einer unechten Rückwirkung (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.). Denn bei Inkrafttreten der Neuregelung war die zweijährige Spekulationsfrist abgelaufen und der aus der Vornahme der Sonderabschreibung resultierende (erhöhte) Veräußerungsgewinn wäre --z.B. bei einer Veräußerung Ende Dezember 1998-- nicht steuerbar gewesen. Diese Vermögensposition --zu der auch die wirksame Vornahme einer Sonderabschreibung gehört-- wird durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist und die damit verbundene Anwendung
G nachträglich entwertet (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b aa). 23 b) Das Vertrauen
Klägers ist hier auch besonders schutzwürdig, weil zum einen die Sonderabschreibung bereits 1996 in Anspruch genommen wurde und zum anderen die zweijährige Spekulationsfrist bereits am 3. Dezember 1998 24:00 Uhr abgelaufen war, mithin der Kläger bereits mit Ablauf
Veranlagungszeitraums 1998 und damit vor Inkrafttreten der Neuregelung den Veräußerungsgewinn nicht steuerbar hätte realisieren können. Für diesen Fall erhöhen sich die Anforderungen an die verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Denn im Fall
Ablaufs der zweijährigen Spekulationsfrist vor Inkrafttreten der Neuregelung und vor Ablauf
Veranlagungszeitraums 1998 läuft der einkommensteuerliche Zugriff auf die nicht steuerbar erworbenen Vermögenszugänge dem Gebot einer folgerichtigen Ausgestaltung der einkommensteuerlichen Belastungsentscheidung zuwider (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b bb). 24 Wie die Besteuerung betrieblicher Gewinne zielt die Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen nach § 23 EStG und die damit verbundene Berücksichtigung der in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen und AfA auf eine die Liquidität der Steuerpflichtigen schonende Erfassung von Wertsteigerungen an einzelnen Vermögensgegenständen erst im Zeitpunkt der Realisierung
Gewinns durch Veräußerung. Dies erfolgt nicht
halb, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Wertzuwachs oder die stille Reserve entsteht, obwohl beide bereits zuvor beim Steuerpflichtigen vorhanden waren und sich im Fall der Sonderabschreibung auch steuerlich zu seinen Gunsten ausgewirkt haben. Vielmehr werden die Besteuerung früherer Vermögenszuwächse und damit auch die Aufholung in Anspruch genommener Sonderabschreibungen und AfA im Zeitpunkt der Veräußerung nachgeholt. Insoweit folgt nach Ansicht
BVerfG die Gewinnermittlung nach § 23 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung der Logik der allgemeinen betrieblichen Gewinnermittlung bei der Veräußerung der einzelnen Gegenstände (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b bb). 25 Diesen durch Vermögensvergleich und Realisationsprinzip geprägten systematischen Zusammenhang der einkommensteuerlichen Gewinnbesteuerung durchbricht die rückwirkende Erfassung von Wertzuwächsen und die Rückgängigmachung in Anspruch genommener Sonderabschreibungen in gleicher Weise. Soweit im Rahmen der Ermittlung
Veräußerungsgewinns Abschreibungsbeträge einbezogen werden, die sich vor dem Veranlagungszeitraum 1999 ausgewirkt haben und deren Aufholung bis zum Ende
Jahres 1998 nicht steuerbar gewesen wäre, kann von einem "Nachholen" der Besteuerung daher nicht die Rede sein (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76, unter C.II.2.b bb). Die Besteuerung erfasst vielmehr in nicht folgerichtiger Weise Gewinnbestandteile, die bis dahin nicht der Einkommensteuer unterlegen hätten. 26 Hätte der Kläger nach Ablauf der alten Spekulationsfrist von zwei Jahren am
Grundstücks nur noch AfA in Höhe von insgesamt 4.230 DM gewährt wurden und sich steuerlich im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ausgewirkt haben, wird deutlich, dass der weitaus höhere Anteil
nach der Vorschrift
G ermittelten Veräußerungsgewinns in den Zeitraum vom
Verkehrswerts über die Anschaffungskosten hinaus oder aufgrund der Vornahme von Sonderabschreibungen und AfA sowie
Absinkens
"Buchwerts" i.S.
G unter die Anschaffungskosten entstanden sind. Zwar führt das FA zutreffend aus, dass die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen keinen Einfluss auf den Wert eines Grundstücks hat. Darauf kommt es aber nicht an. Das Vertrauen
Steuerpflichtigen in die Nichtsteuerbarkeit der mit Ablauf der (alten) zweijährigen Spekulationsfrist geschützten Vermögensposition ist im Fall der Vornahme einer Sonderabschreibung ebenso schützenswert wie bei tatsächlichen Wertsteigerungen
Grundstücks (Niedersächsisches FG in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb
steuerlichen Vorteils willen für ein bestimmtes Verhalten --z.B. Anschaffung einer Immobilie im Fördergebiet--, das er ohne den steuerlichen Anreiz so nicht gewählt hätte. Das Vertrauen auf die steuerwirksame Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung gehört damit vom Tag der Inanspruchnahme an zu einer schutzwürdigen Vertrauensgrundlage (vgl. Beschlüsse
BVerfG vom
BVerfG, wonach in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich nicht zu erfassen sind, die bis zur Verkündung
StEntlG 1999/2000/ 2002 am 31. März 1999 entstanden waren oder nach der zuvor geltenden Rechtslage bis zur Verkündung
Gesetzes steuerfrei realisiert worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können. Denn die zeitanteilige Zuordnung der Abschreibungen wie sie vom FA entsprechend der Regelung in Tz. II.1.
BMF-Schreibens in BStBl I 2001, 14 vorgenommen wurde, hat zur Folge, dass in die Ermittlung
Veräußerungsgewinns "stille Reserven" einbezogen werden, die bis zum
Grundstücks entstandenen Veräußerungskosten --im Streitfall in Höhe von 172 DM-- in vollem Umfang oder nur anteilig zu berücksichtigen sind. Das Niedersächsische FG hält eine Aufteilung der Kosten im Verhältnis
steuerpflichtigen Anteils
Veräußerungsgewinns zum Gesamtveräußerungsgewinn (jeweils ohne Berücksichtigung der Veräußerungskosten) in Anlehnung an das § 3c Abs. 1 EStG zugrunde liegende Korrespondenzprinzip für zutreffend (Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2013, 1840, unter 1.b bb
BVerfG in BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76 allein auf die Nichtsteuerbarkeit der Wertsteigerungen, die bis zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.