Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 31. August 2011 14 K 1502/09 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Revisionsverfahrens übertragen. 1 I. Der im Inland lebende Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erhielt nach dem Tod seines Vaters am 3. Oktober 2006 im Streitjahr 2007 neben einer Waisenrente eine Todesfallleistung nach dem Pensionskassenreglement der X Stiftung für die berufliche Vorsorge (Pensionskasse). Der 1984 geborene Kläger befand sich bis Ende Juli 2007 in einer Ausbildung bei einer Sparkasse. 2 Die Pensionskasse ist die Vorsorgeeinrichtung
Arbeitgebers seines verstorbenen Vaters, der seit 1990 zunächst bei der Y AG und später bei der Z AG in der Schweiz beschäftigt war. Die Mitgliedschaft in den Vorsorgeeinrichtungen blieb von dem Arbeitgeberwechsel unberührt. Arbeitsvertraglich war der Beitritt zur Vorsorgeeinrichtung, hier zur Pensionskasse, obligatorisch. 3 In der Schweiz beruht die Altersvorsorge auf drei Säulen. Diese sind die soziale Rentenversicherung (Alters- und Hinterlassenenversicherung --AHV--) als erste Säule, die berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung) als zweite Säule sowie als dritte Säule die Selbstvorsorge. In Art. 113 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
Pensionsalters an zur Finanzierung der Alterspension zur Verfügung steht. 4 Art. 18 bis 20a BVG sehen abschließend vor, wem beim Tod der versicherten Person ein direkter Anspruch auf Vorsorgeleistungen eingeräumt wird. Soweit keine Begünstigten vorhanden sind, fällt das Kapital nicht in die Erbmasse, sondern verbleibt als freies Stiftungskapital in der Vorsorgeeinrichtung. Nach Art. 22 BVG entsteht der Anspruch auf Hinterlassenenleistung mit dem Tod
Versicherten, frühestens jedoch mit Beendigung der vollen Lohnfortzahlung. Der Leistungsanspruch für Waisen erlischt grundsätzlich mit dem Tod
Waisen oder mit Vollendung
18. Lebensjahres. Befindet sich ein Kind in der Ausbildung, besteht der Anspruch bis zur Vollendung
25. Lebensjahres fort. Die Hinterlassenenleistung wird grundsätzlich als Rente ausbezahlt (Art. 37 Abs. 1 BVG). Sie ist jedoch gemäß Art. 37 Abs. 4 Buchst. a BVG kapitalisierbar. Wird reglementarisch anstelle der Gewährung einer Rente die Möglichkeit eines Kapitalbezugs eingeräumt, entspricht die Höhe der Kapitalauszahlung dem kapitalisierten Wert der Rente und nicht dem vorhandenen Altersguthaben. Im Obligatorium beträgt die Hinterlassenenrente für Waisen nach Art. 21 BVG 20 % der Invalidenrente, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch gehabt hätte. 5 Nach dem BVG besteht im Obligatorium kein Anspruch der Hinterbliebenen auf ein Todesfallkapital der beruflichen Vorsorge. Gelangt beim Tod eines Versicherten anstelle oder auch zusätzlich zu den obligatorischen Leistungen ein Teil
Altersguthabens zur Auszahlung, handelt es sich um eine überobligatorische Leistung, die durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung begründet wird. 6 Die Leistungen der Pensionskasse
verstorbenen Vaters
Klägers richten sich nach dem "Vorsorgereglement für die BVG-Basisversorgung" der Pensionskasse vom 1. Januar 2006 (Vorsorgereglement). In
sen Ziffer 1 Abs. 2 wird zunächst festgelegt, dass in jedem Fall die nach dem BVG vorgesehenen Mindestleistungen gewährleistet werden. Nach Ziffer 3
Vorsorgereglements werden die Beziehungen zwischen der Pensionskasse und den Versicherten oder Anspruchsberechtigten durch das Vorsorgereglement und, soweit es um die Art und Höhe der Vorsorgeleistungen sowie deren Finanzierung geht, für jedes Vorsorgewerk durch einen Vorsorgeplan geregelt. Als Todesfallleistungen sieht das Vorsorgereglement neben der Ehegatten-, Lebenspartner- und Waisenrente auch die Auszahlung eines Todesfallkapitals vor, auf das die in der Ziffer 29 genannten Personen einen Anspruch haben. 7 Die Pensionskasse errechnete in der "Leistungsabrechnung berufliche Vorsorge" vom 16. Februar 2007 das dem Kläger zustehende Todesfallkapital mit 200.800 CHF und wies gleichzeitig darauf hin, dass dieser die Waisenrentenabrechnung separat erhalte. 8 Der Kläger sah in dem Erhalt
Todesfallkapitals keinen steuerpflichtigen Bezug. Demgegenüber meinte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--), die Leistungen aus der Pensionskasse seien wie Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu behandeln, und besteuerte das Todesfallkapital als andere Leistung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) mit einem Besteuerungsanteil von 54 %. 9 Im Klageverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, es handele sich nicht um die klassische Auszahlung eines Altersguthabens aus der Pensionskasse, sondern um die Auszahlung einer Leistung aufgrund eines versicherten Risikos. Durch den Beitritt seines Vaters in die Pensionskasse sei
sen Todesfallrisiko versichert worden. In den an die Pensionskasse geleisteten Zahlungen seien demzufolge sowohl ein Beitrag für das Altersguthaben als auch ein Risikobeitrag enthalten gewesen. 10 Seine Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 2158 veröffentlichten Urteil, das von der Pensionskasse an den Kläger ausgezahlte Todesfallkapital sei nicht gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig, da es sich nicht um eine Zahlung einer gesetzlichen Rentenversicherung handele. Die Todesfallleistung beruhe auch weder auf einem Altersvorsorgevertrag i.S.
G noch werde sie von einer anderen Einkunftsart erfasst. Die Zinsen aus den Sparanteilen könnten nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6
Einkommensteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (EStG 2004) i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG besteuert werden. 11 Seine Revision begründet das FA mit der Verletzung materiellen Rechts. Soweit die Pensionskasse Leistungen auszahle, die --wie im Streitfall, so das FA-- lediglich auf obligatorischen Beiträgen nach dem BVG beruhten, seien diese öffentlich-rechtlicher Art und würden durch § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfasst. Die gegenteilige Auffassung
FG greife zu kurz. Könnten Leistungen, die auf Altersvorsorgeaufwendungen beruhten, nicht in voller Höhe besteuert werden, verstoße dies gegen die mit der Einführung
Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (--AltEinkG--, BGBl I 2004, 1427) verfolgte Absicht
Gesetzgebers, Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen voll zu versteuern. Hilfsweise seien die im ausbezahlten Todesfallkapital enthaltenen Zinsanteile gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 steuerpflichtig. 12 Das FA beantragt,unter Aufhebung
angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt sinngemäß,die Revision zurückzuweisen. 14 Es bestehe keine gesetzliche Pflicht
Arbeitgebers zum Abschluss einer Todesfallversicherung. Damit handele es sich um eine zusätzliche freiwillige Leistung, die auf einer privatrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Pensionskasse beruhe. 15 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 16 Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen
FG tragen seine Entscheidung nicht, die Steuerpflicht
dem Kläger ausbezahlten Todesfallkapitals gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu verneinen. Der gerichtlich festgestellte Sachverhalt lässt indes kein abschließendes Urteil in der Sache zu. 17 1. Im Gegensatz zur Auffassung
FG könnte in der Gewährung
Todesfallkapitals durch die schweizerische Pensionskasse eine andere Leistung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG liegen, die von einer der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren ausländischen Versorgungseinrichtung erbracht wurde. Unerheblich ist, dass es sich nicht um wiederkehrende Bezüge i.S.
G handelt (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58). 18 a) Für die Einordnung
Todesfallkapitals als andere Leistung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist zum einen entscheidend, dass die Pensionskasse nach ihrer Art und Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen bei rechtsvergleichender Betrachtung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (ständige Rechtsprechung
Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Entscheidungen vom
BFH ebenfalls die Vergleichbarkeit mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, aber nur soweit diese privatrechtlichen Pensionskassen Leistungen aus dem Obligatorium erbringen (s. BFH-Urteile vom 26. November 2014 VIII R 39/10, BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 35 ff., und in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 34 ff.). In Bezug auf Leistungen einer privatrechtlichen Pensionskasse aus dem Überobligatorium, die auf überobligatorischen Beiträgen beruhen, trennt der VIII. Senat das Obligatorium vom Überobligatorium. Er ist der Ansicht, der eigenständige privatrechtliche und freiwillige Charakter
überobligatorischen Rechtsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und einer privatrechtlichen Pensionskasse gebiete es, dieses Verhältnis nicht nur als Annex zur öffentlich-rechtlichen obligatorischen Pflichtmitgliedschaft in der Pensionskasse, sondern als privatrechtliche Rechtsbeziehung anzusehen. Diese unterliege nicht der Besteuerung in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, sondern sei hinsichtlich ihrer Besteuerungsfolgen eigenständig zu würdigen (s. BFH-Urteile in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 49 ff., insbesondere Rz 53, und in BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 47; zustimmend wohl Miessl, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2015, 683; vgl. dazu auch Portner, Betriebs-Berater 2015, 1952; Levedag, Internationale Wirtschaftsbriefe --IWB-- 2015, 553; Werth, IStR 2015, 900). 22 c) Diese Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt damit voraus, dass diese Leistungen auf einem eigenständigen privatrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen. 23 Für die Annahme eines solchen eigenständigen, vom Obligatorium zu trennenden Rechtsverhältnisses ist es erforderlich, dass nicht nur überobligatorische Leistungen gewährt werden, sondern auch, dass diese Leistungen auf Beiträgen beruhen, die nicht bereits durch das Obligatorium geschuldet sind. Es reicht nicht aus, wenn sich die privatrechtliche Pensionskasse zwar verpflichtet, überobligatorische Leistungen zu erbringen, sie diese Verpflichtung aber nur durch die obligatorischen Beiträge erfüllen kann, da dann kein eigenständiges Rechtsverhältnis gegeben ist. 24 Dieses Ergebnis entspricht dem durch das AltEinkG im EStG verankerten Prinzip der nachgelagerten Besteuerung und der damit verbundenen intertemporalen Korrespondenz (s. dazu Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.a bb
Todesfallkapitals durch die Pensionskasse im Streitfall dem Obligatorium zuzuordnen ist oder ob bzw. in welchem Umfang sie auf einem eigenständigen privatrechtlichen (überobligatorischen) Rechtsverhältnis beruht. 27 Mit dem Todesfallkapital gewährt die Pensionskasse zwar eine überobligatorische Leistung (unter aa); es ist aber nicht geklärt, ob der Vater
Klägers und/oder
sen Arbeitgeber lediglich obligatorische Beiträge geleistet haben (unter bb). 28
Klägers und/oder
sen Arbeitgeber verpflichtet gewesen sind, neben den obligatorischen Beiträgen weitere überobligatorische Beiträge zu leisten, um den Anspruch auf das (überobligatorische) Todesfallkapital zu erwerben. Dies wird von dem FA bestritten. Das FG ist --von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent-- diesem Gesichtspunkt nicht weiter nachgegangen. 32 Das FG wird diesen Aspekt im zweiten Rechtsgang aufzuklären haben, um die Frage beantworten zu können, ob und inwieweit das Todesfallkapital auf überobligatorischen Beiträgen beruht, da hiervon der Ausgang
Rechtsstreits abhängt. Waren nämlich der Vater
Klägers und/oder
sen Arbeitgeber verpflichtet, auch überobligatorische Beiträge zu leisten, auf denen das Todesfallkapital beruht, ist insoweit eine Steuerpflicht nicht gegeben (unter 2.). Stellt das FG hingegen fest, dass keine überobligatorischen Beiträge geleistet wurden, ist die Todesfallleistung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu versteuern; eine Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 3 EStG kommt nicht in Betracht (unter 3.). 33 2. Stellt das FG fest, das Todesfallkapital beruhe auf überobligatorischen Leistungen
Vaters
Klägers und/oder
sen Arbeitgeber, zu denen diese verpflichtet waren, ist die Leistung insoweit steuerfrei. Eine Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG scheidet aus den unter II.1.c dargestellten Gründen aus. Das Todesfallkapital kann auch nicht gemäß § 22 Nr. 5 EStG (unter
EStG angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne
Abschnitts XI, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 EStG und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG erworben wurden, ist gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a EStG bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG entsprechend anzuwenden. Nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. b EStG ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchst. a sind, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. 35 § 22 Nr. 5 EStG ist gegenüber anderen Vorschriften die vorrangige Spezialvorschrift für die Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie für Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen; sie regelt die steuerliche Behandlung dieser Produkte abschließend (vgl. Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007, BTDrucks 16/2712, 50; s.a. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 22 EStG Rz 478; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 22 Rz 125; Fischer in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 22 Rz 50). 36 Es kann im Streitfall bereits dahinstehen, ob die schweizerische Pensionskasse überhaupt eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift darstellt und damit § 22 Nr. 5 EStG zur Anwendung kommen kann. Selbst wenn die Pensionskasse die an eine Vorsorgeeinrichtung i.S.
G zu stellenden Voraussetzungen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 61 ff.) erfüllen würde, käme es im Streitfall nicht zur Besteuerung
Todesfallkapitals gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG. 37 Die in die Pensionskasse geleisteten Beiträge
Klägers wurden nämlich nicht gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG gefördert, insbesondere waren sie nicht gemäß § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei (unter aa). Daher richtet sich die Besteuerung
Todesfallkapitals nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a und b EStG. Im Streitfall sind aber die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt (unter bb). 38 aa) Nach der BFH-Rechtsprechung sind obligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse sowie Arbeitgeberleistungen auf Grundlage der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der schweizerischen Invalidenversicherung gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG, überobligatorische Arbeitgeberbeiträge zu einer schweizerischen Pensionskasse nach § 3 Nr. 62 Satz 4 Halbsatz 1 EStG dem Grunde nach steuerfrei (s. Urteil vom
62 durch das Jahressteuergesetz 2009, BTDrucks 16/10189, 48). 40 bb) Damit kommen § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a oder Buchst. b EStG zur Anwendung, die jedoch nicht zu einer Steuerpflicht
Todesfallkapitals führen. 41
Todesfallkapitals an den Tod
Versicherten anknüpft und kein Rentenrecht enthält. Der Kläger hat --wie im Vorsorgereglement vorgesehen-- das Todesfallkapital gemäß Ziffer 29 neben seiner Waisenrente gemäß Ziffer 28 erhalten, so dass in Bezug auf die Leistung
Todesfallkapitals eine Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG ausscheidet. 43
Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 1990 --Beginn der Mitgliedschaft
Vaters
Klägers in der Pensionskasse-- gültigen Fassung (EStG 1990) gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies galt nicht für Zinsen aus Versicherungen i.S.
1 Nr. 2 Buchst. b, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall
Rückkaufs
Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt wurden. 44 (a) Für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 1990 auf Kapitalerträge aus ausländischen Renten- und Kapitalversicherungen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich, ob der Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 1990 begünstigten Vertragstypen gehört. Entscheidend ist danach, dass der ausländische Vertrag unter den im Gesetz erfassten Versicherungstypus fällt; die Voraussetzungen
Sonderausgabenabzugs nach dieser Vorschrift müssen hingegen für die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 1990 nicht vollständig erfüllt sein (s. BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365, unter II.2.b; vom 26. November 2014 VIII R 31/10, BFHE 249, 12, BFH/NV 2015, 1134, Rz 28 f., sowie in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 65 f., und in BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 51 f.). Es ist ebenso unschädlich, wenn der ausländischen Versicherungsgesellschaft die Erlaubnis zum Betrieb eines nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG 1990 begünstigten Versicherungszweigs im Inland nicht erteilt worden ist (BFH-Urteil in BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365, unter II.2.b). 45 (
Todesfallkapitals handelte es sich um eine Risikolebensversicherung auf den Todesfall gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG 1990. Das durch sie versicherte Risiko, der Tod der versicherten Person, hier der Vater
Klägers, hätte sich realisiert, so dass die Voraussetzung einer Auszahlung "im Versicherungsfall" gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG 1990 erfüllt wäre und das Todesfallkapital als Versicherungsleistung steuerfrei bliebe. 48 (cc) Würde der (überobligatorische) Anspruch auf das Todesfallkapital hingegen nicht separat beurteilt, sondern die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherten und der Pensionskasse einheitlich betrachtet, läge eine "gemischte Versicherung" vor, in der neben dem Erlebens- auch das Todesfall- und das Invaliditätsrisiko
Versicherten vor Eintritt in den Ruhestand abgedeckt würde und die Versicherung u.a. ein Kapitalwahlrecht gewährte. Damit wäre eine Versicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b entweder Doppelbuchst. cc oder dd EStG 1990 anzunehmen. 49 Voraussetzung für eine Steuerfreiheit von deren Leistungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc oder dd EStG 1990 ist zunächst, dass laufende Beiträge entrichtet wurden. Dieses Erfordernis würde durch die Beiträge
Vaters
Klägers und
Arbeitgebers erfüllt. Auch die für die Steuerbefreiung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 1990 erforderliche zwölfjährige Mindestlaufzeit würde eingehalten, da der Vater
Klägers seit 1990 bis zu seinem Tode im Jahr 2006 der Pensionskasse angehörte. Für eine Einordnung unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 1990 ist es --entgegen der Auffassung
FA-- ausreichend, wenn der Berechtigte die Leistung erst nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss erhält, auch wenn die Mindestlaufzeit bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Insoweit kann auf die Rechtsprechung
VIII. Senats (BFH-Urteile in BFHE 249, 12, BFH/NV 2015, 1134, Rz 37 f. und 44; in BFHE 249, 22, BFH/NV 2015, 1139, Rz 68, und in BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 55; s. dazu auch Levedag, IWB 2015, 553/561) verwiesen werden, der sich der erkennende Senat anschließt. 50 Eine Steuerpflicht gemäß § 22 Nr. 5 EStG kommt damit nicht in Betracht, auch wenn die Pensionskasse als Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre. 51 b) Erfüllt die schweizerische Pensionskasse indes die Voraussetzungen einer Versorgungseinrichtung i.S.
G nicht, entfällt die Sperrwirkung der spezielleren Vorschrift. Damit kommt § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG unmittelbar zur Anwendung, und zwar grundsätzlich in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Wegen der Übergangsregelung für Altverträge gemäß § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG führt dies aber ebenfalls nicht zur Steuerpflicht
Todesfallkapitals. 52 Da der Vater
Klägers seinen Vertrag mit der Pensionskasse bereits im Jahr 1990 und damit vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen hatte, ist nach § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG für die Frage der Steuerpflicht der aus diesem Versicherungsvertrag resultierenden außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 maßgeblich. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 entspricht der Vorgängervorschrift
G 1990. Die in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 3 und 4 EStG 2004 zusätzlich enthaltenen Einschränkungen
Anwendungsbereichs
Vaters
Klägers und/oder
Arbeitgebers, ist im Streitfall eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistung anzunehmen, so dass das Todesfallkapital als andere Leistung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit einem Besteuerungsanteil von 54 %, jedoch ermäßigt, zu besteuern ist. 54 a) Eine Steuerfreiheit der Kapitalabfindung gemäß § 3 Nr. 3 EStG scheidet nach Ansicht
erkennenden Senats aus. Zwar hat der VIII. Senat die Steuerfreiheit von Kapitalabfindungen einer schweizerischen Pensionskasse nach § 3 Nr. 3 EStG in der bis zum
G jedes sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckende, der Erzielung von Einkünften i.S.
G dienende Verhalten ist, wird bei den Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG auf die Beitragszahlungen in die Einrichtungen der Basisversorgung abgestellt. Nur aufgrund dieser Beitragsleistungen können später Leibrenten und andere Leistungen vereinnahmt werden. Um dem Charakter der außerordentlichen Einkünfte gemäß § 34 EStG Rechnung zu tragen, darf die Zusammenballung der Einkünfte jedoch nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entsprechen. Zur näheren Begründung
Vorstehenden wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das Senatsurteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 (unter II.7., Rz 59 ff.; zustimmend BFH-Urteil in BFHE 249, 39, BFH/NV 2015, 1145, Rz 45) verwiesen. 57 bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das Todesfallkapital gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden. Im Streitfall beruht das Todesfallkapital auf den von dem Vater und/oder
sen Arbeitgeber von 1990 bis einschließlich 2006 geleisteten Beiträgen. Die atypische Zusammenballung der Einkünfte ist ebenfalls gegeben. Zum einen hat der Kläger ausschließlich im Streitjahr das Todesfallkapital gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG --mit dem entsprechenden nachteiligen Progressionseffekt-- vereinnahmt. Zum anderen ist das Todesfallkapital zwar "vertragsgemäß", weil das Vorsorgereglement eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht. Sie ist aber atypisch, da wesentliches Charakteristikum der von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG erfassten Einkünfte ist, dass sie der Basisversorgung
Versicherten dienen und für diesen Bereich ausschließlich Rentenzahlungen typisch sind. 58 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510305&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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