Ehegatten keine Werbungskosten Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte
anderen Ehepartners sind auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit
anderen Ehepartners grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar . Auf die Revision
Beklagten wird das Urteil
Finanzgerichts Münster vom 28. August 2013 12 K 339/10 E aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten
gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde für das Streitjahr
Klägers bescheinigte in einem Schreiben vom 4. Februar 2013, dass die Anwesenheit
Klägers auf der Baustelle im Jahr 2007 an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen für die vorgenannten Fahrten der E auch im Einspruchsverfahren nicht. 5 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1289 veröffentlichten Gründen statt. Die Fahrtkosten seien beruflich veranlasst. Der Kläger habe die Fahrten zum Familienwohnsitz selbst nicht durchführen können, da dienstliche Gründe seine Anwesenheit auf der Baustelle in den Niederlanden auch an den Wochenenden erfordert hätten. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung lasse die Rechtsprechung den Aufwand für eine sogenannte umgekehrte Familienheimfahrt durch den Ehegatten zum Werbungskostenabzug zu, wenn der Steuerpflichtige die Familienheimfahrt aus beruflichen Gründen nicht selbst durchführen könne. Im Streitfall könne diese Wertung nicht anders ausfallen. Müsse ein Steuerpflichtiger bei einer Beschäftigung an ständig wechselnden Arbeitsstätten aus betrieblichen Gründen vor Ort bleiben, seien auch die Kosten, die durch die Fahrt
Ehegatten an den Einsatzort
auswärts tätigen Steuerpflichtigen entstünden, Werbungskosten. 6 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 7 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 II. Die Revision
FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Besuchsfahrten der E zu Unrecht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. 10 1. Nach ständiger Rechtsprechung sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen, die durch den Beruf
Steuerpflichtigen veranlasst sind (z.B. Senatsurteil vom
Großen Senats
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, unter C.III.1.a). Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung
Berufs getätigt werden (z.B. Senatsurteil vom
dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom
eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung). 13
Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort i.S.
G ist nur der Ort der langfristig und dauerhaft angelegten Arbeitsstätte (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 VI R 34/04, BFHE 209, 527, BStBl II 2005, 793). Der Kläger unterhielt in den Niederlanden indes keine dauerhaft angelegte Arbeitsstätte; vielmehr war er dort auswärts tätig. 16 Nach den tatsächlichen Feststellungen
FG war der Kläger in der Zeit vom
G. Die Norm erfasst nicht die im Streitfall vorliegenden Besuchsreisen
Ehepartners vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort
Arbeitnehmers, sondern den umgekehrten Fall, dass der steuerpflichtige Arbeitnehmer (Kläger) die Fahrt vom Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort selbst vornimmt (Senatsbeschluss in BFHE 232, 494, BStBl II 2011, 456). 18 bb) Die Aufwendungen für die Besuchsfahrten der E zum Beschäftigungsort
Klägers in den Niederlanden sind entgegen der Ansicht
FG auch nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abzugsfähig. Denn sie sind nicht beruflich veranlasst. 19
steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten. Die Aufwendungen für derartige Fahrten sind nach ständiger Rechtsprechung beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar, weil der Steuerpflichtige sich aus beruflichem Anlass zu seiner Tätigkeitsstätte begeben hatte, um dort seine Berufstätigkeit auszuüben. Der Weg zur Tätigkeitsstätte und zurück ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften. Da der Arbeitnehmer typischerweise nicht am Ort seiner beruflichen (Auswärts-)Tätigkeit wohnt und auch nicht wohnen kann, kann er nur tätig werden, wenn er sich zu seiner Tätigkeitsstätte begibt (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234, unter B.VI.1.c bb, m.w.N.). 20
steuerpflichtigen Arbeitnehmers zu
sen (auswärtiger) Tätigkeitsstätte. Diese Fahrten dienen grundsätzlich nicht der Förderung
Berufs und sind daher keine Werbungskosten. 21 Die berufliche Veranlassung solcher Fahrten
Ehepartners ist in der Regel auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine für ihn beruflich veranlasste Fahrt zwischen seiner auswärtigen Tätigkeitsstätte und der Wohnung nicht selbst durchführen kann, weil seine Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort z.B. aufgrund einer Weisung oder Empfehlung
Arbeitgebers oder aus anderen dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ersatzcharakter der Fahrt als solcher vermag die berufliche Veranlassung der an sich privaten Fahrt
Ehepartners nicht zu begründen. 22
Ehepartners bei dem Steuerpflichtigen zu regeln, durch den dienstlichen Einsatz
Steuerpflichtigen an
sen auswärtiger Tätigkeitsstätte in einem solchen Maße beruflich veranlasst sein kann, dass private Veranlassungsbeiträge dahinter zurücktreten und die Fahrt
Ehepartners zum Steuerpflichtigen
halb nicht als private Besuchsfahrt, sondern ausnahmsweise als beruflich veranlasst anzusehen ist. Denn ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. 23 Nach den tatsächlichen Feststellungen
FG, an die der Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), nahm der Kläger während seiner vom
Grundgesetzes (GG) rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Art. 6 Abs. 1 GG schützt jede Ehe und Familie und garantiert zugleich eine Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534, m.w.N.). Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es jedoch nicht, Aufwendungen für die private Reise
einen Ehegatten an den Beschäftigungsort
anderen Ehegatten zum Werbungskostenabzug zuzulassen (Senatsbeschluss in BFHE 232, 494, BStBl II 2011, 456). 25
Steuerpflichtigen für von ihm geführte Telefonate während einer mindestens einwöchigen Auswärtstätigkeit als Werbungskosten anerkannt. Die beruflich veranlassten Mehraufwendungen
Steuerpflichtigen für Telekommunikation, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, bei einer Auswärtstätigkeit private Dinge mittels Telekommunikation aus der Ferne regeln zu müssen, sind nicht vergleichbar mit den hier zu beurteilenden Aufwendungen für Besuchsfahrten der Ehegattin zum auswärtigen Tätigkeitsort
steuerpflichtigen Arbeitnehmers. 27 3. Da die Revision
FA mit der Sachrüge Erfolg hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob dem FG der vom FA gerügte Verfahrensfehler unterlaufen ist. 28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201510307&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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