STRE201550007 BFH 10. Senat 20141203 X B 91/14 Beschluss § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 4. Juni 2014, Az: 4 K 152/13, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Divergenz bei Abweichung des FG-Urteil von einer Entscheidung eines anderen Spruchkörper desselben FG NV: Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt auch dann vor, wenn die Entscheidung von einem Urteil eines anderen Spruchkörpers desselben Finanzgerichts abweicht . 1 Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), die sich auf die Streitjahre 2008 bis 2010 bezieht, hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Urteil des 3. Senats des Niedersächsischen FG vom 16. Oktober 2012 3 K 10451/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 284) bzw. zum Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) zuzulassen. 2 1. Die Beschwerde der Kläger betrifft nicht das Jahr 2007. Zwar hatten die Kläger neben den Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre 2008 bis 2010 auch den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2007 angefochten. Insoweit hat das FG jedoch ihrem Klageantrag in vollem Umfang entsprochen. Auch wenn die Kläger sowohl in ihrer Beschwerde- als auch in ihrer Beschwerdebegründungsschrift die Beschwerde nicht ausdrücklich auf die Jahre 2008 bis 2010 beschränkt haben, ist davon auszugehen, dass sie das FG-Urteil nur insoweit angreifen wollten, als sie mit ihrem Klageantrag im finanzgerichtlichen Verfahren unterlegen sind, weil die Beschwerde betreffend das Jahr 2007 schon wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. 3 2. Die Beschwerde hat nicht schon deshalb keinen Erfolg, weil das FG im Streitfall von keinem Urteil eines anderen FG, sondern eines anderen Senats des Niedersächsischen FG abweichen soll. Zwar findet sich in einer Vielzahl der Entscheidungen des BFH der Hinweis: "Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Gerichtshof der Europäischen Union, der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG" (z.B. Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 X B 215/13, BFH/NV 2014, 1568). Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn die Entscheidung von einem Urteil eines anderen Spruchkörpers desselben FG abweicht (Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 174), weil die Zulassung der Revision der Wahrung der Rechtseinheit dient. 4 3. Die behauptete Abweichung des FG-Urteils zu der Entscheidung in EFG 2013, 284 und zum Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 liegt nicht vor. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.