STRE201550023 BFH 10. Senat 20141216 X K 5/14 Beschluss § 580 Nr 7 Buchst b ZPO, § 584 ZPO, § 586 ZPO, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 17b Abs 2 GVG, § 70 S 1 FGO, § 134 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Restitutionsklage - Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Wiederaufnahmeklage - Entscheidung über die Verweisung bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts 1. NV: "Revisionsgericht" i.S. des § 584 ZPO ist auch das Rechtsmittelgericht, das über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden hat. Für den Restitutionsgrund des Auffindens einer Urkunde ist jedoch stets das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig . 2. NV: Wird mit einer Restitutionsklage ein unzuständiges Gericht angerufen, ist die Entscheidung über die Verweisung an das zuständige Gericht nicht durch formlose Abgabe, sondern durch bindenden Beschluss zu treffen. Die Klageerhebung beim unzuständigen Gericht wahrt die für Wiederaufnahmeklagen geltende Frist von einem Monat seit Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund . 1 I. Der Beklagte, Beschwerdegegner und Wiederaufnahmebeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte gegen die Klägerin, Beschwerdeführerin und Wiederaufnahmeklägerin (Klägerin) im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung Bescheide über Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1997 bis 2006 erlassen, in denen die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschätzt worden war. Nachdem der erkennende Senat ein erstes klageabweisendes Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hatte (Beschlüsse vom 29. Juni 2011 X B 242-244/10, BFH/NV 2011, 1715), minderte das FG die Schätzungsbeträge im zweiten Rechtsgang, setzte die Festsetzungen entsprechend herab und wies die Klagen im Übrigen ab. Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin gegen diese Entscheidungen blieben beim erkennenden Senat ohne Erfolg (Beschluss vom 14. Mai 2013 X B 123-125/12, BFH/NV 2013, 1253). 2 Mit einem am 23. Juni 2014 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben begehrt die Klägerin die Wiederaufnahme der Verfahren X B 123-125/12. Sie bringt vor, erst am 6. Juni 2014 im Wege der erneuten Einsichtnahme in die Akten des parallel geführten Steuerstrafverfahrens Kenntnis von dem Video-Observationsbericht und dessen Auswertung erhalten zu haben. Diese Unterlagen habe die Steuerfahndung erst mit Schreiben vom 20. März 2014 zu den Strafakten gereicht; zuvor seien sie der Klägerin nicht zugänglich gewesen. Aus diesen Unterlagen ergebe sich die Notwendigkeit der Vernehmung des Fahndungsprüfers. 3 Die Klägerin beantragt,die abgeschlossenen Verfahren X B 123-125/12 wieder aufzunehmen und die Revisionen zuzulassen,hilfsweise, die Wiederaufnahmeklage an das FG zu verweisen. 4 Das FA hält den BFH für nicht zuständig und beantragt,die Wiederaufnahmeklage an das FG zu verweisen,hilfsweise, die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen. 5 II. Die Wiederaufnahmeklage ist an das FG zu verweisen. 6 1. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien (Beteiligten) von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes --GVG--). Diese Vorschrift ist im finanzgerichtlichen Verfahren in Fällen der Anrufung eines sachlich oder örtlich unzuständigen Gerichts entsprechend anzuwenden (§ 70 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.