STRE201550031 BFH 3. Senat 20140925 III R 54/11 Urteil § 62 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 65 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, Art 13ff EWGV 1408/71, Art 13 EWGV 1408/71, § 44 Abs 1 FGO, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, § 46 FGO vorgehend FG Düsseldorf, 13. Juli 2011, Az: 15 K 88/09 Kg, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kindergeldanspruch einer im Inland selbständig tätigen polnischen Staatsangehörigen, deren Kinder beim Ehemann in Polen leben - Untätigkeitssprungklage 1. NV: Der Anspruch auf Kindergeld wird nicht durch Art. 13ff der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgeschlossen (std. Rspr.) . 2. NV: Ob für ein Kind im Ausland dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gezahlt werden oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, hat das FG selbst zu entscheiden. Dazu hat es das maßgebende ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Der Kindergeldberechtigte braucht weder die einschlägigen Regelungen des ausländischen Rechts im Einzelnen darzulegen noch im Ausland einen Antrag auf Familienleistungen zu stellen, um eine Entscheidung der dortigen Behörde herbeizuführen . 3. NV: Hat die Familienkasse über den Kindergeldanspruch für eines von mehreren Kindern ausdrücklich nicht entschieden, so ist eine diesbezügliche Verpflichtungsklage unzulässig . 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine polnische Staatsangehörige, lebt seit August 2005 in der Bundesrepublik Deutschland und ist hier selbständig tätig. Ihr Ehemann lebt und arbeitet in Polen. Für ihren im Februar 1999 geborenen älteren Sohn G bezog die Klägerin seit August 2005 Kindergeld. Für ihren im Juni 2006 geborenen jüngeren Sohn K beantragte sie im Dezember 2006 ebenfalls Kindergeld. Ausweislich einer Bescheinigung der ZUS (Sozialversicherungsanstalt in Polen) vom 22. Juni 2007 war die Klägerin dort zur verpflichtenden Gemeinschaftsversicherung gemeldet. 2 Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für den älteren Sohn G am 9. August 2007 nach § 70 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab September 2007 wegen der Pflichtversicherung bei der ZUS auf. Die Entscheidung über den Kindergeldanspruch für den jüngeren Sohn K stellte sie wegen widersprüchlicher Angaben zur Frage, ob der Ehemann der Klägerin als Arbeitnehmer oder selbständig tätig sei, mit gesondertem Schreiben vom 9. August 2007 zurück. 3 Während des den Aufhebungsbescheid betreffenden Einspruchsverfahrens erhielt die Familienkasse am 8. August 2008 die weitere Auskunft der ZUS, dass die Klägerin seit April 2006 keinen Sozialversicherungen unterlegen habe, aber als Mitglied der Familie ihres Mannes im Sozialversicherungssystem angemeldet worden sei. Für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2008 war in Polen kein Antrag auf Familienleistungen gestellt worden. 4 Die Familienkasse wies den Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 9. August 2007 am 11. Dezember 2008 als unbegründet zurück. Die Klägerin unterliege, weil sie über ihren Ehemann in Polen pflichtversichert sei, den polnischen Rechtsvorschriften. Damit scheide ein Anspruch auf deutsches Kindergeld aus. 5 Das Finanzgericht (FG) wies die auf Kindergeld für beide Söhne ab September 2007 gerichtete Klage als unbegründet ab. 6 Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, den --den Sohn G betreffenden-- Aufhebungsbescheid vom 9. August 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn K ab September 2007 in gesetzlicher Höhe festzusetzen. 8 Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 9 II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 2.2 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … (Familienkasse) eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105). Das Rubrum des Verfahrens ist daher entsprechend anzupassen. III. 10 Die Revision ist hinsichtlich der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den älteren Sohn G begründet. Das FG-Urteil ist, soweit es G betrifft, aufzuheben und mangels Spruchreife an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kindergeld nach deutschen Rechtsvorschriften, weil entweder Polen zur Gewährung von Familienleistungen zuständig sei (dazu III.2.) oder weil § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Gewährung von Kindergeld ausschließe (dazu III.3.). 11 1. Die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch der Klägerin nach § 62 und § 63 EStG liegen unstreitig vor; insoweit ist unerheblich, ob der ältere Sohn G im Inland oder --wie das FG festgestellt hat-- in Polen lebt (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Damit stand der Klägerin im Grundsatz Kindergeld in voller Höhe zu (§ 66 Abs. 1 EStG). 12 2. Ein Anspruch auf Kindergeld wird nicht durch Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71) ausgeschlossen. Diese Bestimmungen entfalten keine unionsrechtlich begründete Sperrwirkung für die Anwendung des Rechts des nicht zuständigen Mitgliedstaats, so dass sich die Anspruchsberechtigung auch bei Personen und bei Leistungen, die dem persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 unterliegen, allein nach den Bestimmungen des deutschen Rechts richtet. Die gegenteilige Auffassung, die dem FG-Urteil zugrunde liegt und die auch der Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten hatte, ist aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10, EU: C: 2012: 339 und C-612/10, EU: C: 2011: 72, vom BFH aufgegeben worden (BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040; vom 5. September 2013 XI R 52/10, BFH/NV 2014, 33; vom 30. Januar 2014 V R 38/11, BFH/NV 2014, 837). Dies gilt unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) oder die Ausübung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) in Rede steht (Senatsurteil vom 13. Juni 2013 III R 63/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711). Es bedarf auch keines zusätzlichen Anwendungsbefehls, um trotz der sich aus der VO Nr. 1408/71 ergebenden Zuständigkeit eines ausländischen Mitgliedstaats die Anwendung deutschen Rechts zu ermöglichen (Senatsurteil in BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040). 13 3. Das FG ist weiter zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage selbst ohne Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts wegen § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unbegründet sei, weil die Klägerin in Polen einen Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen gehabt habe. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.