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BFH VII B 112/14

STRE201550041 BFH 7. Senat 20141212 VII B 112/14 Beschluss § 191 AO, § 4 AnfG, § 7 AnfG, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 21. Mai 2014, Az: 5 K 248/12, Urte

FG im AdV-Verfahren 1. NV: Der in einem Lebensversicherungsvertrag widerruflich als bezugsberechtigt Bezeichnete erlangt erst mit dem Eintritt

Versicherungsfalls den Anspruch auf die Versicherungssumme. Dementsprechend beginnt auch erst mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist für die Schenkungsanfechtung . 2. NV: Eine Vollmacht für "Steuerangelegenheiten" umfasst auch die Vertretung in dem Verfahren betreffend den Erlass

Duldungsbescheides nach § 191 AO, mit dem das zivilrechtliche Anfechtungsrecht nach § 4 AnfG geltend gemacht wird . 3. NV: Hat das FG in der Hauptsache eine andere Rechtsmeinung vertreten als in einer vorangegangenen AdV-Entscheidung, so begründet das keine Divergenz i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 2 FGO . 1 I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage

Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen einen Duldungsbescheid abgewiesen, mit dem der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die Auszahlung von Versicherungssummen aus Lebensversicherungsverträgen gemäß § 4

Anfechtungsgesetzes (AnfG) angefochten hat, die der verstorbene Vater

Klägers mit widerruflichen Bezugsberechtigungen für den Kläger abgeschlossen hatte. Das FG hielt die nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist erlassenen Duldungsbescheide für rechtzeitig, weil es die vor Ablauf der Verjährungsfrist an den für "Steuerangelegenheiten" Bevollmächtigten adressierte Anfechtungsankündigung

FA als wirksam zugestellt ansah. Die Unentgeltlichkeit der Zuwendung bejahte es, weil der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auszahlung keine Gegenleistung zu erbringen hatte und es unerheblich sei, ob mit den erlangten Geldmitteln später Schulden

Vaters getilgt worden seien. 2 Der Kläger hält die Zulassung der Revision wegen

Erfordernisses einer Entscheidung

Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung

Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen eines Verfahrensfehlers

FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) für geboten. 3 Im Interesse der Sicherung der Rechtseinheit müsse die --vermeintlich falsche-- Auffassung

FG korrigiert werden, dass die Zustellung der rein zivilrechtlichen Anfechtungsankündigung an den ausdrücklich nur in "Steuerangelegenheiten" Bevollmächtigten wirksam sei und damit die Verjährung

Anfechtungsanspruchs unterbrochen habe. Eine Entscheidung diene auch der Rechtsfortbildung, da das FG im Rahmen eines dem Hauptverfahren vorangegangenen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) noch gegenteilig entschieden habe. 4 Überprüft werden müsse im Hinblick auf den Verjährungsbeginn auch die Auffassung

FG, dass erst die Auszahlung der Versicherungssumme aus den Lebensversicherungen --und nicht die Einräumung

Bezugsrechts aus den Lebensversicherungsverträgen-- eine Leistung i.S.

§ 4Abs. 1 Anf

G sei. 5 Schließlich habe das FG verfahrensfehlerhaft den Sachverhalt bezüglich der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht aufgeklärt. Die Feststellungen hätten ergeben, dass er (der Kläger) das Geld für Schulden

Vaters ausgegeben habe und im Übrigen Unterhaltsansprüche gegen den Vater gehabt habe, die durch die Versicherungsleistungen hätten befriedigt werden sollen. 6 II. Die Beschwerde ist bei Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen substantiierten Darlegung eines Zulassungsgrundes jedenfalls unbegründet. 7 1. Die Einwände

Klägers gegen die nach Ansicht

FG wirksame und damit verjährungsunterbrechende Zustellung der Anfechtungsankündigung rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht. Abgesehen davon, ob mit diesem Vorbringen ein Zulassungsgrund i.S.

§ 115Abs.

2 FGO dargelegt wird und nicht vielmehr ein bloßer angeblicher Rechtsanwendungsfehler

FG, erübrigt sich eine revisionsrechtliche Überprüfung schon

halb, weil die Rechtsauffassung

FG zutrifft. Denn die dem FA vorliegende Vollmacht für "Steuerangelegenheiten" umfasst auch die Vertretung

Klägers in dem Verfahren betreffend den Erlass

Duldungsbescheides. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Erlass eines Duldungsbescheides nach § 191 der Abgabenordnung (AO) zu den "Steuerangelegenheiten" gehört, auch wenn damit das zivilrechtliche Anfechtungsrecht nach § 4 AnfG geltend gemacht wird. Den unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 14. Oktober 1999 VI R 63/98 (BFHE 190, 37, BStBl II 2001, 329) dazu gemachten Ausführungen

FG, wonach auch derjenige, der aufgrund privatrechtlicher Duldungspflichten durch Steuerverwaltungsakt (Duldungsbescheid) als Schuldner einer Leistung in Anspruch genommen wird, Steuerpflichtiger i.S.

§ 33Abs.

1 letzte Alternative AO ist, ist nichts hinzuzufügen. Dass auch eine Vorbereitungshandlung wie die Anfechtungsankündigung, wenn sie im Hinblick auf die Verjährungsunterbrechung notwendige Voraussetzung für den wirksamen Erlass

Duldungsbescheides ist, zu den Steuerangelegenheiten zu rechnen ist, versteht sich von selbst und bedarf

halb keiner näheren Begründung. 8 Allein der Umstand, dass im Streitfall das FG in einer vorangegangenen AdV-Entscheidung eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, begründet keine Divergenz. Dies hat der BFH wiederholt entschieden (z.B. Beschluss vom 20. Oktober 2010 II B 23/10, BFH/NV 2011, 63, m.w.N.). 9 2. Entgegen der Auffassung

Klägers bedürfen auch die Ausführungen

FG zum Beginn der Anfechtungsfrist keiner höchstrichterlichen Klärung. Der Kläger verkennt hier möglicherweise die Bedeutung der widerruflichen Bezeichnung

Bezugsberechtigten in einem Lebensversicherungsvertrag. Nach der vom FG zutreffend herangezogenen Rechtsprechung

Bundesgerichtshofs (BGH) erlangt der widerruflich Bezeichnete zunächst weder einen Rechtsanspruch noch eine gesicherte Rechtsposition, sondern nur eine tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs. Erst mit dem Eintritt

Versicherungsfalls erwirbt der als Bezugsberechtigter Bezeichnete den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, erst jetzt tritt also die gläubigerbenachteiligende Wirkung seiner Bezeichnung ein. Auf diesen Zeitpunkt ist

halb auch für die Beurteilung der Anfechtbarkeit abzustellen (BGH-Urteil vom

  1. Januar 2012 IX ZR 99/11, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2012, 636). Dementsprechend beginnt auch erst mit diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist. 10
  2. Schließlich hat das FG auch keine Ermittlungspflichten verletzt, indem es unaufgeklärt ließ, ob der Kläger mit den Versicherungssummen Schulden seines Vaters beglichen hat. Denn darauf kam es für die Entscheidung

Streitfalls nicht an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist derjenige der Vollendung

Rechtserwerbs (BGH-Urteil in ZIP 2012, 636). Nach den Feststellungen

FG hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine ausgleichenden Leistungen zu erbringen. Die vom Kläger benannten späteren Zahlungen sind

halb ebenso unbeachtlich wie ein vom Kläger bloß behaupteter, vor dem Tod nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch gegen den Vater. 11 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE201550041&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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