Finanzgerichts Nürnberg vom 22. Januar 2013 2 K 534/11 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Jahren 2007 und 2008 (Streitjahre) mit ihrem "Ponyhof" umsatzsteuerfreie Umsätze erbracht hat. 2 Die Klägerin hielt in den Streitjahren auf einem Hofgrundstück etwa 30 Pferde und Ponys verschiedener Rassen, daneben Schafe, Zwergziegen, Hasen und andere Kleintiere. Das Anwesen umfasste Stallungen, Scheunen, Koppel, Reitplatz etc., aber keine Reithalle. Seit 2001 hat die Klägerin ein Gewerbe für pädagogisch-therapeutisches Reiten sowie An- und Verkauf von Pferdezubehör angemeldet. 3 Aus dem Unternehmen erwirtschaftete die Klägerin bisher nur Verluste. 4 Für die Umsatzsteuer nahm die Klägerin zunächst die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, in den Jahren 2005 und 2006 versteuerte sie die Umsätze mit dem Regelsteuersatz. 5 Für das Jahr 2007 reichte die Klägerin --trotz Aufforderung-- zunächst keine Umsatzsteuererklärung ein, weil sie der Auffassung war, sämtliche von ihr erbrachten Leistungen seien gemäß § 4 Nr. 14
Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Heilbehandlungen. Im Rahmen einer Außenprüfung für das Jahr 2007 trug die Klägerin vor, sie habe nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfreie Umsätze getätigt. Ihre Leistungen seien als Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen zur Erziehung, Ausbildung und Fortbildung von Jugendlichen anzusehen. 6 Die Prüferin hielt in ihrem Bericht fest, dass keinerlei Hinweise für eine steuerfreie hippotherapeutische Tätigkeit vorzufinden seien. Weder sei ersichtlich, dass dafür besonders ausgebildete Fachkräfte beschäftigt worden seien, noch seien derartige Leistungen in Rechnung gestellt worden. Es handele sich um Reitunterricht für Kinder. Es würden monatliche Beiträge gezahlt. Die Leistungen der Klägerin seien auch nicht nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, da keine Beherbergung oder Verpflegung von zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken aufgenommenen Kindern erfolge. 7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 4. Januar 2010 und im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom 25. August 2010 sowie in der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2011 die Umsätze der Klägerin als steuerpflichtig. 8 Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung erhielt die Klägerin ein Schreiben
Jugendamts der Stadt X vom 6. April 2011, in dem u.a. ausgeführt worden war, die von ihrem Unternehmen erbrachten Leistungen entsprächen grundsätzlich denen einer vergleichbaren Einrichtung
öffentlichen Rechts. Im Laufe
Klageverfahrens hat das Jugendamt auf den Antrag
FA, die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter aufzuheben, mit Schreiben vom 8. August 2011 erklärt, dass keine solche Anerkennung vorliege, die aufgehoben werden könne. 9 In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) machte die Klägerin folgende Befreiungstatbestände geltend: 10 - Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL-- (Steuerbefreiung für Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport); - § 4 Nr. 23 UStG (Steuerbefreiung für bestimmte Leistungen an Jugendliche bei Aufnahme zu Erziehungs- oder Ausbildungszwecken bzw. Pflege); - § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG (Steuerbefreiung für Leistungen der Jugendhilfe) sowie - Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL (Steuerbefreiung für Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung). 11 Das FG wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1270 veröffentlicht. 12 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h und m MwStSystRL. 13 In Bezug auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL ergebe sich aus den Schreiben
Jugendamts der Stadt X vom
FG könne auch eine natürliche Person eine Einrichtung ohne Gewinnstreben im Sinne dieser Bestimmung sein. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Einrichtung mit sozialem Charakter. Im Rahmen der Prüfung, ob eine natürliche Person ohne Gewinnstreben handele, sei nur die unternehmerische Tätigkeit zu betrachten. Sonstige Einkünfte hätten außer Betracht zu bleiben. 15 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben sowie 16 - hinsichtlich
Streitjahrs 2007: unter Aufhebung
Ablehnungsbescheids vom
Streitjahrs 2008: den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 vom
halb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 19 Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Leistungen der Klägerin steuerpflichtig sind. 20
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
BFH-Urteils vom 30. Juli 2008 V R 66/06 (BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507) die Steuerbefreiung
G verneint. Dies wird mit der Revision nicht angegriffen. 23 2. Eine Steuerbefreiung der Leistungen der Klägerin nach § 4 Nr. 25 UStG a.F. kommt ebenso nicht in Betracht. 24
Jahres 2007 nach dieser Vorschrift scheidet aus, weil die (nicht gemeinnützige) Klägerin keine Trägerin der (öffentlichen oder freien) Jugendhilfe war (vgl. dazu BFH-Beschluss vom
Achten Buches Sozialgesetzbuch --SGB VIII-- i.d.F. der Streitjahre). 26 3. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
G i.d.F. ab
Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Inobhutnahme nach § 42
Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sinda) von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften
öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,b) Einrichtungen, soweit sieaa) für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,bb) Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden odercc) Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 24 Abs. 5
Achten Buches Sozialgesetzbuch vermittelt werden können. ..." 29
G; denn sie besitzt für ihre Tätigkeit keine Erlaubnis nach dem SGB VIII. Es handelt sich bei der Klägerin auch nicht um eine Pflegeperson i.S.
1 Satz 1 SGB VIII, die Kinder über Tag und Nacht aufnimmt und dafür nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedarf. Auch betreibt die Klägerin keine begünstigte Einrichtung i.S.
Zwar sind sog. "Reiterhöfe" nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII erlaubnisfrei (BTDrucks 15/3676, S. 38, zu Nr. 19; s.a. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, § 45 Rz 35), weshalb die Stadt X zu Recht angenommen hat, die Klägerin bedürfe für ihre Tätigkeit keiner Erlaubnis; § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII ist jedoch in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG gerade nicht genannt. 31 bb) Die Klägerin ist auch keine Person i.S.
G; denn ihre Leistungen wurden von den Eltern vergütet. Nachweise zu Kostenübernahmen hat die Klägerin nicht vorgelegt. 32 cc) Weiter ist die Klägerin keine Person i.S.
G. Schon davon, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen in Zusammenhang mit dem Reitsport Leistungen der Kindertagespflege sind, konnte sich das FG nicht überzeugen. 33 4. Die Klägerin kann auch die von ihr mit der Revision geltend gemachte Steuerbefreiung
StSystRL nicht in Anspruch nehmen. 34 a) Nach dieser Bestimmung befreien die Mitgliedstaaten die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen
öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen. 35 Befreit sind demnach Einrichtungen
öffentlichen Rechts auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendbetreuung sowie der Kinder- und Jugenderziehung und vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen nach näherer Maßgabe
nationalen Rechts (BFH-Urteile vom 28. September 2000 V R 26/99, BFHE 192, 360, BStBl II 2001, 691, unter II.1.b.; vom 21. November 2013 V R 11/11, BFHE 244, 111, BFH/NV 2014, 803, Rz 24). Auf diese Befreiung kann sich, soweit sie nicht hinreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, ein Steuerpflichtiger berufen (vgl. zur Berufbarkeit z.B. BFH-Urteile in BFHE 219, 428, BStBl II 2008, 634, LS 1; in BFHE 223, 381, BStBl II 2010, 507, unter II.2.b, m.w.N.). 36
StSystRL nicht zu begründen. 38 Die beiden Schreiben, die nach den Streitjahren verfasst worden sind, enthalten, wie die Stadt X selbst ausführt, keine formale Anerkennung; vielmehr hat die Stadt X den Antrag der Klägerin, ihr eine formale Anerkennung auszusprechen, abgelehnt. Die Stadt X hat dazu auf Nachfrage
FA ergänzend erläutert, dass keine steuerrechtlich bindende Anerkennung vorliege. 39 bb) Eine Kostenübernahme durch staatliche Einrichtungen, aus der die erforderliche Anerkennung abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom
FG nicht erfolgt, und zwar weder unmittelbar noch mittelbar. Auftraggeber der Klägerin waren die Eltern. 40 5. Der Klägerin steht darüber hinaus für ihre Umsätze die von ihr ferner geltend gemachte Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nicht zu. 41 a) Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL, der in deren Titel IX Kapitel 2 ("Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten") enthalten ist, befreien die Mitgliedstaaten bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. 42 Diese Bestimmung hat die Befreiung gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern übernommen (vgl. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2013 C-495/12, Bridport and West Dorset Golf Club Ltd., Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2014, 192, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 180). Diese Befreiung bezog sich ebenfalls auf in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben erbringen (vgl. EuGH-Urteil vom 7. Mai 1998 C-124/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-2501, UR 1998, 342, Rz 15). Von Dienstleistenden mit Gewinnstreben erbrachte Dienstleistungen hingegen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Befreiung (EuGH-Urteil vom 18. Januar 2001 C-150/99, Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, BFH/NV Beilage 2001, 44, Rz 19). 43
Mehrwertsteuerrechts sein können (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteile vom
FG habe sie überrascht, weil das FG nicht zum Ausdruck gebracht habe, welchem Zweck die Fragen
FG zu den Kosten der Pferdebetreuung gedient hätten. Zu einem derartigen Hinweis war das FG nicht verpflichtet (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.