STRE201550046 BFH 2. Senat 20141204 II R 22/13 Urteil § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 8 Abs 1 GrEStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, Art 3 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. März 2013, Az: 7 K 223/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage - Keine Bedenken gegen die Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht 1. NV: Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen wird indiziert, wenn die Veräußererseite dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat . 2. NV: Gegen die ständige Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. März 2013 7 K 223/10, 7 K 224/10 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) nahmen im Jahre 2006 zwecks Erwerbs eines Einfamilienhauses Kontakt zu der A-GmbH (GmbH) auf. Die GmbH warb in ihrem Internetauftritt und in der Tagespresse mit der Errichtung von Einfamilienhäusern auf bestimmten Baugrundstücken im Neubaugebiet N in B-Stadt zu einem bestimmten Preis. Die C-KG (KG) hatte der GmbH erlaubt, u.a. das in ihrem Eigentum stehende, in dem Neubaugebiet gelegene und später von den Klägern erworbene Grundstück mit feststehendem Kaufpreis in ihr Hausangebot aufzunehmen. 2 Am 30. Oktober 2006 schlossen die Kläger mit der GmbH einen Planungsvertrag über die künftige Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem näher bezeichneten Grundstück. Am 7. Dezember 2006 reichten die Kläger bei der Baubehörde den entsprechenden Bauantrag ein. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 12. Dezember 2006 erwarben die Kläger gemeinsam je zur Hälfte von der KG das Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 33.005 €. Am 14. Dezember 2006 schlossen die Kläger mit der GmbH einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem erworbenen Grundstück. Als Vergütung wurde ein Festpreis in Höhe von 138.670 € einschließlich Umsatzsteuer vereinbart. Aufgrund eines Nachtrags vom 14. Dezember 2006 zu dem Bauvertrag erhöhten sich die Errichtungskosten auf 141.923,70 €. 3 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 31. Mai 2007 die Grunderwerbsteuer für die Kläger auf jeweils 3.061 € fest. Dabei legte das FA eine Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Grundstücks in Höhe von insgesamt 174.928 € zugrunde, von der aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils auf die Kläger jeweils 87.464 € entfielen. Die auf Herausrechnen der Bauerrichtungskosten aus der Bemessungsgrundlage gerichteten Einsprüche wies das FA mit gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2010 als unbegründet zurück. 4 Das Finanzgericht (FG) gab den zunächst getrennt erhobenen und später zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen statt. Seiner Auffassung nach hat das FA zu Unrecht die Kosten für das nach Erwerb des unbebauten Grundstücks hergestellte Gebäude in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen. Die Rechtsprechung des für die Grunderwerbsteuer zuständigen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) zum "fiktiven einheitlichen Vertragswerk" sei abzulehnen, weil sie gegen das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die Einheit der Steuerrechtsordnung, das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, den Anspruch auf den gesetzlichen Richter und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße. 5 Mit der Revision rügt das FA eine Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Seiner Ansicht nach seien im Streitfall ein "einheitlicher Leistungsgegenstand" anzunehmen und die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. 6 Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. 7 Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Entgegen der Auffassung des FG sind die Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen. 9 1. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460, BStBl II 2012, 920; vom 27. September 2012 II R 7/12, BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86; vom 19. Juni 2013 II R 3/12, BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, und vom 27. November 2013 II R 56/12, BFHE 243, 415, BStBl II 2014, 534). 10
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