G - Berücksichtigung von realisierten Währungskurssteigerungen bei der Ermittlung
Veräußerungsgewinns) 1. NV: Der Veräußerungszeitpunkt i.S.
G ist der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist. Wenn das zivilrechtliche Eigentum auf den Erwerber übertragen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Übergang
wirtschaftlichen Eigentums grundsätzlich nicht mehr .
steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S.
G zu berücksichtigen . Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts München vom 26. Februar 2013 11 K 446/08 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zu 1 und 3 sind …. Sie wurden im Streitjahr 1999 mit ihren Ehefrauen (Kläger und Revisionsbeklagte zu 2 und 4) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 2 Die Kläger hielten an der im November 1989 in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gegründeten A-Inc. (A) jeweils … shares an dem … shares (abzüglich … eigene shares ["treasury stock"]) betragenden share capital, mithin jeweils 23,06 %. Neben den Klägern war die X an der A mit … shares (rund 7,8 %) beteiligt. 3 Am
Kaufpreises mit der Kapitalausstattung der Z-AG nicht möglich war, beschlossen die Kläger mit Vereinbarung vom
Treugebers auszuüben (§ 3a
Vertrages), alle Leistungen, die sie als Aktionäre erhalten, unverzüglich an den Treugeber weiterzugeben (§ 3c
Vertrages), über die Aktien nur nach vorheriger Zustimmung
Treugebers zu verfügen (§ 3d
Vertrages), die Aktien auf Verlangen
Treugebers auf ihn oder einen von ihm benannten Dritten zu übertragen (§ 3e
Vertrages) sowie die Aktien für den Treugeber zu verwahren. 7 Am 1. Dezember 1999 gewährte die Y-AG der Z-AG zum Zwecke
Erwerbs von Gesellschaftsanteilen ein Darlehen in Höhe von … US-$. Die Z-AG erwarb zu diesem Preis von X deren Anteile an der A. 8 Mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 2000 übertrug die Z-AG die von ihr an der A gehaltenen … shares auf die Y-AG. Der Kaufpreis betrug … US-$ und wurde durch die Erwerberin zum Teil durch Verrechnungen, zum Teil durch Übernahme bestehender Schuld- und Darlehensverpflichtungen gegenüber den Klägern beglichen. 9 Da nach Auffassung
Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) eine Übertragung der Anteile an der A auf die Z-AG zum 28. Dezember 1998 steuerrechtlich mangels Übergang
wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung --AO--) nicht anzuerkennen war, berücksichtigte das FA jeweils einen Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM gemäß § 17
Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Einkommensteuerbescheiden der Kläger für das Jahr 2000 vom
Klageverfahrens gewordene Einkommensteuerbescheide für 1999, in denen die Veräußerungsgewinne unter Anwendung der Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--; BVerfG-Beschluss vom
BVerfG (in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) kein steuerbarer Veräußerungsgewinn in Form von Wertsteigerungen in der Zeit zwischen
G sei im September 1999 mit der Übertragung
wirtschaftlichen Eigentums an den Anteilen an der A auf die Z-AG erfolgt. Steuerbar seien im Rahmen dieser Veräußerung alle Wertsteigerungen, die auf den Zeitraum vom 1. April 1999 bis zur Veräußerung entfallen. Im Rahmen
Veräußerungsgewinns seien auch Wertsteigerungen zu erfassen, die auf eine Wechselkurssteigerung zurückzuführen seien. Da Feststellungen zum gemeinen Wert der Anteile an der A zum Veräußerungszeitpunkt im September 1999 fehlten, könne nicht beurteilt werden, ob der Kaufpreis von … US-$ adäquat zum gemeinen Wert der veräußerten Anteile an der A sei. 14 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil
FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen,hilfsweise, das angefochtene Urteil
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 15 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. 16 II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass im Streitjahr 1999 kein steuerbarer Veräußerungsgewinn i.S.
G entstanden ist, da die dingliche Übertragung der streitbefangenen Anteile an der A im Jahr 1998 erfolgt ist. 17 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung im Privatvermögen hielt. Wesentlich ist eine Beteiligung für Veräußerungsvorgänge ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ab einer Quote von 10 % (§ 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 --StEntlG 1999/2000/2002--, BGBl I 1999, 402), für Veräußerungsvorgänge davor ab einer Quote von mehr als 25 %. 18 a) Der Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Anteilen auf den Erwerber übergegangen ist (Urteile
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
FG München vom 6. Juli 2006 5 V 2015/06, juris). 19 b) Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss
--dinglichen-- Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer aus dem Veräußerungsgeschäft als Gegenleistung erhält (BFH-Urteile in BFHE 178, 116, BStBl II 1995, 693; vom 2. April 2008 IX R 73/04, BFH/NV 2008, 1658). 20 c) Bei einer in ausländischer Währung angeschafften und veräußerten Beteiligung sind die für die Ermittlung
Veräußerungsgewinns maßgeblichen Bemessungsgrundlagen (Anschaffungskosten, Veräußerungspreis, Veräußerungskosten) im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entstehung in DM/€ umzurechnen. Für eine in Fremdwährung veräußerte Beteiligung i.S. von § 17 EStG ist der Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Veräußerung in DM/€ umzurechnen (BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1658; vom
amtlichen Umrechnungskurses
US-$ zur DM im Zeitraum nach dem 31. März 1999 entstanden sind, nicht der Besteuerung unterworfen werden dürften, wenn die Anteile erst im September 1999 übertragen worden wären. Die Entscheidung
FG stellt sich allerdings im Ergebnis als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). 22 a) Das BVerfG hat in dem Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 entschieden, dass die in § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F.
StEntlG 1999/2000/2002 geregelte rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung
StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder --bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt-- nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder --bei einer Veräußerung nach Verkündung
Gesetzes-- sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. 23 b) Es sind daher --wie der Senat (BFH-Urteil vom
G, den aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom
FG und der Kläger-- bei der Ermittlung
steuerbaren Veräußerungsgewinns i.S.
G zu berücksichtigen, da sie sich auf die Höhe eines nach § 17 EStG steuerbaren Gewinns --gleichermaßen zugunsten wie zulasten der Steuerpflichtigen-- auswirken (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 58/07, BFHE 232, 337, BStBl II 2011, 491). Das Urteil
FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. 24 c) Im Streitfall stellt sich die Entscheidung
FG jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 126 Abs. 4 FGO). 25 Die Veräußerung erfolgte bereits im Jahr 1998. Nach der Würdigung
FG ist das Eigentum an den streitbefangenen Anteilen der Kläger an der A am 28. Dezember 1998 auf die Erwerberin übergegangen. Diese Würdigung der vom FG auf der Grundlage der Vorvertragsverhandlungen und
Kaufvertragsabschlusses getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, ist möglich und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Sie bindet den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
wirtschaftlichen Eigentums stellt sich im Streitfall nicht mehr, da das zivilrechtliche Eigentum übergegangen ist (zu einem Sonderfall s. BFH-Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.